Revision verworfen: Anstiftung zur Untreue – Kein Buchsachverständiger erforderlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 15/59
- Datum
- 17.03.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Bestellung eines Buchsachverständigen nach § 244 Abs. 2 StPO ist nur geboten, wenn die Höhe von Geldzuflüssen nicht zuverlässig aus Zeugen- oder Urkundenbeweisen ermittelt werden kann.
Bei übereinstimmenden Zeugenaussagen und nachvollziehbaren Buchungsunterlagen kann das Gericht die Höhe von gewährten Krediten selbst bestimmen und, zugunsten des Angeklagten, von einem konservativen Mindestbetrag ausgehen.
Die Versagung eines Sachverständigen ist nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn dadurch entscheidungserhebliche Tatsachen ungeklärt bleiben; bloße Zweifel an der Würdigung der Beweise genügen nicht.
Die Revision ist zurückzuweisen, wenn eine Prüfung ergibt, dass keine sachlich-rechtlichen Mängel vorliegen und die Verurteilung durch die Beweislage getragen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 9. Oktober 1958
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Kraftfahrer Fritz ███ aus █████, Landkreis ███████, dort geboren am ███████████, wegen Anstiftung zur Untreue
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. März 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 9. Oktober 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Untreue zu einer Gefängnisstrafe von zehn Monaten und zu einer Geldstrafe von 500 DM, hilfsweise zu einem Tag Gefängnis für je 50 DM, verurteilt.
Nach den Feststellungen des Urteils veranlasste der Angeklagte den Bankangestellten (Kassierer) ███ der Volksbank in ███████, ihm, dem Angeklagten, pflichtwidrig Kredite zu gewähren.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
1. Mit der Verfahrensrüge macht die Revision geltend, die Strafkammer hätte gemäß § 244 Abs. 2 StPO einen Buchsachverständigen über die Höhe der Gelder vernehmen müssen, die dem Angeklagten zugeflossen seien. Die Rüge ist unbegründet.
Die Strafkammer hat auf Grund der Aussagen der Zeugen, Bankangestellter ████, Bankangestellter ██ und Kriminalmeister ██████████████████, die Überzeugung gewonnen, dass dem Angeklagten Kredite in Höhe von insgesamt mindestens 24.000–25.000 DM gewährt worden sind, und zwar ein sogenannter schwarzer Kredit in Höhe von mindestens etwa 12.000 DM, Wechsel- und Scheckkredite in Höhe von mindestens 10.000 DM und Barkredite in Höhe von mindestens 2.000–3.000 DM. Hierbei ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der sogenannte schwarze Kredit nach der Aussage des Zeugen ███████ 20.000 DM und nach der Aussage des Zeugen ██████████████ möglicherweise 20.000 DM, mindestens 12.000 DM betrug. Sie ist insoweit zugunsten des Angeklagten von einem Mindestbetrag von 12.000 DM ausgegangen. Die Strafkammer hat ferner berücksichtigt, dass die Angaben des Zeugen ███████████████████ über die Höhe der Wechsel- und Scheckkredite – mindestens 10.000 DM – durch die Bekundungen des Zeugen ██ ███ bestätigt worden sind, der anhand der Bücher des Angeklagten sowie der Kontokarten etwa denselben Betrag ermittelt hat. Sie hat weiterhin berücksichtigt, dass der Zeuge ████████████████ „die in Frage stehenden Geschäfte praktisch allein getätigt hat“. Bei dieser Sachlage brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, von Amts wegen einen Buchsachverständigen über die Höhe der Kredite zu vernehmen. Dies gilt umso mehr, als ██, ██ und ████████ in dem Verfahren, in dem sie u. a. wegen Untreue zugunsten des Angeklagten verurteilt worden sind, die Höhe der Kredite mit insgesamt etwa 33.000 DM angegeben hatten.
2. Die Sachrüge greift gleichfalls nicht durch.
Was die Revision zur Rechtfertigung dieser Rüge ausführt, ist offensichtlich unbegründet.
Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Die Prüfung hat keinen Mangel sachlich-rechtlicher Art ergeben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Siemer | Schmidt | Börker | |||
| Sarstedt | Schmitt |