Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Freispruch wegen Nichtangabe von Ehegatteneinkünften in eidesstattlicher Versicherung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 155/88
Datum
26.04.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Verurteilung u. a. wegen falscher Versicherung an Eides Statt. Streitgegenstand war, ob er nach § 807 ZPO verpflichtet war, die Mieteinnahmen seiner Ehefrau anzugeben. Der BGH entschied, dass die Angabepflicht nur das eigene Einkommen umfasst und sprach den Angeklagten frei. Die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und zur Neufestsetzung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO ist grundsätzlich nur das eigene Vermögen und Einkommen anzugeben; eine allgemeine Pflicht zur Angabe von Einkommen des Ehegatten besteht nicht.

2

Die bloße gemeinschaftliche Haushaltsführung oder die Unterhaltspflicht des Ehegatten (§§ 1360, 1360a BGB) begründet noch nicht die Pflicht, dessen Einkünfte in das Vermögensverzeichnis aufzunehmen.

3

Mangeln für einen Tatbestand nach § 156 StGB die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen; ergänzende Feststellungen sind nur anzuordnen, wenn Aussicht auf Aufklärung besteht.

4

Ist durch die Aufhebung einer Teilverurteilung die Feststellung der Gesamtstrafe betroffen, sind diese Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung (ggf. an die Vorinstanz) zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 26. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███████ ███ den Rentner Karl, geboren am ████ 1921 in ███ (Kreis MC), wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. April 1988 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. November 1987 a) soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist, aufgehoben; insoweit wird der Angeklagte freigesprochen; b) im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist, trägt die Landeskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

4. Zur erneuten Festsetzung der Gesamtstrafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

1. Die Verurteilung wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) im Fall II 3 der Urteilsgründe wird von den Feststellungen (UA S. 14 bis 19) nicht getragen. Der Angeklagte brauchte bei der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO nicht anzugeben, dass seine Ehefrau Mieteinnahmen hatte. Anders als bei dem Antrag auf Sozialhilfe (Fall II 5 der Urteilsgründe, UA S. 24 ff) hatte der Angeklagte nicht das Familieneinkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG), sondern nur sein eigenes Einkommen anzugeben. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt zwar, dass der Angeklagte und seine Ehefrau, die ersichtlich zusammen ihrer Pflicht (§ 1360 BGB) nachgekommen sind, die Familie angemessen zu unterhalten, insbesondere die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten zu befriedigen (§ 1360a BGB), lebten. Dadurch allein entstand aber noch keine Forderung des Angeklagten, die nach § 807 Abs. 1 Satz 1 ZPO in das Vermögensverzeichnis hätte aufgenommen werden müssen. Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten frei, soweit er wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist. Das führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, über die erneut zu befinden ist.

2. Im Übrigen hat die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler aufgedeckt.

SchusterHerrmannNiepel
FleischmannHorstkotte