Treffer
BGH Beschluss

Einführung früherer Bekundungen trotz Aussageverweigerung – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 15/66
Datum
14.01.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Verwertung früherer Bekundungen seiner Ehefrau, die in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO die Aussage verweigert hatte. Der BGH beanstandet, dass die Vernehmung des Verhörsbeamten und das Vorhalten der Niederschrift die Aussagen in die Beweisaufnahme einführten und damit gegen § 252 StPO verstoßen. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Hinweise zur Verwertbarkeit von Angaben Dritter und zur Prüfpflicht bei Minderjährigen ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Frühere Bekundungen einer in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO die Aussage verweigernden Person dürfen nicht durch Vernehmung des Verhörsbeamten oder durch Vorhalten der Vernehmungsniederschrift in die Beweisaufnahme eingeführt werden.

2

Die Verletzung des Verbots der Einführung solcher früheren Bekundungen gemäß § 252 StPO kann das Urteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinflussen und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung hierauf beruht.

3

Äußert sich die verweigernde Person gegenüber Dritten, dürfen diese fremden Angaben durch Vernehmung der Dritten in die Hauptverhandlung eingeführt werden.

4

Der Tatrichter muss prüfen, ob ein minderjähriges Kind die für das Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife besitzt; verneint er dies, ist der gesetzliche Vertreter zu befragen.

Vorinstanzen

Landgericht Krefeld, 3. September 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schreiner Adolf M █████ aus K—, geboren am ██ 1927 in ██, Kreis ██ ████████, zur Zeit in anderer Sache in Unterbringungshaft, wegen Volltrunkenheit

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anordnung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 3. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Gründe

Die Revision rügt mit Recht, dass die Strafkammer die früheren Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten vor der Kriminalpolizei durch Vernehmung des Verhörsbeamten, Kriminalmeisters ████, sowie dadurch in die Beweisaufnahme eingeführt hat, dass sie dem Angeklagten die Vernehmungsniederschrift vorhielt. Nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO ihre Aussage verweigert hatte, verstieß dies gegen § 252 StPO (BGH NJW 1954, 204; NJW 1956, 1886). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung auf dem Verstoß beruht.

Was die Ehefrau Bekannten erzählt hat, darf durch Vernehmung dieser Bekannten in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Wegen des Zeugnisverweigerungsrechtes der 12-jährigen Renate ████ weist der Senat auf die Entscheidung BGHSt 14, 159 hin. Der Tatrichter muss prüfen, ob das Kind die für das Verständnis seines Zeugnisverweigerungsrechtes erforderliche Reife besitzt. Nur wenn der Tatrichter dies verneint, muss der gesetzliche Vertreter befragt werden.

SarstedtKoffkaKersting
SchmidtBorker