Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Ablehnung psychiatrischer Untersuchung und Feststellung fehlender Schuldunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 156/57
Datum
07.06.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen Verleitung zur Unzucht und rügte Verfahrensverstöße (§244 StPO) sowie materielle Fehler. Der BGH verwirft die Revision: Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil sie nicht ausreichend spezifiziert ist; ein Antrag auf psychiatrische Untersuchung war unbegründet; das Landgericht stellte zu Recht das Fehlen der Schuldunfähigkeit (§51 StGB) fest.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revisionsrüge ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer nicht den Inhalt des angefochtenen Beschlusses und die Tatsachen darlegt, aus denen sich die behauptete Fehlerhaftigkeit ergibt (§344 Abs.2 Satz2 StPO).

2

Ein Auftrag bzw. Antrag auf Untersuchung des Geisteszustands nach §244 Abs.3–4 StPO bedarf konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte für psychische Störungen; bloße Zweifel ohne konkrete Tatsachen sind nur eine Beweisanregung und begründen keinen zwingenden Gutachtenserfordernis.

3

Die richterliche Aufklärungspflicht verpflichtet das Gericht, einen Sachverständigen in Erwägung zu ziehen, verlangt aber nicht dessen Hinzuziehung, wenn nach Aktenlage und tatsächlichen Anhaltspunkten keine Notwendigkeit besteht; die diesbezügliche Würdigung ist auf sachliche Begründung überprüfbar.

4

Stellt das Gericht mit rechtsfehlerfreier Begründung fest, dass die Voraussetzungen des §51 StGB (Schuldfähigkeitseinschränkung) nicht vorliegen, ist eine gesonderte Feststellung zum Hemmungsvermögen nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 3. Januar 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt Helmut B. ███████ (Kreis Bersenbrück), geboren am ███ 1927 in ████, wegen Verleitung von Kindern zur Unzucht u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 3. Januar 1957 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verleitung eines Kindes zur Unzucht, wegen versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Erregung öffentlichen Ärgernisses und Beleidigung, und wegen Beleidigung zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Es hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Untersuchungshaft angerechnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 244 Abs. 2 bis 4 StPO und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.

1.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung beantragt, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, weil erhebliche Zweifel an seiner Zurechnungsfähigkeit bestünden. Die Revision macht geltend, das Landgericht habe diesen Antrag zu Unrecht abgelehnt und dadurch gegen § 244 Abs. 3 und 4 StPO verstoßen. Sie unterlässt es jedoch, den Inhalt des gerichtlichen Ablehnungsbeschlusses mitzuteilen und die Tatsachen zu bezeichnen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses ergeben soll. Sie genügt daher nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (BGHSt 3, 213). Die Rüge ist also unzulässig.

Sie wäre auch unbegründet. Der Verteidiger konnte seine Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht auf tatsächliche Behauptungen über bestimmte Anzeichen geistiger Störungen stützen. Daher war der Antrag, schon er gestellt, ehe der Angeklagte zur Sache vernommen wurde, kein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 und 4 StPO, sondern eine bloße Beweisanregung. So hat ihn das Landgericht mit Recht verstanden. Es hat in seinem ablehnenden Beschluss erklärt, bisher lägen keine Anhaltspunkte vor, die eine Untersuchung des Angeklagten auf seinen Geisteszustand rechtfertigten. Es hat dem Verteidiger zugleich anheimgestellt, den Antrag später zu wiederholen, d. h. ihn erneut anzubringen, wenn der Verteidiger dem weiteren Verlauf der Hauptverhandlung weitere tatsächliche Unterlagen entnehmen sollte. Er hat den Antrag jedoch nicht wieder gestellt.

2.) Die Strafkammer hat auch nicht, wie die Revision meint, ihre richterliche Aufklärungspflicht dadurch vernachlässigt, dass sie keinen ärztlichen Sachverständigen hinzuzog. Sie hat dies erwogen, aber nicht für erforderlich gehalten. Ihre Ausführungen hierüber (UA S. 6) verstoßen nicht gegen § 244 Abs. 2 StPO.

II.

Das Urteil hält der Sachrüge stand.

1.) Es verneint mit einer rechtlich einwandfreien Begründung eine Geistesschwäche, eine Bewusstseinsstörung und eine geistige Erkrankung des Angeklagten. Da also schon die Voraussetzungen des § 51 StGB fehlen, brauchte die Strafkammer zur Frage des Hemmungsvermögens nicht ausdrücklich Stellung zu nehmen, wie die Revision verlangt.

2.) Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung des Urteils, zu der die Sachrüge nötigt, ergibt sich kein durchgreifendes Bedenken.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtSiemerSchmitt
SchmidtDr. Börker