Revision: Zurückverweisung wegen unklarer Abgrenzung von Diebstahl und Forstdiebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 155/54
- Datum
- 11.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist nicht mit Sicherheit feststellbar, ob die Tat den Tatbestand des gemeinen Diebstahls oder des Forstdiebstahls erfüllt, darf die Möglichkeit des Forstdiebstahls nicht zum Nachteil des Angeklagten außer Betracht gelassen werden.
Eine Wahlfeststellung ist zulässig, wenn beide Tatbestände erfüllt sein können; sie darf jedoch nicht zu einer höheren Bestrafung des Angeklagten führen, sondern ist nach der milderen Strafdrohung zu bemessen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Diebstahlsvorsatz bereits beim Fällen der Bäume bestanden hat, liegt (gegebenenfalls) Forstdiebstahl vor, sodass eine Verurteilung wegen gemeinen Diebstahls unzulässig ist.
Bei Verurteilungen aufgrund einer Wahlfeststellung sollte das Urteil klarstellen, dass die Verurteilung wahldeutig ist, um nachteilige Folgen im Strafregister (z. B. Rückfallwirkung) zu vermeiden; nach der Strafrechtsänderung 1953 darf Forstdiebstahl nicht mehr als gemeiner Diebstahl behandelt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Göttingen, 15. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren kaufmännischen Angestellten, jetzigen Bergmann Fritz K. ███ aus ████, geboren ██ █████ ███ in K___ Kreis I___ [REDACTED], wegen Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann ████ █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 15. Januar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu 300 DM Geldstrafe an Stelle einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, weil keine Tatsachen zu ihrer Begründung angegeben werden. Die sachlich-rechtliche Rüge dringt jedoch durch.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass der Angeklagte an dem heimlich weggeschafften Holz dann nur einen Forstdiebstahl im Sinne des Preußischen Forstdiebstahlsgesetzes beging, wenn er schon beim Fällen der Bäume die Absicht hatte, sie wegzunehmen, um sie sich rechtswidrig anzueignen. Die Strafkammer sagt, dies lasse „sich jedoch nicht nachweisen“. Sie verurteilt ihn wegen Diebstahls nach § 242 StGB mit der Begründung, er habe „den Diebstahlsvorsatz jeweils erst nach dem Rücken des Holzes an die Ackerstraße und nach dessen Schneiden“ gefasst. Sie nimmt eine fortgesetzte Handlung an; denn der Angeklagte habe den Gesamtvorsatz gehabt, „größere aufgearbeitete Holzmengen unberechtigt von der Ackerstraße fortzuschaffen“, um sie sich rechtswidrig anzueignen.
Diese Begründung ist rechtsirrig.
Mit der Annahme eines Gesamtvorsatzes mag sich zwar die Feststellung noch vereinen lassen, der Angeklagte habe sich zur Wegnahme und rechtswidrigen Zueignung bestimmter Stämme jeweils erst dann entschlossen, wenn diese an die Straße gerückt und geschnitten worden waren. Diese Feststellung ist aber aus folgenden Gründen rechtlich fehlerhaft. Es lässt sich nach dem Urteil nicht nachweisen, also auch nicht ausschließen, dass der Angeklagte „bereits beim Fällen in Diebstahlsabsicht gehandelt“ hatte, also nur einen Forstdiebstahl und keinen gemeinen Diebstahl nach § 242 StGB beging. Diese Möglichkeit durfte das Landgericht nicht zum Nachteil des Angeklagten außer Acht lassen. Aus diesem Grunde muss die Verurteilung wegen Diebstahls mit den Feststellungen aufgehoben werden.
In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer zunächst prüfen müssen, ob sie die äußeren und inneren Merkmale entweder des gemeinen Diebstahls oder des Forstdiebstahls mit Gewissheit nachweisen kann. Eine Möglichkeit, auch den Forstdiebstahl als gemeinen Diebstahl zu bestrafen, besteht nach Art. 8 Nr. 10 und Nr. 21 des Dritten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 StGB nicht mehr.
Sollte trotz gewissenhafter Bemühungen nicht geklärt werden, ob gemeiner oder Forstdiebstahl vorliegt, aber kein Zweifel daran obwalten, dass einer der beiden Tatbestände erfüllt ist, so ist eine Wahlfeststellung zulässig. Denn beide Strafvorschriften schützen dasselbe Rechtsgut, das Eigentum. Die Begehungsformen sind einander ähnlich. Dasselbe gilt für die Willensrichtung des Täters.
Eine Wahlfeststellung darf sich aber nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirken. Sie nötigt daher, von den milderen Strafdrohungen des Forstdiebstahlsgesetzes auszugehen. Dabei darf die Möglichkeit, dass gemeiner Diebstahl vorliegt, die Höhe der Strafe nicht zuungunsten des Angeklagten beeinflussen.
Wird der Angeklagte auf Grund einer Wahlfeststellung wegen Forstdiebstahls bestraft, so empfiehlt es sich, dies auch in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Dem Angeklagten könnten sonst Nachteile entstehen, wenn die Urteilsformel und die auf ihr beruhende Eintragung im Strafregister den Schein erwecken, als handele es sich um eine eindeutige Verurteilung wegen Forstdiebstahls. Denn diese würde nach den §§ 7, 8 des Preußischen Forstdiebstahlsgesetzes den Rückfall begründen. Diese Folge wird durch ein Urteil, das auf einer Wahlfeststellung beruht, nicht herbeigeführt. Es sollte daher aus dem Strafregister erkennbar sein, wenn nur eine wahldeutige Verurteilung vorliegt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Dr. Borker | |||
| Schmidt | Schmitt |