Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 15/60
- Datum
- 05.04.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Bezugnahme auf § 60 Nr. 3 StPO zur Rechtfertigung der Nichtvereidigung eines Zeugen ist grundsätzlich unzureichend; diese Unvollständigkeit ist jedoch unschädlich, wenn für alle Verfahrensbeteiligten klar ersichtlich ist, welches Verhältnis des Zeugen zur Tat angenommen wird.
Äußerungen des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, die eine konkrete Beteiligung oder Verdachtslage gegen einen Zeugen darstellen, können die Nachvollziehbarkeit der Nichtvereidigung begründen und eine ergänzende Darlegung ersetzen.
Unklarheiten in den Urteilsgründen über das genaue Datum eines Ereignisses (z. B. Konkurseröffnung) sind unbeachtlich, sofern das Urteil keine entscheidungserhebliche Feststellung auf diesem Datum aufbaut.
Die Erkenntnis einer Vermögensgefährdung durch den Täter genügt, um Vorsatz hinsichtlich des eingetretenen Vermögensschadens anzunehmen; bloße Hoffnungen auf eine spätere wirtschaftliche Besserung schließen Vorsatz nicht aus.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 23. Juli 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Wilhelm ██████ aus ████, geboren am ████████ 1904 in ███, wegen fortgesetzten Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23. Juli 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Wie der Revision zuzugeben ist, reicht es grundsätzlich nicht aus, die Nichtvereidigung eines Zeugen nur mit dem Hinweis auf § 60 Nr. 3 StPO zu rechtfertigen (BGH NJW 1952, 273). Eine solche Unvollständigkeit der Begründung ist jedoch dann unschädlich, wenn es ohnehin für alle Beteiligten klar ersichtlich ist, welches Verhältnis des Zeugen zur Tat des Angeklagten angenommen wird (BGH NJW 1953, 231 Nr. 21 am Ende). So war es hier. Es lag für alle Beteiligten auf der Hand, dass die Zeugin █████████ wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt blieb. Das erkannte insbesondere der Angeklagte. Er hatte im Ermittlungsverfahren vor dem Staatsanwalt am 22. Dezember 1958 erklärt, Frau █████████ habe sich als seine Buchhalterin aus einem falsch verstandenen Treueverhältnis an der Herstellung der frisierten Bilanzen und fingierten Rechnungen sowie an der Führung der Kontenkartei beteiligt (Bd. II Bl. 202 d. A.). Diese Rolle der Frau █████████ wurde daraufhin auf Seite 17 der Anklageschrift (Bd. II Bl. 268 d. A.) kurz erwähnt.
Wie der Revision weiter einzuräumen ist, enthält das Urteil keine ganz eindeutigen Feststellungen darüber, an welchem Tage des Monats September 1958 das Konkursverfahren eröffnet worden ist (vgl. UA S. 9, 11 und 16). Das ist jedoch im vorliegenden Falle gleichgültig. Die Ausführungen, mit denen die Revision dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine Bedeutung für den Schuldumfang und die Strafzumessung beilegen will, haben in den Urteilsgründen keine Stütze.
Der Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe „willentlich und unter Kenntnis aller Tatumstände, also vorsätzlich gehandelt“ (UA S. 21), ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt deutlich genug die Feststellung zu entnehmen, dass der Angeklagte in allen drei Fällen mindestens die Vermögensgefährdung erkannte, die das Landgericht mit Recht als Vermögensschaden behandelt (UA S. 20). Dass er sich ihrer bewusst war und auch damit rechnete, sein Unternehmen könne einmal zusammenbrechen (UA S. 22), so dass die Banken endgültig geschädigt sein würden, wird nicht durch seine krampfhaft festgehaltene Hoffnung auf einen plötzlichen Wandel in der Weltmarktlage (UA S. 7, 21, 23) ausgeschlossen; denn bloße Hoffnung ist gerade keine Gewissheit. Die Urteilsgründe enthalten also nicht den Widerspruch, den die Revisionsbegründung als Verletzung des § 267 StPO rügt und an den die sachlich-rechtlichen Ausführungen im Schriftsatz vom 21. Dezember 1959 anknüpfen.
Auch bei der sonstigen Prüfung des Urteils zeigt sich kein rechtlicher Fehler.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.
| Sarstedt | Siemer | Faller | |||
| Schmidt | Dr. Börker |