Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; angeordneter Verfall aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 155/99
Datum
17.05.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil wegen Schmuggels und die damit angeordnete Verfallsanordnung. Streitpunkt war, ob die sichergestellten Geldmittel als durch die angeklagte Tat erlangt gelten und damit verfallen können. Der BGH verwirft die Revision im Übrigen, hebt jedoch den Verfall auf, da die Geldscheine auf frühere, nicht tatrichterlich festgestellte Taten zurückgehen. Ein erweiterter Verfall nach § 73d StGB kommt nicht in Betracht, weil § 375 Abs. 2 AO keinen Verweis enthält.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB erfasst nur Vermögensvorteile, die durch eine von der Anklage umfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt wurden.

2

Vermögensvorteile, die aus früheren oder nicht tatrichterlich konkret festgestellten Taten stammen, dürfen nicht nach § 73 Abs. 1 StGB verfallen erklärt werden.

3

Ein erweiterter Verfall nach § 73d StGB ist nur anzuwenden, wenn eine einschlägige Verweisung auf diese Vorschrift besteht; fehlt ein solcher Verweis (z. B. in § 375 Abs. 2 AO), scheidet die Anwendung aus.

4

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; das gilt auch, wenn das Rechtsmittel nur in einem Teilpunkt erfolgreich ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hof, 30. November 1998

Rubrum

Beschluss

vom 17. Mai 1999 in der Strafsache gegen Ernst-Georg ██ aus ██████, geboren am █████ in ██, wegen Schmuggels

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1999

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der angeordnete Verfall zum Wegfall kommt.

Gemäß § 73 Abs. 1 StGB dürfen nur solche Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die der Täter durch eine von der Anklage umfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt hat (BGHSt 28, 369; BGH StV 81, 627). Nach den Ausführungen des Landgerichts stellten die sichergestellten Geldscheine jedoch einen Teil der Bezahlung für frühere Schmuggelfahrten dar, die vom Tatrichter nicht näher festgestellt werden konnten. Auch ein erweiterter Verfall gemäß § 73d StGB scheidet aus, da § 375 Abs. 2 AO auf diese Vorschrift nicht verweist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Harms Hager Nack Tepperwien Rothfuß

Zitiert von (1)