Revision verworfen: Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung, Devisenvergehen und Bestechung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 156/52
- Datum
- 30.10.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsangriffe, die sich gegen die vom Tatrichter getroffene wertende Tatsachenfeststellung richten, sind in der Revision unzulässig.
Gewerbsmäßige Steuerhinterziehung liegt vor, wenn die Tat in der Absicht begangen wird, sich durch wiederholte Begehung eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen; es bedarf nicht des sofortigen Gewinns und es genügt die Ersparnis von Ausgaben oder die Erhöhung des Lebensstandards.
Der Vorsatz bei einem Devisenvergehen kann aus den Umständen geschlossen werden; berufsbedingte Kenntnisse (z.B. Kaufmann) begründen regelmäßig die Pflicht zur Erkundigung über einschlägige Devisenvorschriften.
Für den Tatbestand der aktiven Bestechung genügt, dass der Täter den Beamten bereits vorher bestimmt hat, sofern die pflichtwidrige Handlung des Beamten noch andauert.
Das Unterlassen der Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe im Urteil begründet nicht zwingend einen Verfahrensmangel; die Festsetzung kann ggf. nach §§ 459, 462 StPO nachgeholt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Itzehoe, 17. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Helmut █████ aus M[REDACTED] (Holstein), ███████████, geboren am ███████ 1916 in HC, wegen Steuerhinterziehung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Oktober 1952, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten █████████ gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 17. September 1951 wird auf seine Kosten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die in Amerika wohnhafte Schwester des Angeklagten (Anni ███) hatte im Frühjahr 1949 dem Angeklagten mitgeteilt, sie und ihre Freundin Marie BC—— wollten 1950 eine Deutschlandreise unternehmen und würden zu deren Finanzierung laufend Pakete mit Kaffee senden, die der Angeklagte im Wesentlichen für sie verkaufen, zum Teil aber für sich verbrauchen sollte. Ab Mai 1949 bis zum Besuch der beiden Frauen im Herbst 1950 sandten diese zusammen 650 lbs Kaffee, den der Angeklagte verkaufte und zum Teil in seinem Haushalt verbrauchte. Den Erlös händigte er den Absenderinnen bei ihrem Eintreffen in Deutschland aus und zwar 700,— DM seiner Schwester und 2.000,— DM der Freundin BC, der er weiterhin 1.000,— DM in Briefen nach Amerika gesandt hatte.
Der Angeklagte verabredete mit seiner Schwester während ihres Deutschlandbesuchs, dass sie ihm weiter Kaffee senden solle, dessen Erlös der Angeklagte zu einem geplanten Hausbau verwenden solle.
An unverzollt eingeführtem Kaffee sind ermittelt worden: Bis Herbst 1950: 650 lbs v. Okt. bis Dez.: 270 lbs Von letzterem sind 211 lbs eingezogen worden.
Ferner hat der Angeklagte den Oberzollsekretär █████ vom August 1950 an durch Geschenke zur Verletzung seiner Amtspflichten bestimmt. ██ hat die Pakete zollamtlich abgefertigt, ohne deren Inhalt nachzuprüfen.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 17. September 1951 wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Devisenvergehen und wegen aktiver Beamtenbestechung zu einer Gesamtstrafe von 6 Monaten Gefängnis und 1.500,— DM Geldstrafe, ersatzweise weiteren 15 Tagen Gefängnis, sowie zum Wertersatz in Höhe von 4.403,— DM verurteilt worden. Der beschlagnahmte Kaffee ist eingezogen.
Die Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Rüge, § 338 Ziff. 7 StPO sei verletzt, ist angesichts der eingehenden Begründung des Urteils völlig unbegründet.
II. Das Landgericht hat auf Grund der Aufzeichnungen und der Angaben des Angeklagten sowie der Briefe der █████████ die erhaltenen und die verkauften Kaffeemengen ermittelt, und zwar ab Mai 1949. Es hat festgestellt, dass auch dem Angeklagten bekannt war, es seien 5 lbs Kaffee pro Monat nur dann abgabefrei, wenn die Sendung geschenkweise für den Eigenverbrauch des Empfängers erfolgt. Der gesamte Inhalt müsse aber verzollt werden, wenn davon etwas verkauft würde. Die gegen diese Feststellungen erhobenen Angriffe sind in der Revision unzulässig. Zu Unrecht vermisst die Revision die Feststellung, dass und wann der Angeklagte die Freimenge von 5 lbs überschritten habe. Aus dem Urteil und der Revisionsbegründung ergibt sich, dass von jedem Kaffeepaket ein Teil des Inhalts verkauft worden ist.
Auch die Gewerbsmäßigkeit der Zollhinterziehung ist zutreffend festgestellt. Die Revision trägt selbst vor, dass der Angeklagte bis zu dem Besuch der Amerikanerinnen einen Teil der Sendungen für sich verbraucht habe. Den Zoll für den von ihm verbrauchten Kaffee hat er nicht entrichtet, also hinterzogen. Gewerbsmäßiges Handeln liegt vor, wenn die Tat in der Absicht begangen wird, sich durch wiederholte Begehung eine Einnahmequelle von einer gewissen Dauer zu verschaffen. Es ist nicht erforderlich, dass unmittelbar ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßigkeit liegt auch dann vor, wenn der für unbestimmte Zeit erstrebte Gewinn in der Verwendung des Kaffees für die eigenen Bedürfnisse, in der Ersparung von Ausgaben oder in der allgemeinen Erhöhung des Lebensstandards liegt (RGSt 54, 184–185). Dass der Kaffeehandel nach dem Besuch der Schwester zwecks Erlangung von Geldmitteln für den Bau eines Hauses sich als gewerbsmäßiger darstellt, bedarf nicht weiterer Ausführungen.
Der Revision ist zuzugeben, dass der Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich des Devisenvergehens nicht ausdrücklich festgestellt worden ist. Indessen ergibt der gesamte Sachverhalt des Urteils, dass das Landgericht die vorsätzliche Zuwiderhandlung des Angeklagten festgestellt hat, da es nach Prüfung der Sachlage feststellt, dass es sich nicht um eine bloße Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt. Das Landgericht schließt offenbar die Kenntnis des Angeklagten von dem Verbot der Devisenübertragung sowohl aus der Art der Geschäftsvereinbarungen und der Geldübersendung, als auch aus der Tatsache, dass der Angeklagte als Kaufmann über das Bestehen von devisenrechtlichen Bestimmungen nicht in Unkenntnis gewesen sein kann. War er in Unkenntnis gewesen, dann bestand für ihn die Pflicht zur Erkundigung.
III. Dass der Angeklagte den mitverurteilten ██ bereits vor August 1950 – dem festgestellten Beginn seiner Bestechungshandlungen – zu Verletzungen seiner Amtspflicht (unterlassene Prüfung der Pakete und Ausfertigung falscher Zollinhaltserklärungen) durch Geschenke bestimmt hat, hat sich nicht mit Sicherheit nachweisen lassen. Es genügt indessen zum Tatbestand des § 333 StGB, dass die pflichtwidrige Handlung des Beamten noch nicht beendet ist.
Die pflichtwidrigen Handlungen des █████ sind aber für die Zeit von September bis Dezember 1950 als begangen festgestellt.
Die Urteilsgründe ergeben auch, dass das Landgericht wegen der Bestechung eine Geldstrafe nicht für vereinbar mit dem Strafzweck gehalten hat.
Bedenken gegen die Berechnung des Wertersatzes haben sich nicht ergeben. Dass hinsichtlich des von dem Angeklagten zu leistenden Wertersatzes keine Ersatzfreiheitsstrafe im Urteil festgesetzt worden ist (vgl. die bei Dalcke 1950 § 401 RAO Anm. 9 angeführten Entscheidungen), beschwert den Angeklagten nicht. Das Landgericht wird diesen Ausspruch erforderlichenfalls gemäß §§ 459, 462 StPO nachzuholen haben.
Die Revision des Angeklagten war in Übereinstimmung mit dem Antrag des Oberbundesanwalts daher zu verwerfen.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Siemer | |||
| Sarstedt | Schmidt |