Revision wegen schweren Diebstahls/Hehlerei: Hinweispflicht und wahldeutige Verurteilung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 15/61
- Datum
- 11.04.1961
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO muss dem Angeklagten ermöglichen, sich gegen den neu in Betracht kommenden Vorwurf zu verteidigen; es ist nicht stets erforderlich, den Gesetzeswortlaut mitzuteilen.
Enthält die in Betracht kommende Vorschrift mehrere Begehungsformen, muss sich aus dem Hinweis ersichtlich machen, welche Begehungsform das Gericht im Auge hat, sofern die Unklarheit die Verteidigung beeinträchtigt.
Eine Aussetzung der Hauptverhandlung von Amts wegen nach § 265 Abs. 4 StPO ist nur erforderlich, wenn sich eine veränderte Sachlage ergibt, die eine solche Maßnahme notwendig macht.
Wahldeutige Feststellungen sind zulässig: Der Tatrichter darf wegen mehrerer in Betracht kommender, sich gegenseitig ausschließender Taten verurteilen, wenn er überzeugt ist, dass der Angeklagte eine der in Betracht stehenden Taten begangen hat und jede andere Möglichkeit ausscheidet.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 12. Juli 1960
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. ███ aus ███, den ███████ █████████████, geboren am ██ 1933 in ██, zur Zeit ██ █████████████████,
2. den Schlossergesellen Hans-Jürgen ███ aus ███████, geboren am ██, 26 Jahre alt, zur Zeit in ██████████████████,
wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. April 1961, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim ██████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ███ und ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. Juli 1960 werden verworfen. In die Urteilsformel wird jedoch nach den Worten „wegen Hehlerei“ eingefügt: (wahldeutige Verurteilung).
Jedem der beiden Angeklagten wird die nach dem 12. Juli 1960 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Der Beschwerdeführer ███ behauptet, die Angeklagten seien in der Hauptverhandlung nicht gemäß § 265 Abs. 1 StPO darauf hingewiesen worden, dass sie statt wegen Einbruchsdiebstahls wegen Hehlerei bestraft werden könnten. Das Gegenteil geht jedoch aus der Sitzungsniederschrift hervor und ist damit gemäß § 274 StPO bewiesen.
2. Die Revision des Angeklagten ██ macht zu Unrecht geltend, der Hinweis genüge inhaltlich nicht.
a) Den Gesetzeswortlaut mitzuteilen, ist in § 265 Abs. 1 StPO nicht vorgeschrieben und war im vorliegenden Falle auch nicht erforderlich, um den Angeklagten, denen Verteidiger zur Seite standen, Gelegenheit zu geben, sich gegen den neuen Vorwurf zu wehren.
b) Nach der Rechtsprechung muss sich allerdings, wenn das neu in Betracht kommende Strafgesetz mehrere Begehungsformen nebeneinander enthält, aus dem Hinweis ergeben, welche Begehungsform das Gericht im Auge hat (BGHSt 2, 371). Es kann dahinstehen, ob diese Entscheidung, die Einschränkungen nicht ausdrücklich vorsieht, wirklich keinerlei Ausnahmen zulassen will und ob ihr darin zu folgen wäre. Von der Entscheidung BGHSt 13, 320, die eine Sachlage besonderer Art betrifft, kann hier abgesehen werden. Selbst wenn im vorliegenden Falle der Hinweis des Gerichts dem § 265 Abs. 1 StPO nicht genügt haben sollte, würde die Verurteilung des Angeklagten ██ darauf nicht beruhen.
Dass er sich um den Verkauf des Diebesguts bemüht hatte, war der Ausgangspunkt des ganzen Verfahrens und nicht etwa erst in der Hauptverhandlung neu hervorgetreten. Anlass des Hinweises war nicht der Verkaufsversuch ██, sondern die Schwierigkeit, festzustellen, ob die Angeklagten die Sachen selbst gestohlen oder sich nur als Hehler anderer Diebe betätigt hatten. Sich gegen die Annahme dieser zweiten Möglichkeit zu verteidigen, musste und wollte ihnen das Gericht Gelegenheit geben. Es ging dabei in erster Linie darum, ob Hintermänner der Angeklagten die Schmucksachen in strafbarer Weise erlangt hatten und ob die Angeklagten dies wussten, als sie sich mit den Gegenständen befassten. Dass dies in der neuen Verfahrenslage die entscheidenden Fragen waren, wurde dem Beschwerdeführer durch den Hinweis ohne Weiteres erkennbar, zumal er einen rechtskundigen Verteidiger hatte.
Seine etwaige Hehlertätigkeit konnte zwar rechtlich verschiedener Art sein. Er konnte das Diebesgut entweder selbst an sich gebracht, insbesondere angekauft oder nur für Hintermänner zu seinem Absatz mitgewirkt haben. Welche dieser gesetzlichen Begehungsformen der Hehlerei angenommen wurde, war aber von ganz untergeordneter Bedeutung. Wenn die sonstigen Tatbestandsmerkmale vorlagen, hatte der Angeklagte ██ die Hehlerei jedenfalls in der zuletzt genannten Art ████████████. Denn er räumte ein, sich durch den Mitangeklagten ███████████ █████ mit dem Kellner █ in Verbindung gesetzt zu haben, damit dieser die Schmucksachen für einen Dritten erwerbe. Eine etwaige Unklarheit darüber, an welche Begehungsform der Hehlerei das Landgericht dachte, beeinträchtigte also die Verteidigung des Beschwerdeführers nicht. Sein damaliger Verteidiger scheint sie auch nicht als solches Hindernis empfunden zu haben. Denn er hat das Gericht nicht um Aufklärung gebeten, was ihm möglich gewesen wäre.
3. Die Revision des Angeklagten ██████ bemängelt ferner zu Unrecht, dass die Strafkammer die Hauptverhandlung nicht gemäß § 265 Abs. 4 StPO von Amts wegen ausgesetzt hat.
Es war keine veränderte Sachlage vorhanden, die es erforderlich machte, eine solche Maßnahme ohne Antrag zu treffen. Aus der Entscheidung des Senats BGHSt 8, 92, 97, auf die sich die Revision beruft, ergibt sich nichts anderes.
II.
Die Sachbeschwerden dringen ebenfalls nicht durch.
1. Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten ████.
Die Widersprüche, die seine Revision geltend macht, liegen nicht vor. Das braucht, weil in den übrigen Fällen offensichtlich, nur für folgenden Punkt näher dargelegt zu werden: Die Bemerkung des Landgerichts über „die zur selben Zeit arbeitslosen Angeklagten“ (UA S. 17) bedeutet nicht, dass die Angeklagten entgegen den Feststellungen an anderen Stellen (UA S. 3, 4) regelmäßig zur gleichen Zeit arbeitslos gewesen seien. Gemeint ist vielmehr, dass jeder von ihnen gerade zu der Zeit, als er sein Schließfach mietete, keine Arbeit hatte. Das deckt sich mit den sonstigen Feststellungen.
Es liegt kein Zirkelschluss darin, dass das Landgericht die Einlassung des Angeklagten als unwahr behandelt, weil ihr Inhalt ihm völlig unglaubwürdig erscheint.
Die sonstigen Ausführungen der Revision wollen die Beweiswürdigung des Tatrichters durch eine andere ersetzen. Das ist unzulässig.
2. Auch die Einwendungen der Revision des Angeklagten █████ fehlen.
Es trifft zwar zu, „dass der Vorderrichter weder den Einbruch als erwiesen angesehen hat, noch als erwiesen angesehen hat, dass der Angeklagte ██████████ den Schmuck von anderen Dieben oder deren Hintermännern erlangte“. Gerade für solche Fälle lässt aber die Rechtsprechung wahldeutige Feststellungen zu, sofern der Tatrichter überzeugt ist, dass der Angeklagte entweder gestohlen oder gehehlt hat und jede andere Möglichkeit ausscheidet. So liegt es hier.
Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe „nicht untersucht, ob noch eine andere Möglichkeit bestand, in den Besitz des Schmucks zu kommen“, ist nicht richtig. Die Strafkammer sagt ausdrücklich: „Ein Erwerb auf redliche Weise und in gutem Glauben in Bezug auf die Herkunft des Schmucks scheidet aus“ (UA S. 18). Das begründet die Strafkammer auch näher.
Dass das Landgericht den Angeklagten einen Diebstahl viel eher als eine Hehlerei zutraut (UA S. 26), schließt die wahldeutige Verurteilung wegen schweren Diebstahls oder Hehlerei (UA S. 27) nicht aus.
Es trifft nicht zu, „dass der Tatrichter eine Reihe von Punkten, in denen er im Zweifel war, schließlich in der Summierung zur Feststellung der Schuld verwandt hat“. Dass sich die Angeklagten, obwohl damals arbeitslos, innerhalb kurzer Zeit jeder ein Schließfach in Groß Flottbek mieteten (UA S. 17, 19) und dass dies zur gleichen Zeit wie der Einbruchsdiebstahl geschah (UA S. 20), sind keine „Ungewissheiten“, sondern festgestellte Tatsachen. Aus ihnen zieht das Landgericht die einzelnen Folgerungen zum Teil so zurückhaltend, weil ihm keiner seiner Schlüsse für sich allein als Beweis ausreichen würde. Es ist darum jedoch rechtlich nicht gehindert, sie insgesamt und in Verbindung mit weiteren Beweistatsachen als genügend anzusehen.
Dass den Angeklagten, wenn sie nicht selbst die Diebe sind, die strafbare Herkunft des Schmucks bekannt war, stellt das Landgericht fest (UA S. 27 unten). Dass sie auch den schweren Diebstahl nur vorsätzlich ausgeführt haben könnten, versteht sich von selbst. Der von der Revision als „formelhaft“ beanstandete Satz, sie hätten „die Tat einerlei in Kenntnis aller gesetzlichen Tatbestandsmerkmale und willentlich, mithin vorsätzlich ausgeführt“ (UA S. 28), ist daher unschädlich.
Dass sich die Angeklagten mit dem Schmuck, wenn sie ihn nicht überhaupt selbst gestohlen hatten, zu dem Zwecke befasst haben, für sich einen Gewinn zu erzielen, liegt nach dem Sachverhalt auf der Hand. Das Landgericht brauchte daher seine Annahme, dass sie „ihres Vorteils wegen“ handelten (UA S. 27), nicht besonders mit tatsächlichen Feststellungen zu belegen.
Es war auch nicht, wie die Revision meint, aus Rechtsgründen genötigt, einen Milderungsgrund darin zu sehen, dass die Angeklagten „in der Hauptverhandlung recht uneinsichtig und unreif gewirkt“ und sich „die Schwere des gegen sie erhobenen Schuldvorwurfs offenbar nicht klargemacht“ haben. Dass die Strafkammer „deshalb“ eine empfindliche Strafe für erforderlich hält, um den Angeklagten „die Strafbarkeit ihres Tuns eindringlich vor Augen zu führen und sie künftig von derartigen Straftaten abzuschrecken“, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es besteht auch kein Anlass zu der Besorgnis, das Landgericht habe bei der Strafzumessung übersehen, dass ██ zur Zeit seiner ersten Verurteilung wegen Diebstahls erst 18 Jahre alt war und diese Strafe schon vor einer Reihe von Jahren erlitten hat.
Die Verwerfung der Revision entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Schmidt | Dr. Borker | |||
| Koffka | Schmitt |