Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch wegen fehlerhafter Schadensberechnung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 15/64
- Datum
- 25.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen eine Verurteilung ist unbegründet, soweit sie ausschließlich die dem Tatrichter zustehende freie Beweiswürdigung angreift.
Der Strafausspruch ist aufzuheben, wenn Rechenfehler oder fehlerhafte Bemessungsgrundlagen zur Schadenshöhe vorliegen, die das Strafmaß wesentlich beeinflussen.
Bei der Berechnung des dem Angeklagten zustehenden Betrags sind nur solche Zahlungen abzuziehen, auf die ein rechtlicher Anspruch bestand; Zahlungen, die in nicht anspruchsberechtigter Zeit gewährt wurden, sind nicht als zustehend zu berücksichtigen.
Ist der Strafausspruch aufzuheben, kann das Revisionsgericht die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Vorinstanz zurückverweisen; bereits getroffene Feststellungen können verlesen, müssen jedoch nicht wiederholt ins Urteil übernommen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 22. Oktober 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Rentner Franz ███████████, geboren am ██ 1912 in ███████████, wegen fortgesetzten Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Februar 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ in der Verhandlung,
Bundesanwalt ███ ███ ███ Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 22. Oktober 1963 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Soweit die Revision sich gegen den Schuldspruch richtet, ist sie unbegründet. Sie bewegt sich sowohl mit der Verfahrens- als auch mit der Sachrüge ausschließlich in Angriffen gegen die allein dem Tatrichter zustehende Beweiswürdigung. Denkfehler und Verstöße gegen Erfahrungssätze enthält das Urteil nicht.
II. Hingegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Der Strafkammer sind bei Berechnung des Schadens, den der Angeklagte der Bundesausführungsbehörde zugefügt hat, Rechenfehler zu Ungunsten des Angeklagten unterlaufen. Da die Höhe der Strafe unter anderem auch mit der Höhe des angerichteten Schadens begründet wird, müssen diese Fehler zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führen.
Zur Errechnung des Schadens zieht die Strafkammer von dem Betrag, den der Angeklagte insgesamt erhalten hat (12.872,40 DM), diejenigen Beträge ab, die ihm zustanden.
Die Errechnung der Beträge, die dem Angeklagten zustanden, enthält aber zwei Fehler.
Nach UA S. 12, 15, 26, 27a hatte der Angeklagte einen Anspruch auf Rente für die Zeit vom 11. März 1957 bis Ende April 1960. Das sind nicht, wie das Urteil (UA S. 27a) pauschal annimmt, 36 Monate, sondern mindestens 37 ½ Monate. Der Angeklagte hatte also einen Anspruch auf Rente von insgesamt 37,5 mal 56,77 DM. Das sind nicht nur 2.043,72 DM, wie das Urteil UA S. 27a meint, sondern 2.128,88 DM.
Als Betrag für ärztliche Verrichtungen usw., der über die Rente hinaus gezahlt worden ist und dem Angeklagten zustand, setzt die Strafkammer bei ihrer Berechnung 1.579,14 DM ein (UA S. 28). Aus UA S. 18 letzter Absatz ergibt sich aber, dass dieser Betrag von 1.579,14 DM gerade in der Zeit vom 1. Mai 1961 bis zur Einstellung der Rentenleistungen gewährt ist, also nicht den Betrag darstellt, der dem Angeklagten zustand, sondern gerade einen, der ihm nicht zustand. Um zu berechnen, welcher Betrag dem Angeklagten in dieser Zeit zustand, müssen diese 1.579,14 DM von dem Betrag von 4.342,55 DM abgezogen werden, die der Angeklagte insgesamt für ärztliche Leistungen usw. erhalten hat. Das ergibt einen Betrag von 2.763,41 DM, den der Angeklagte zu Recht erhalten hat.
Demnach hat der Angeklagte entgegen der Berechnung des Urteils zu Recht erhalten:
2.763,41 DM 2.128,88 DM + 4.892,29 DM.
Zieht man diesen Betrag von den insgesamt erhaltenen 12.872,40 DM ab, so ergibt sich ein Betrag von 7.980,11 DM, den der Angeklagte zu Unrecht erhalten hat, nicht 9.942,54 DM, wie die Strafkammer (UA S. 28) annimmt. Der Schaden, den der Angeklagte angerichtet hat, ist also rund 2.000 DM geringer, als die Strafkammer errechnet hat; das ist ein nicht unerheblicher Betrag.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Es empfiehlt sich, die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, in der neuen Hauptverhandlung zu verlesen; sie müssen jedoch im Urteil nicht wiederholt werden.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |