Revisionsteilgewährung wegen unklarer Feststellungen zum Rückfall bei Diebstählen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 155/63
- Datum
- 18.06.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme des strafschärfenden Rückfalls muss die frühere Verurteilung rechtskräftig gewesen und die hierauf verhängte Strafe zum Zeitpunkt der späteren Tat zumindest teilweise verbüßt sein.
Die durch Anrechnung von Untersuchungshaft behauptete teilweise Verbüßung einer Strafe tritt erst mit der Rechtskraft des zugrunde liegenden Urteils ein; bloße Angaben hierzu sind für die Annahme der Verbüßung unzureichend.
Fehlen verbindliche Feststellungen zur Rechtskraft oder zur Verbüßung früherer Strafen, sind auf dieser Grundlage getroffene Rückfallstrafen aufzuheben; lassen sich Beeinflussungen übriger Strafaussprüche nicht ausschließen, sind diese ebenfalls aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
In der neuen Hauptverhandlung können rechtskräftige Schuldsprüche verlesen und im künftigen Urteil als bekannt vorausgesetzt werden; eine vollständige Wiederholung der früheren Feststellungen im Urteil ist nicht erforderlich.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 7. Februar 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache 1. gegen den Automatendreher Werner ███ ██ aus ██████, dort geboren ████████ 1933, zur Zeit in Untersuchungshaft, 2. gegen den Bauarbeiter Gerhard █████ aus ██████, dort geboren am ███████ 1936, 3. gegen den Kraftfahrer Willi ███ aus ██, dort geboren ████████████ 1936, – Sachbezeichnung: ██████ u. a. – wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1963, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bibliotheksinspektorin █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7. Februar 1962 in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten, einschließlich der Entziehung der Fahrerlaubnis, samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Die weitergehende Revision des Angeklagten ███ sowie die Revisionen der Angeklagten ███████ und Pa[REDACTED] werden verworfen.
III. Die Angeklagten ███ und Pa[REDACTED] tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
IV. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ████████ entscheiden hat.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revisionen der Angeklagten R[REDACTED] und Pa[REDACTED] sind offensichtlich unbegründet.
Das gleiche gilt von der Revision des Angeklagten ███, soweit sie sich gegen die Schuldsprüche richtet.
Hingegen können die Strafaussprüche gegen diesen Angeklagten nicht bestehen bleiben. Die Feststellungen des Urteils ergeben nicht einwandfrei, dass der Angeklagte die schweren Diebstähle, einfachen Diebstähle und den versuchten Diebstahl unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls begangen hat.
Nach den Feststellungen ist der Angeklagte erstmals am 23. Oktober 1957 wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls verurteilt worden. Hinsichtlich der Verbüßung dieser Strafe heißt es im Urteil nur: „Diese Strafe hat er durch Anrechnung der bis zum 24. August 1957 erlittenen Untersuchungshaft teilweise verbüßt.“ Wann das Urteil vom 23. Oktober 1957 rechtskräftig geworden ist, ergibt das angefochtene Urteil nicht. Durch Anrechnung von Untersuchungshaft ist aber eine Strafe erst mit der Rechtskraft des Urteils verbüßt.
Die zweite Verurteilung wegen Diebstahls stammt vom 12. Februar 1958. Wann die ihr zugrunde liegende Tat begangen worden ist, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.
Die dritte Verurteilung wegen Diebstahls stammt vom 9. Juni 1958. Die ihr zugrunde liegenden Diebstahlstaten sind in der Nacht zum 30. Oktober 1957, am Morgen des 30. Oktober 1957, in der Nacht zum 15. September 1957, am 22. Oktober 1957 und am 16. Mai 1957 begangen. Dass zu einem dieser Zeitpunkte der Angeklagte bereits eine Diebstahlsstrafe teilweise verbüßt hatte, lässt sich dem Urteil nicht entnehmen.
Aus diesem Grunde müssen sämtliche im angefochtenen Urteil wegen Diebstahls im Rückfall, schweren Diebstahls im Rückfall und versuchten schweren Diebstahls im Rückfall ausgesprochenen Strafen aufgehoben werden.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass die übrigen Strafen durch diese Strafen mit beeinflusst sind, mussten sämtliche Strafaussprüche aufgehoben werden.
Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen über die rechtskräftigen Schuldsprüche zu verlesen. Sie müssen im künftigen Urteil nicht wiederholt, sondern dürfen dort als bekannt vorausgesetzt werden.
| Sarstedt | Schmidt | Börker | |||
| Koffka | Kersting |