Revision: Sicherungsverwahrung bei sexuellem Missbrauch von Kindern abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 155/77
- Datum
- 21.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB setzt neben den formellen Voraussetzungen eine nachvollziehbare Prognose schwerwiegender künftiger Straftaten und damit eine besondere Gefährlichkeit des Täters voraus.
Befunde wie freiwillige Teilnahme der Opfer, Fehlen von Gewalt oder Drohung sowie das Fehlen feststellbarer seelischer Schäden können die Annahme künftiger schwerer Straftaten und damit die Anordnung von Sicherungsverwahrung ausschließen.
Die bloße Neigung zu sexuellen Handlungen mit Kindern begründet allein noch nicht die Zugehörigkeit zum besonders gefährlichen Täterkreis im Sinne der Sicherungsverwahrung; es bedarf konkreter Anhaltspunkte für erhebliche künftige Straftaten.
Eine Revision, die lediglich die allgemeine Sachrüge erhebt, ist unbegründet, wenn der Rüge kein substantiierter Angriff auf konkrete Verurteilungspunkte zugrunde liegt.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 19. Oktober 1976
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Hausmeister Werner ██████ aus BC, dort geboren am ██████████ 1918, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen sexuellen Missbrauchs mit einem Kinde u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Juni 1977, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Schuster als beisitzende Richter, Richter am Landgericht Cc als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. C___—) aus BC, Referendar C___—) für Rechtsanwalt █████ aus ███ als Verteidiger, Justizamtsinspektor ██████
Tenor
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 19. Oktober 1976 werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die durch sie entstandenen notwendigen Mehrauslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter homosexueller Handlungen in Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Missbrauch von Kindern zu drei Jahren sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen haben der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklagte ficht das Urteil in vollem Umfang, die Staatsanwaltschaft nur insoweit an, als das Landgericht es abgelehnt hat, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen.
Die Revision des Angeklagten, die nur die allgemeine Sachrüge erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet. Zwar trägt die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs nicht. Nach Lage des Falles wird der Angeklagte hierdurch aber nicht beschwert.
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist ebenfalls ohne Erfolg. Allerdings liegen die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 und Abs. 2 StGB bei dem Angeklagten vor. Das Landgericht hat bei ihm auch einen Hang zu homosexuellen Handlungen mit Kindern und Jugendlichen festgestellt. Dieser richtet sich auf erhebliche Straftaten. Der Angeklagte hat jedoch keine Handlungen in seiner Wohnung mit mehreren Jungen homosexuelle vorgenommen. Alle Jungen sind aus eigenem Antrieb zu ihm gekommen oder von anderen Jungen mitgebracht worden. Sie hatten schon Erfahrungen mit homosexuell veranlagten Männern oder wussten zumindest, was sie in seiner Wohnung erwartete. Der Angeklagte behandelte sie alle freundlich und wandte in keinem Fall Gewalt oder Drohungen an. Die Jungen kamen ihm sehr entgegen und beteiligten sich bereitwillig an den homosexuellen Spielen. Er hatte „manchmal Schwierigkeiten, sie wieder loszuwerden“ (UA S. 10). Ein seelischer Schaden, der durch die Tat verursacht sein könnte, hat sich bei keinem von ihnen feststellen lassen. Nach der Überzeugung der Strafkammer sind von dem Angeklagten auch in Zukunft schwerwiegendere Taten nicht zu erwarten.
Bei dieser Sachlage gehört er nicht zu dem besonders gefährlichen Täterkreis, für den die Sicherungsverwahrung geschaffen ist.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen und auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
| Schmidt | Sarstedt | Fleischmann | |||
| Herrmann | Schuster |