Revision verworfen; Einziehung der Taschenlampe mangels Anklage eingestellt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 15/63
- Datum
- 19.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung eines Gegenstandes setzt voraus, dass dessen Besitz dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluss oder in der Anklage zur Last gelegt worden ist; eine nachträgliche bloße Erwähnung im Urteil ersetzt diese Prozessvoraussetzung nicht.
Ein Wiederaufnahmeantrag und der darauf beruhende Gerichtsbeschluss heilen allenfalls die Wirkungen einer vorläufigen Einstellung und versetzen das Verfahren in den Zustand vor der Einstellung, erweitern aber nicht den Anklageumfang.
Die Überzeugung des Tatrichters hinsichtlich der Eignung bestimmter Gegenstände als Diebeswerkzeug ist tragfähig, wenn sich diese Überzeugung aus den Urteilsgründen deutlich ergibt; dagegen ist eine Revision insoweit unbegründet.
Die Aufhebung einer Einziehungsfolge berührt das Bestandserfordernis eines Strafurteils nicht, wenn die Einziehung für die Strafzumessung ohne Bedeutung war und das Strafmaß auf anderen, tragenden Erwägungen (z. B. Vorstrafen, Rückfall) beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Ludwig ███ ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1907 in ██████ (Lothringen), zur Zeit in Strafhaft, wegen Besitzes von Diebeswerkzeug hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Borker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Februar 1962 wird verworfen. Jedoch fällt die Einziehung der Taschenlampe weg; insoweit wird das Verfahren eingestellt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
1. Das Urteil ist aufzuheben, soweit es die Einziehung der Taschenlampe anordnet. Der Besitz dieses Gegenstandes ist dem Angeklagten weder durch den Eröffnungsbeschluss allein noch in Verbindung mit der Anklage zur Last gelegt worden. Die bloße Anführung dieses Gegenstandes auf Seite 3 des Urteils vom 14. Oktober 1960 kann die fehlende Prozessvoraussetzung nicht ersetzen. Ebensowenig genügen der Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft (Bl. 788 d. A.) und der entsprechende Gerichtsbeschluss (Bl. 789 d. A.). Dadurch sind nur die Wirkungen der vorläufigen Einstellung des Verfahrens behoben und dieses in den Zustand versetzt worden, in dem es sich vor der Einstellung befand. Das Verfahren bezüglich der Taschenlampe war daher einzustellen.
2. Die Einzelangriffe der Revision des Angeklagten sind, soweit überhaupt zulässig, offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für den Einwand, die Strafkammer habe sich nur auf eine gesetzliche Vermutung gestützt. Die angefochtene Entscheidung lässt deutlich die Überzeugung des Tatrichters erkennen, dass die Schlüssel als Diebeswerkzeug zu gebrauchen sind und dass sie im Hinblick auf das Vorleben des Beschwerdeführers auch zu künftigen Diebstählen dienen sollten.
Auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge hat keine Rechtsmängel des Urteils aufgedeckt.
3. Die Einstellung des Verfahrens wegen der Taschenlampe gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Das Landgericht hat die Strafhöhe allein damit begründet, dass der Angeklagte erheblich und einschlägig vorbestraft ist und in so kurzer Zeit rückfällig wurde. Zahl und Art des Diebeswerkzeugs waren demnach auch für die Strafe bedeutungslos.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Generalbundesanwalts. | Koffka | Borker | |||
| Schmidt | Sarstedt | Kersting |