Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Ablehnung von Beweisanträgen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 156/55
- Datum
- 07.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO bedarf einer hinreichenden Begründung, aus der ersichtlich ist, ob die Unerheblichkeit aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen folgt.
Die Begründung hat die Rechte des Angeklagten zu wahren und ihm die Fortführung einer zweckmäßigen Verteidigung zu ermöglichen; sonst ist die Entscheidung fehlerhaft.
Zweifel an der Richtigkeit oder am Beweiswert von Eintragungen in einem Strafregister können die Verwertbarkeit dieser Eintragungen für die Strafzumessung erheblich mindern; Beweisanträge zur Klärung solcher Zweifel sind grundsätzlich erheblich.
Wird ein für die Strafzumessung erhebliches Beweismittel unzureichend verworfen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 4. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schlosser Jerzy (Georg) ███ ohne festen Wohnsitz, geboren ███ 1925 in ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Sarstedt Bundesrichter als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter pr. Borker Bundesrichter als beisitzende Richter,
Staatsanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 4. Januar 1955 im Strafausspruch samt den Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt und außerdem gegen ihn auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt allgemein die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge richtet sich nur gegen den Strafausspruch, auf die Sachrüge war das Urteil jedoch auch im Schuldspruch zu überprüfen. Hierbei haben sich keinerlei Bedenken zum Schuldspruch ergeben. Insoweit ist die Revision unbegründet.
Dagegen führt die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
Zum Verständnis der Verfahrensrüge ist vorweg zu berichten:
Die Strafkammer befasst sich in den Urteilsgründen an mehreren Stellen mit dem den Angeklagten betreffenden Strafregisterauszug des Bundesstrafregisters vom 10. Mai 1954. Hiernach ist der Angeklagte u. a. (Nr. 1) am 25. Januar 1940 vom Amtsgericht in Kattowitz als Jugendlicher wegen schweren Diebstahls zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden, außerdem (Nr. 4) am 12. August 1943 vom Sondergericht in Kattowitz wegen Zandendiebstahls zu vier Jahren Zuchthaus.
Die Strafkammer hat der unter Nr. 1 des Strafregisters eingetragenen Strafe „keinerlei Bedeutung beigemessen“ und sie „demgemäß im vorliegenden Verfahren auch nicht hinsichtlich der ersten als erwiesen erachteten verwertet“.
Der unter Nr. 4 des Strafregisterauszuges eingetragenen Strafe von vier Jahren Zuchthaus hat sich nach den Urteilsgründen nicht feststellen lassen, dass sie der Angeklagte auch nur teilweise verbüßt hat.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung bestritten, in Kattowitz, wie unter Nr. 1 und Nr. 4 im Strafregisterauszug ausgeführt ist, bestraft worden zu sein.
Zum Beweise dafür, dass der Angeklagte (zu Nr. 1) nicht am 25. Januar 1940 in Kattowitz verurteilt worden sein könne, hat der Verteidiger des Angeklagten in der Hauptverhandlung beantragt, den ███████ Heinrich ███████ und dessen █████ Werner ███████, beide wohnhaft in ██, Kreis █, darüber als Zeugen zu vernehmen, dass der Angeklagte vom Januar 1940 (Transport ab Oberschlesien 18. Januar 1940) bis Anfang Februar 1941 bei ihnen als landwirtschaftlicher Arbeiter gearbeitet hat.
Das Landgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt, „weil die in das Wissen dieser Zeugen gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung sind“.
Mit Recht hält die Revision diese auf § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO gestützte Ablehnung für fehlerhaft. Zunächst ist die Begründung deshalb unzureichend, weil sie nicht erkennen lässt, ob die Strafkammer die Unerheblichkeit aus tatsächlichen oder aus rechtlichen Gründen herleitet. Nur wenn der Ablehnungsbeschluss diesen Erfordernissen genügt, sind die Rechte des Angeklagten ausreichend gewahrt, nur dann ist er in der Lage, sich weiterhin zweckmäßig zu verteidigen (vgl. hierzu OGHSt 1, 137).
Außerdem ist es nicht ersichtlich, inwiefern die vom Angeklagten unter Beweis gestellte Tatsache nicht von Bedeutung sein soll. Zwar hat die Strafkammer der unter Nr. 1 im Strafregister enthaltenen Strafe keine Bedeutung beigemessen. Dennoch konnte die Frage, ob der Angeklagte zu dieser Strafe verurteilt worden ist, nicht dahingestellt werden. Denn es liegt auf der Hand, dass der Beweiswert des Strafregisterauszuges, der mit dem Stempel versehen ist: „Die Auskunft gilt nur für die Zeit nach dem 9.5.1945“, hinsichtlich aller Eintragungen vor 1945 erheblich sinken musste, wenn nur hinsichtlich einer Verurteilung berechtigte Zweifel auftauchten.
Somit berührte die unter Beweis gestellte Tatsache unmittelbar auch die Frage, ob der Angeklagte zu der unter Nr. 4 im Strafregisterauszug enthaltenen und als erwiesen angesehenen Strafe verurteilt worden ist. Sie war also unmittelbar für eine Tatsache von Bedeutung, die geeignet war, einen Beitrag für die Zumessung der Strafe zu liefern. Dann ist sie nicht bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO.
Da nach den Urteilsgründen allgemein als strafschärfend berücksichtigt worden ist, der Angeklagte sei von deutschen Gerichten erheblich vorbestraft, lässt sich nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem festgestellten Mangel beruht.
Dieses wäre vielleicht dann zu verneinen, wenn der Mangel durch einen weiteren Verlauf der Hauptverhandlung beseitigt wäre. Die Strafkammer hat zwar über die Frage, ob der Angeklagte sich zu der fraglichen Zeit in Kattowitz aufgehalten hat, wie es in den Urteilsgründen heißt, „Ermittlungen“ angestellt. Hierbei handelt es sich um folgendes:
Die Strafkammer hat nach Ablehnung des Beweisantrages den Kriminalpolizeimeister ████████ als Zeugen vernommen. Dieser hat die in einem Fernschreiben enthaltene Antwort der Kriminalpolizei ██ überreicht, bei der während der Hauptverhandlung ebenfalls durch Fernschreiben (Schnellschreibdienst) angefragt worden war, ob der Angeklagte von Januar 1940 bis Februar 1942 bei dem Landwirt Heinrich ███, ██ Kreis █████, als landwirtschaftlicher Arbeiter tätig gewesen sei.
In dem Antwortschreiben, das „zum Gegenstand der Verhandlung gemacht“ worden ist, heißt es:
„Laut Melderegister der Gemeinde ██████, Kreis █, war dort vom 24.2.1940 bis 25.9.1940 ein Georg ███████, geb. █████ in ██, gemeldet. Bei Heinrich ███ in ██ war ███████ nicht beschäftigt, vermutlich aber bei dem inzwischen verstorbenen Landwirt Christoph ███████ in ██. Weitere Feststellungen zurzeit nicht möglich.“
Aus dem letzten Satz dieser Auskunft erhellt, dass durch die weitere Beweisaufnahme die hinsichtlich der Verurteilung Nr. 1 aufgetretenen Zweifel, die sich mittelbar auch auf die unter Nr. 4 aufgeführte Strafe bezogen, nicht beseitigt worden sind. Jedenfalls konnte – unabhängig von der Frage, ob das Antwortschreiben in rechtlich einwandfreier Weise in das Verfahren eingeführt worden ist – der Verteidiger des Angeklagten hieraus nichts entnehmen, was ihn zu einer anderen Verteidigung bestimmt hätte.
Unter diesen Umständen brauchte auf die weiteren Beanstandungen der Revision, die im Zusammenhang mit der Frage nach den Vorstrafen des Angeklagten vorgetragen worden sind, nicht eingegangen zu werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Siemer Frau Bundesrichterin
Sarstedt Dr. Koffka ist dienstlich verreist und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Sarstedt | Schmitt | ||
| Borker |