Revision gegen Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 156/64
- Datum
- 30.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hauptverhandlung kann nach § 231 Abs. 2 StPO fortgesetzt und abgeschlossen werden, wenn der Angeklagte ohne hinreichenden Grund am Verhandlungstag ausbleibt.
Behauptungen einer Reise- oder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten sind durch glaubhafte ärztliche Nachweise zu stützen; das Gericht kann seinerseits ärztliche Auskünfte einholen, und bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Frage, ob die Anwesenheit des Angeklagten an einem Verhandlungstag entbehrlich ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters; ein Rechtsfehler liegt nur vor, wenn dieses Ermessen pflichtwidrig ausgeübt wurde.
Sachliche Feststellungen des Tatrichters tragen eine Verurteilung, sofern sie das Tatgeschehen hinreichend konkret und widerspruchsfrei darlegen.
Vorinstanzen
Landgericht Oldenburg i. O., 22. Januar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Valentin ███ aus █████, Kreis ███, geboren am █████████ 1912 in ███, Kreis ███, wegen Betruges im Rückfall
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg i. O. vom 22. Januar 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Obwohl der Angeklagte am zweiten Verhandlungstage ausgeblieben war, durfte die Strafkammer die Hauptverhandlung nach § 231 Abs. 2 StPO zu Ende führen. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei infolge eines Unfalls reise- und verhandlungsunfähig gewesen, ist durch die ärztlichen Auskünfte, die der Senat eingeholt hat, widerlegt. Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen hatte der Angeklagte auch keinen Grund, sich für reise- oder verhandlungsunfähig zu halten.
Ob die Anwesenheit des Angeklagten am zweiten Verhandlungstage entbehrlich war, hatte das Landgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen. Ein rechtlicher Fehler bei dieser Entscheidung ist entgegen der Meinung der Revision nicht erkennbar.
Die allgemeine Sachbeschwerde bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Die Feststellungen tragen die Verurteilung.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmitt | Kersting | |||
| Schmidt | Dr. Borker |