Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Betrugsverurteilung wegen mangelhafter Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 156/79
Datum
08.05.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtet Revision gegen ein Urteil des Landgerichts wegen Betruges (Fall d). Zentrale Frage war, ob die Feststellungen den Vorsatz und die Voraussetzungen einer Betrugsverurteilung tragen. Der BGH hebt die Verurteilung in Fall d) und die Strafaussprüche auf, da entscheidungserhebliche Feststellungen fehlen und die Strafzumessung Mängel aufweist. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt Feststellungen voraus, aus denen sich der vorsätzliche Täuschungswillen des Täters eindeutig und nachprüfbar ergibt.

2

Allein die Ankündigung einer vorzeitigen Zahlung (z. B. wegen Skonto) begründet nicht ohne weitere Indizien den Vorsatz zur Täuschung.

3

Fehlen konkrete Feststellungen dazu, ob und wann eine vorrangige Drittverpflichtung bestand oder den Vertragspartnern bekannt war, genügt die Begründung für eine Betrugsverurteilung nicht.

4

Unklare oder nicht hinreichend bestimmte Feststellungen zur Unmöglichkeit oder Unfähigkeit der Leistung zum Zeitpunkt der Vertragsschließung führen zur Aufhebung der Verurteilung.

5

Übersteigerte oder unzulässige Formulierungen in den Strafzumessungserwägungen können die Bestandfähigkeit der verhängten Strafe entfallen lassen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 19. Dezember 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Günter H. ██ aus █, geboren am █████ 1926 in ███, wegen Betruges.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Mai 1979 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 19. Dezember 1978 im Schuldspruch wegen Betruges im Fall d) der Urteilsgründe (UA S. 10–12) sowie in sämtlichen Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als offensichtlich unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Im Fall d) der Urteilsgründe (UA S. 10–12) tragen die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Betruges. Der Tatrichter hat als wahr unterstellt, dass spätestens am 30. August 1976 ein Gespräch zwischen dem Zeugen M. aus dem Büro des █████████████, dem Verwaltungsleiter der Werbeagentur ███████████, und Vertretern der Firma ████████████ & Co. sowie der Sparkasse ████████ stattgefunden hat und dass dabei „die Bezahlung der Werbekosten aus dem Verkaufserlös nach vorrangigen 182.000 DM“ als „gesichert“ bezeichnet worden ist (UA S. 10–11). Es mag sein, dass diese Besprechung, aus der sich die vorrangige Verpflichtung des Angeklagten zur Zahlung von 182.000 DM an einen dritten Gläubiger ergab, den Gesprächspartnern des Angeklagten aus der Werbeagentur ████ nicht zur Kenntnis gelangt ist. Jedenfalls liegt es nach dem als wahr unterstellten Sachverhalt nahe, dass der Angeklagte von einer entsprechenden Unterrichtung seiner Gesprächspartner ausgegangen ist. Hiermit hätte sich der Tatrichter bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte seine Gesprächspartner vorsätzlich getäuscht hat, näher auseinandersetzen müssen. Allein der Umstand, dass der Angeklagte im Hinblick auf den angebotenen Skonto seine vorzeitige Zahlung angekündigt hat, lässt den Täuschungsvorsatz nicht entnehmen.

Im Übrigen geben die Feststellungen keine eindeutige Auskunft darüber, ob die Vereinbarung, nach der die Firma K. & Co. aus dem Verkaufserlös vorab 182.000 DM erhalten sollte, bereits getroffen war, als der Angeklagte die Werbeagentur endgültig beauftragte. Nach den Urteilsgründen hat die Vereinbarung mit der Firma D. & Co. „im Dezember 1976“ stattgefunden (UA S. 7); die Werbeagentur hat der Angeklagte am 30. August 1976 und „einem vorbesprochenen Gesamtplan entsprechend sodann am 21. September 1976“ beauftragt (UA S. 10). Dass der Angeklagte auch unabhängig von der Vereinbarung mit der Firma D. & Co. außerstande war, die Forderung der Werbeagentur zu befriedigen, ergeben die Feststellungen nicht mit der notwendigen Deutlichkeit.

Diese Mängel nötigen dazu, nicht nur die Einzelstrafe im Fall d) der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe, sondern auch die übrigen Einzelstrafen aufzuheben. Die Strafen hätten ohnehin wegen der übersteigerten Wendungen in den Strafzumessungserwägungen auf S. 15 UA keinen Bestand haben können.

HerrmannFuhrmannUlsamer
SchusterHorstkotte