Revision verworfen: Beihilfe zum Konkursverbrechen durch Einziehung von Außenständen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. (Berliner) Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 15/52
- Datum
- 31.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beihilfe zum Konkursverbrechen setzt voraus, dass der Gehilfe den bestimmten Willen hat, dem Konkursschuldner bei der Benachteiligung der Gläubiger Hilfe zu leisten.
Wer nach Eröffnung des Konkursverfahrens auf Veranlassung des Schuldners Außenstände einzieht und dem Schuldner übergibt, macht sich der Beihilfe zum Konkursverbrechen schuldig, wenn er weiß, dass die Forderungen der Konkursmasse zustehen und dadurch Gläubiger benachteiligt werden.
Die vorsätzliche Vernichtung oder Zurückhaltung von Aufzeichnungen über Forderungen kann als Indiz für das Verbergen von Vermögensstücken der Konkursmasse und damit für die erforderliche Verwirklichungstat bzw. die Unterstützungshandlung gewertet werden.
Die fehlerhafte Anwendung einer strafrechtlichen Regelung (hier § 27b StGB) ist unschädlich, wenn dadurch der Angeklagte nicht zusätzlich belastet wird.
Vorinstanzen
Landgericht Bückeburg, 3. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███████████ █████ ██, geboren 1928 in ███████, wohnhaft in ██, wegen ████████ zum Konkursverbrechen
hat der 5. (Berliner) Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Taschow, Bundesrichterin Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision der Angeklagten ███████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 3. Juli 1951 wird verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Kaufmann Georg W. ███████ aus ███████ ist durch Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 3. Juli 1951 wegen Konkursverbrechens und wegen Unterschlagung, die Angeklagte █████████ wegen Beihilfe zu dem Konkursverbrechen zu einer Geldstrafe von 50,— DM anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 25 Tagen verurteilt worden.
Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte █████ form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Revision eingelegt.
Sie war nach dem tatsächlich festgestellten Sachverhalt des angefochtenen Urteils bei dem genannten Kaufmann ████ als Verkäuferin angestellt, über dessen Vermögen am 30. Oktober 1950 das Konkursverfahren eröffnet worden war. Diesen bedrückte es nach dem Sachverhalt, dass er sich im Laufe des Monats Oktober noch von einzelnen Gläubigern Geldbeträge geliehen hatte, um Zwangsvollstreckungen abzuwenden. Das Landgericht führt aus, der Kridar ██████ habe es für seine Ehrenpflicht gehalten, diese Gläubiger, die ihm in größter Not geholfen hatten, zu befriedigen. Da er wusste, dass seine Angestellte, die Revidentin ███████, obwohl sie bereits mit dem 31. Oktober 1950 aus ihrer Stellung entlassen war, noch in einem Buch Außenstände verzeichnet hatte, habe er sie in ihrer Wohnung aufgesucht und sie gebeten, bei einzelnen dem Namen nach angekreuzten Schuldnern das Geld einzuziehen und nur die restlichen dem Konkursverwalter anzugeben. Die Angeklagte ███████ habe diese Einziehung zugesagt, in den nächsten Tagen Außenstände im Betrage von 59,— DM eingezogen und ihrem Geschäftsherrn ████ gegeben. Dieser hat das Geld im eigenen Haushalt verwendet, obwohl ihm der Konkursverwalter hierfür nur 50,— DM gegeben hätte, von denen 35,— DM für die Miete bestimmt waren. Die Angeklagte █████ habe angegeben, nicht im Klaren darüber gewesen zu sein, was Konkursverfahren bedeute, und geglaubt, dem Angeklagten helfen zu müssen.
Rechtlich hat das angefochtene Urteil diesen Sachverhalt dahin gewürdigt, dass der Geschäftsherr █████ durch die Bestimmung der Revidentin nach Konkurseröffnung noch Außenstände einzuziehen, sich eines Verbrechens des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Ziff. 1 KO schuldig gemacht und die Revidentin █████████ bei diesem betrügerischen Bankrott Hilfe geleistet habe. Sie habe sich überreden lassen, Beträge, die der Konkursmasse zugestanden hätten, beiseite zu schaffen und bei der Benachteiligung der Gläubiger mitzuwirken. Der äußere und der innere Tatbestand der Beihilfe zum Konkursverbrechen sei erfüllt. Denn die █████ habe auch in der Kenntnis gehandelt, die Gläubiger zu benachteiligen, und gewusst, dass der Konkurschuldner ██████████ ausstehende Forderungen eine Verfügung nicht mehr hätte treffen dürfen. Sie habe das bei ihrer ersten Vernehmung verschwiegen, dann aber auf Vorhalt zugegeben. Bezeichnend sei es, dass sie das Notizbuch, in dem die Außenstände verzeichnet gewesen, vernichtet und nur die Blätter zurückbehalten habe, auf denen solche Außenstände verzeichnet waren, die dem Konkursverwalter hätten bekanntgegeben werden sollen.
Die Revision der Angeklagten █████ rügt Verletzung des materiellen Rechts und führt aus, dass die tatsächlichen Feststellungen des Urteils nicht die Annahme einer Benachteiligungsabsicht noch ihr Wissen um eine solche Absicht bei ihrem Geschäftsherrn rechtfertigten. Sie habe lediglich auf dessen Weisung gehandelt.
Der Revision war der Erfolg zu versagen.
In rechtlich bedenkensfreier Weise hat das angefochtene Urteil die Beihilfe der Revidentin zum Konkursverbrechen festgestellt. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob der Verbrauch von Geld oder anderen Gegenständen lediglich zum Lebensunterhalt, nicht zum „Beiseiteschaffen“ rechnet, da solcher Erwerb in der Regel nur die Ermöglichung einer geordneten Lebensführung zum Ziele hat. Zum mindesten hat die Angeklagte durch ihr Verhalten Vermögensstücke des Gemeinschuldners verheimlicht. Das Landgericht hat auch festgestellt, dass sie den bestimmten Willen auf Herbeiführung des Erfolges, nämlich der Benachteiligung der Gläubiger, hatte. Denn ihr Vorsatz ging nach dem Sachverhalt dahin, ihrem Geschäftsherrn Hilfe bei dem betrügerischen Bankrott zu leisten. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe erhellt auch, dass die Revidentin gewusst hatte, welchen Betrag der Konkursverwalter ihrem Geschäftsherrn zur Ermöglichung einer geordneten Lebensführung zugebilligt hat und dass eine Erhöhung desselben der Genehmigung des Konkursverwalters bedurft hätte.
Die Anwendung des § 27b StGB auf die Straftat der Revidentin ist zu beanstanden, da diese Bestimmung nur in Betracht kommt, wenn die Straftat ein Vergehen oder eine Übertretung, für die eine Geldstrafe nicht gegeben ist. Bei der Verfehlung gegen § 239 KO handelt es sich aber um ein Verbrechen. Indes ist die Revidentin hierdurch nicht beschwert.
Hiernach war das Rechtsmittel der Angeklagten mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.
| Dr. Taschow | Sarstedt | Schmidt | |||
| Dr. Neumann | Dr. Koffka |