Revision verworfen; angeordneter Verfall aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 155/99
- Datum
- 17.05.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfallsanordnung nach § 73 Abs. 1 StGB erfasst nur Vermögensvorteile, die durch eine von der Anklage umfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt wurden.
Vermögensvorteile, die aus früheren oder nicht tatrichterlich konkret festgestellten Taten stammen, dürfen nicht nach § 73 Abs. 1 StGB verfallen erklärt werden.
Ein erweiterter Verfall nach § 73d StGB ist nur anzuwenden, wenn eine einschlägige Verweisung auf diese Vorschrift besteht; fehlt ein solcher Verweis (z. B. in § 375 Abs. 2 AO), scheidet die Anwendung aus.
Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; das gilt auch, wenn das Rechtsmittel nur in einem Teilpunkt erfolgreich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hof, 30. November 1998
Rubrum
Beschluss
vom 17. Mai 1999 in der Strafsache gegen Ernst-Georg ██ aus ██████, geboren am █████ in ██, wegen Schmuggels
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 1999
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hof vom 30. November 1998 wird nach § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der angeordnete Verfall zum Wegfall kommt.
Gemäß § 73 Abs. 1 StGB dürfen nur solche Vermögensvorteile für verfallen erklärt werden, die der Täter durch eine von der Anklage umfasste und vom Tatrichter festgestellte Tat erlangt hat (BGHSt 28, 369; BGH StV 81, 627). Nach den Ausführungen des Landgerichts stellten die sichergestellten Geldscheine jedoch einen Teil der Bezahlung für frühere Schmuggelfahrten dar, die vom Tatrichter nicht näher festgestellt werden konnten. Auch ein erweiterter Verfall gemäß § 73d StGB scheidet aus, da § 375 Abs. 2 AO auf diese Vorschrift nicht verweist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Harms Hager Nack Tepperwien Rothfuß