Revision verworfen: Verurteilung wegen Kuppelei und versuchter Notzucht bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 156/63
- Datum
- 21.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen denkgesetzlich mögliche und im Revisionszug nicht angreifbare Folgerungen des Tatrichters oder gegen die reine Beweiswürdigung richtet.
Ein rechtlicher Hinweis des Gerichts bedarf keiner besonderen förmlichen Beschlussfassung, wenn dem Angeklagten danach Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird; bei Unklarheiten obliegt der Verteidigung die Rückfrage.
Das Gericht verletzt § 245 StPO nicht dadurch, dass ein unbekannter Zeuge nicht erscheint, wenn weder Angeklagter noch Verteidiger seine Vernehmung beantragen und kein erkennbarer Anlass zur Amtsaufklärung besteht.
Die Nichterhebung oder Zurückweisung eines Beweisantrags ist unschädlich, wenn die behauptete Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 19. Dezember 1962
Rubrum
StR 156/63
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Fritz ██ ███████████ ████, geboren am █████ 1912 in ████, – Sachbezeichnung: BC Du.a. – wegen Kuppelei und versuchter Notzucht,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 19. Dezember 1962 wird verworfen.
Dem Beschwerdeführer fallen die Kosten seines Rechtsmittels zur Last.
Gründe
I. Die Verfahrensangriffe der Revision des Angeklagten ████████ dringen nicht durch.
1. Fehl geht die Rüge, der richterliche Hinweis in der Hauptverhandlung (daß der Angeklagte ██████ wegen Kuppelei in zwei Fällen und nicht wegen fortgesetzter Kuppelei bestraft werden könne) sei unklar gewesen und habe sich „nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis“ nicht auf den abgeurteilten Fall beziehen können; es liege insoweit eine unzulässige „Anklageerweiterung“ vor.
a) Wie aus der Anklageschrift hervorgeht, war dem Angeklagten vorgeworfen worden, er habe es unterstützt, daß „die Zeugin █████████ ██ ████ Gästen Geschlechtsverkehr“ hatte. Hierzu hat sich – dies ergeben die schriftlichen Urteilsgründe – Hildegard ██████ ██ in der Hauptverhandlung geäußert und dabei insbesondere auf ihre intimen Beziehungen zu dem Schlossermeister ██ ████ hingewiesen (der ebenfalls als Zeuge über diese Beziehungen gehört worden ist) und auf das Einverständnis des Beschwerdeführers.
Erst danach ist ausweislich der Sitzungsniederschrift der rechtliche Hinweis erfolgt.
b) Unter diesen Umständen kann weder von einer „Anklageerweiterung“ noch von einer Unklarheit des Hinweises die Rede sein. Die Anklage ist nicht „erweitert“, der Schuldvorwurf ist vielmehr eingeengt worden.
Auch konnte bei den erwähnten Zeugenaussagen nicht zweifelhaft sein, daß mit dem Hinweis u.a. der Fall [REDACTED] gemeint war. Wenn aber die Verteidigung trotzdem noch ernstliche Zweifel hierüber gehabt haben sollte, hätte sie sich durch Rückfrage beim Gericht die erforderliche Klarheit verschaffen müssen.
c) Hierzu war Gelegenheit. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist das Landgericht nach dem rechtlichen Hinweis nochmals „in die mündliche Verhandlung beziehungsweise in die Beweisaufnahme eingetreten“. Das ergibt die Sitzungsniederschrift. Sie beweist, daß dem Angeklagten nach dem Hinweis Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu erklären. Dies genügt. Eines besonderen Beschlusses oder Hinweises des Vorsitzenden, daß nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten werde, bedurfte es nicht.
2. Ebensowenig war ein Gerichtsbeschluß erforderlich, um den Antrag auf Vernehmung des Maurers Bernhard KC zu bescheiden. Denn darum hatte der Verteidiger nur „vorsorglich im Sinne eines Eventualantrages“ gebeten.
Es braucht auch nicht erörtert zu werden, ob der rechtliche Gesichtspunkt („ungeeignetes Beweismittel“) zutreffend ist, unter dem die schriftlichen Entscheidungsgründe diesen Antrag behandeln. Denn jedenfalls kann das Urteil auf der Nichterhebung des Beweises nicht beruhen, weil es für die Entscheidung völlig bedeutungslos war, ob die Zeugin PC_D sich am 8. Juli 1961 mit ██ ██████████ getroffen hatte oder nicht. Daß es zwischen beiden zum Geschlechtsverkehr gekommen wäre, „wenn noch ein wenig Zeit gewesen wäre“, ist eine bloße Vermutung und keine beweisbare Behauptung, wie auch das Urteil mit Recht hervorhebt.
3. Die Strafkammer hat als erwiesen angesehen, daß der Beschwerdeführer weder die Kuppelei noch den Notzuchtsversuch unter Alkoholeinfluß begangen hat. Nach den bindenden Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte selbst nicht behauptet, gelegentlich dieser Taten Alkohol genossen zu haben.
Soweit das Revisionsvorbringen hiermit in Widerspruch steht, ist es unzulässig.
Im übrigen aber war es bei solcher Sachlage ohne Bedeutung, daß der Angeklagte schon nach Genuß geringer Alkoholmengen unzurechnungsfähig sein kann (wie auch der Tatrichter auf Grund des Sachverständigen-Gutachtens als erwiesen angesehen hat). Es erübrigte sich daher die Erhebung der in diesem Zusammenhang angebotenen Beweise, und es bedurfte nicht der deswegen – hilfsweise – beantragten Verfahrensabtrennung.
Daß der Angeklagte allein auf Grund der Einnahme bestimmter Medikamente (also auch ohne Genuß von Alkohol) unzurechnungsfähig gewesen sein könnte, war entgegen dem Revisionsvorbringen im Antrag nicht behauptet worden. Ebensowenig hatte der Angeklagte die Vernehmung der Ärzte Dr. Schiffer und Dr. Visser beantragt.
4. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger haben der Vernehmung der Zeugin ████████ (jetzt ███████ durch den Berichterstatter der Strafkammer als beauftragten Richter oder der Verwertung der Niederschrift ihrer Bekundungen widersprochen. Hiervon abgesehen, ist nicht zu erkennen, wie das Urteil zu Ungunsten des Angeklagten auf den Bekundungen dieser Zeugin beruhen kann: Im sogenannten Stripteasefall ist er freigesprochen worden, und über die Fälle, die zu seiner Verurteilung geführt haben, vermochte die Zeugin ██ ██████ Nachteiliges auszusagen.
5. Der Freund der Zeugin PC_, dessen Namen die Verfahrensbeteiligten nicht kannten, ist zur Hauptverhandlung nicht erschienen. Gegen § 245 StPO hat das Landgericht insoweit also nicht verstoßen.
Auch haben weder Verteidiger noch Angeklagter in der Hauptverhandlung die Vernehmung des nichterschienenen Zeugen beantragt.
Schließlich ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sich dem Tatrichter die Notwendigkeit hätte aufdrängen sollen, den unbekannten Freund der Zeugin ████████ von Amts wegen zu hören. Jedenfalls hat die Revision nicht mitgeteilt, welche für das Verfahren bedeutsamen Angaben der Zeuge hätte machen können und weshalb sich dem Landgericht dies hätte aufdrängen müssen; insoweit ist das Rechtsmittel daher unzulässig.
6. Fehl geht schließlich auch die Rüge, es sei keine Voruntersuchung durchgeführt worden. Darauf kann sich die Revision nicht stützen, zumal der Angeklagte davon abgesehen hatte, den ablehnenden Beschluß der Strafkammer gemäß § 183 StPO mit der sofortigen Beschwerde anzugreifen (BGH NJW 1953, 1114).
II. Das sachlichrechtliche Vorbringen der Revision ist unzulässig, soweit es sich nur gegen die Feststellungen, insbesondere gegen die denkgesetzlich möglichen und damit im Revisionsrechtszug unangreifbaren Folgerungen des Tatrichters, sowie gegen die Beweiswürdigung als solche wendet.
Im übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet und bedarf deshalb keiner näheren Behandlung.
Dem Angeklagten fällt Kuppelei durch positives Tun zur Last (Gestattung, den Geschlechtsverkehr in einem Gastzimmer auszuüben).
Da auch die Nachprüfung auf die Sachrüge keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen ließ, war die Revision – entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Siemer | Kersting | |||
| Schmidt | Borker |