Einführung früherer Bekundungen trotz Aussageverweigerung – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 15/66
- Datum
- 14.01.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Frühere Bekundungen einer in der Hauptverhandlung nach § 52 StPO die Aussage verweigernden Person dürfen nicht durch Vernehmung des Verhörsbeamten oder durch Vorhalten der Vernehmungsniederschrift in die Beweisaufnahme eingeführt werden.
Die Verletzung des Verbots der Einführung solcher früheren Bekundungen gemäß § 252 StPO kann das Urteil mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinflussen und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verurteilung hierauf beruht.
Äußert sich die verweigernde Person gegenüber Dritten, dürfen diese fremden Angaben durch Vernehmung der Dritten in die Hauptverhandlung eingeführt werden.
Der Tatrichter muss prüfen, ob ein minderjähriges Kind die für das Verständnis des Zeugnisverweigerungsrechts erforderliche Reife besitzt; verneint er dies, ist der gesetzliche Vertreter zu befragen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 3. September 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Schreiner Adolf M █████ aus K—, geboren am ██ 1927 in ██, Kreis ██ ████████, zur Zeit in anderer Sache in Unterbringungshaft, wegen Volltrunkenheit
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anordnung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 14. Januar 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 3. September 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.
Gründe
Die Revision rügt mit Recht, dass die Strafkammer die früheren Bekundungen der Ehefrau des Angeklagten vor der Kriminalpolizei durch Vernehmung des Verhörsbeamten, Kriminalmeisters ████, sowie dadurch in die Beweisaufnahme eingeführt hat, dass sie dem Angeklagten die Vernehmungsniederschrift vorhielt. Nachdem die Zeugin in der Hauptverhandlung gemäß § 52 StPO ihre Aussage verweigert hatte, verstieß dies gegen § 252 StPO (BGH NJW 1954, 204; NJW 1956, 1886). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Verurteilung auf dem Verstoß beruht.
Was die Ehefrau Bekannten erzählt hat, darf durch Vernehmung dieser Bekannten in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Wegen des Zeugnisverweigerungsrechtes der 12-jährigen Renate ████ weist der Senat auf die Entscheidung BGHSt 14, 159 hin. Der Tatrichter muss prüfen, ob das Kind die für das Verständnis seines Zeugnisverweigerungsrechtes erforderliche Reife besitzt. Nur wenn der Tatrichter dies verneint, muss der gesetzliche Vertreter befragt werden.
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