Revision: Änderung der Schuldsprüche nach Neufassung des §243 StGB und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 156/70
- Datum
- 21.04.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Revisionssenat kann nach § 349 Abs. 4 StPO die Urteilsformel ändern, soweit die Änderung zur Berücksichtigung einer nachträglichen Gesetzesänderung erforderlich ist.
Ist aufgrund einer Gesetzesnovelle nicht mit Sicherheit feststellbar, ob die Tat die Voraussetzungen des neuen Tatbestands erfüllt, obliegt die endgültige Subsumtion dem Tatrichter; der Revisionssenat hebt in solchen Fällen auf und verweist zurück.
Fällt durch die Aufhebung eines Einzelstrafvorwurfs die Grundlage der Gesamtstrafe weg, so ist die Gesamtstrafe mit den hierauf gestützten Entscheidungen (z. B. Einziehung nach § 40 StGB, Maßnahmen nach §§ 42m, 42n StGB) aufzuheben.
Ergibt sich infolge der Änderung des Strafausspruchs, dass die für die zuständige Gerichtszusammensetzung maßgebliche Strafhöhengrenze berührt ist, kann die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 8. Januar 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██os ██ den Konditor Lothar geboren am ███ 1945 in ██ ███ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zu I nach Anhörung, zu II auf Antrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 21. April 1970 einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8. Januar 1970, soweit es ihn betrifft, gemäß § 349 Abs. 4 StPO
1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen 2, 3, 4 und 5 der Urteilsgründe jeweils wegen Diebstahls in einem schweren Fall verurteilt wird;
2. im Fall 6 im Schuld- und Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben;
3. im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen einschließlich der Entscheidungen aus §§ 40 und 42m und n StGB aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Revision gemäß § 349 Abs. 2 als offensichtlich unbegründet verworfen.
III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Schöffengericht in Hildesheim zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Auf die Sachrüge hat der Senat das gesamte Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, geprüft. Hiernach haben sich Bedenken gegen die Verurteilung im Fall 1 weder im Schuld- noch im Strafausspruch ergeben. Hinsichtlich der Verurteilung in den Fällen 2, 3, 4 und 5 der Urteilsgründe ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 31. März 1970 eingehend dargelegt hat, die Urteilsformel mit Rücksicht auf die am 1. April 1970 durch das 1. StrRG in Kraft getretene Neufassung des § 243 StGB dahin zu ändern, dass der Angeklagte in den Fällen 2, 3, 4 und 5 wegen je eines Diebstahls in einem schweren Fall zu verurteilen war.
Im Fall 6 der Urteilsgründe lässt sich dagegen nicht mit Sicherheit sagen, dass es sich auch nach § 243 StGB n. F. um einen Diebstahl in einem schweren Fall handelt. Diese Beurteilung muss dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Insgesamt ist daher nur im Fall 6 der Urteilsgründe die Verurteilung des Angeklagten im Schuld- und Strafausspruch aufzuheben. Mit dem Wegfall des Strafausspruchs im Fall 6 verliert die Gesamtstrafe ihre Grundlage. Mit der Gesamtstrafe waren die Einziehung gemäß § 40 StGB und die Maßnahmen nach § 42m und n StGB aufzuheben.
Der Senat verweist die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurück, weil mehr als ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe gegen den [REDACTED] nunmehr nicht mehr verhängt werden können (§ 358 Abs. 2 StPO).
| Sarstedt | Schmitt | Herrmann | |||
| Siemer | Borker |