Revision teilweise stattgegeben – Zurückverweisung wegen Prüfung des Straffreiheitsgesetzes 1954
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 1/55
- Datum
- 21.06.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht muss nicht von Amts wegen einen Sachverständigen zur Wertermittlung beiziehen, solange aus den Feststellungen keine Anhaltspunkte hervorgehen, die eine solche Beweiserhebung erforderlich machen.
Die Revision gegen tatrichterliche Feststellungen ist nur dann begründet, wenn konkrete Rechtsfehler oder Widersprüche in den Feststellungen aufgezeigt werden; bloße Missbilligung der Beweiswürdigung genügt nicht.
Ergeben die Feststellungen Anhaltspunkte dafür, dass die Tat infolge einer unverschuldeten Notlage durch Kriegs- oder Nachkriegsereignisse begangen worden sein könnte, ist die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 (insbesondere § 3 StFG) zu prüfen; bei Vorliegen von Straffreiheit ist das Verfahren einzustellen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung kann damit zu begründen sein, dass dem Verurteilten innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits zweimal Strafaussetzungen zur Bewährung gewährt worden sind.
Wenn das Revisionsgericht das angefochtene Urteil aufhebt, kann es die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den aufgeworfenen Rechtspunkt an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 6. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen den Kaufmann Walter ██████████ aus ████, geboren am ███ 1904 in ████████, wegen Betruges
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 6. Oktober 1954 gegen diesen Angeklagten aufgehoben. Die Feststellungen zum Schuld- und Strafausspruch bleiben bestehen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 und über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ███ hatte zusammen mit dem Angeklagten St███████ (dessen Revision der Senat durch Beschluss vom 31. März 1955 als offensichtlich unbegründet verworfen hat) ein Fuhrunternehmen in Form einer offenen Handelsgesellschaft gegründet. Damit hofften beide im Rheinland große Gewinne zu erzielen. An dem Unternehmen beteiligte sich der Rentner ██████████ mit einer baren Einlage von 6000 DM gegen eine feste Gewinnbeteiligung. Es wurde ausdrücklich vereinbart, dass St███████ (der eine gutgehende Schweinemästerei betrieb) „mit seinem gesamten Hab und Gut“ dem █████ für dessen Einlage in voller Höhe haften solle. Außerdem wurde dem ██████ ein Lastkraftwagen „Skoda“ zur Sicherung übereignet. Die Einlage wurde u. a. zum Kauf eines Anhängers verwendet.
Wenige Tage später erwies sich das Unternehmen als volliger Fehlschlag, weil sich herausstellte, dass die erwarteten Aufträge ausbleiben würden. ███ und ███████ wollten aus dem Zusammenbruch einen Lastkraftwagen für sich retten; █████ wollte das von ihm in das Unternehmen gesteckte Geld zurückhaben und vor allem auch aus der Haftung gegenüber █████ herauskommen. ███████ und ███ vereinbarten demgemäß, dass St███████ austreten und dabei außer einem von ███ eingebrachten 1,5-t-Opel-Blitz-Lastwagen auch den vom Gelde des █████████████ gekauften Anhänger erhalten solle. Im Übrigen sollte das Unternehmen „mit allen Aktiven und Passiven“ auf ███ übergehen, wenn dieser den ████ bewegen könnte, █████ aus der Haftung für die 6000 DM zu entlassen. Darauf ließ sich █████ ein, weil ihm außer dem Skoda-Lastwagen „als zusätzliche Sicherheit“ nunmehr noch ein Wohnwagen „übereignet“ wurde. Dabei verschwiegen die Angeklagten ihm geflissentlich und verabredetermaßen, welche Bewandtnis es mit diesem Wohnwagen hatte. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die erhofften Fuhraufträge im Rheinland nicht zu erhalten waren, hatte nämlich der Fahrer P███████████ auf der Rückreise nach Hamburg den Wohnwagen in Essen für 1000 DM „versetzt“. Davon hatte er bei seiner Rückkehr nur noch 550 DM, die er St███████ gab. Weder ███████ noch ███ beabsichtigten, den Wagen auszulösen. Sie zeigten ███████████ wegen „Diebstahls“ an, waren sich aber klar darüber, dass der Wagen „wenn überhaupt, dann jedenfalls nicht ohne Prozess“ zurückzubekommen war.
Die Strafkammer hat beide Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betruges verurteilt, und zwar ███████ zu sechs, ███ zu neun Monaten Gefängnis. Sie erblickt die Täuschung darin, dass █████ noch „sowohl an das im Rheinland florierende Unternehmen als auch an das uneingeschränkte Eigentum an dem Wohnwagen glaubte“, und dass beide Angeklagten ihn bewusst in diesem irrigen Glauben ließen. Die Vermögensverfügung erblickt das Landgericht darin, dass █████ den Angeklagten St███████ aus der Haftung entließ. Strafaussetzung zur Bewährung ist dem Angeklagten ███ nicht bewilligt worden, weil ihm innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat bereits zweimal Strafaussetzungen zur Bewährung gewährt worden sind.
Die Revision des Angeklagten ███ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Revision erblickt einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, dass die Strafkammer nicht mit Hilfe eines Sachverständigen den Verkehrswert des Skoda-Wagens ermittelt habe. Diese Rüge ist unbegründet. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, warum sich dem Landgericht eine solche Beweiserhebung hätte aufdrängen sollen. Das Urteil stellt fest, dass ███ den Wagen für 2600 DM gekauft hatte, dass es sich um ein sehr altes Fahrzeug handelte, und dass nach den eigenen Angaben der Angeklagten der Preis nur deshalb gerechtfertigt war, weil der Wagen eine gute Bereifung hatte. Die Annahme, dass dieser Wagen, selbst wenn sein „Wert höher war, für sich so gute Sicherheit bot, dass andere Sicherungen allein eine daneben gar keine Rolle mehr spielten, sich von vornherein nicht mit der Übereignung des Skoda-Wagens begnügt, sondern entscheidenden Wert auf die persönliche Haftung ███████ gelegt. Dieses sein Verlangen muss auch den Angeklagten eingeleuchtet haben, denn sie sind darauf eingegangen. Sie haben auch später nicht versucht, █████ von dem ausreichenden Wert des Wagens zu überzeugen, sondern haben eine Täuschung für erforderlich gehalten. Unter diesen Umständen wies nichts darauf hin, dass der Wagen einen wesentlich höheren als den vom Landgericht angenommenen Wert haben könnte. Deshalb drängten sich keine Ermittlungen in dieser Richtung auf.
2. Was die Revision gegen den Schuldspruch vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Ihre Ausführungen leiden daran, dass sie sich nicht an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen halten. Auch die Strafzumessung ist frei von Rechtsfehlern.
3. Rechtlichen Bedenken unterliegt das angefochtene Urteil nur insoweit, als es die Anwendbarkeit des § 3 StFG 1954 verneint. Die Strafkammer führt aus, es lägen „keinerlei Anhaltspunkte“ dafür vor, dass ███ sich infolge der Kriegs- oder Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden habe. Das lässt sich aber nach den eigenen Feststellungen der Strafkammer nicht sagen. Das Urteil stellt eine Reihe von Umständen fest, denen sehr wohl Anhaltspunkte für eine unverschuldete Notlage ███s entnommen werden können.
███ hat seine kaufmännische Lehre mit der Gehilfenprüfung ██████████████ abgeschlossen. Er hat sodann eine Vertretung übernommen und sich schließlich als Holzhändler in Bromberg selbstständig gemacht. 1945 übernahm er nach seiner Entlassung aus dem Wehrdienst in Hamburg das Roden von Stubben und brachte es dadurch zu einem Behelfsheim. „Nach der Währungsreform, als mit dem Stubbengeschäft nichts mehr anzufangen war, ging ███ wieder zum Holzhandel über. 1950 erlitt er in diesem Geschäft unerwartet große Verluste, so dass er es 1952 aufgeben musste. Er versuchte sich danach im Schrotthandel, aber auch damit hatte er wenig Erfolg. Schließlich bot sich ihm 1953 eine Möglichkeit, zu Verwandten nach Kanada auszuwandern. Er gab deshalb den Schrotthandel wieder auf. Wider alles Erwarten scheiterte der Auswanderungsplan schließlich daran, dass bei der ärztlichen Untersuchung des Angeklagten sich in der Lunge ein Befund ergeben hatte, der ihn als Auswanderer ungeeignet erscheinen ließ. ███, der auf diese Weise abermals vor dem Nichts stand, musste versuchen, irgend etwas anzufangen, um den Lebensunterhalt für seine Familie (Ehefrau und zwei Kinder von 12 und 16 Jahren) zu beschaffen. Von einem Bekannten hatte er erfahren, dass im Rheinland und der Pfalz durch den Bau von Flugplätzen, Kasernen und Straßen für Fuhrunternehmer gute Verdienstmöglichkeiten vorhanden sein sollten.“ So kam es zur Gründung des Fuhrunternehmens.
Diese Feststellungen des Landgerichts zeigen zunächst, dass ███ sich stets mit besonderer Tatkraft und deshalb im Allgemeinen auch mit Erfolg bemüht hat, seinen Lebensunterhalt durch ehrliche Arbeit zu verdienen. Dass er seinen Beruf als Holzhändler in Bromberg verlor, war eine offensichtliche und unmittelbare Folge der Kriegsereignisse. Dass „nach der Währungsreform mit dem Stubbengeschäft nichts mehr anzufangen war“, war eine ebenso offensichtliche und unmittelbare Folge der Nachkriegsereignisse. Die Verluste im Holzgeschäft 1950 bezeichnet das Landgericht als unerwartet; es liegt nahe, dass sie unverschuldet waren und ebenfalls noch mit den Nachkriegsereignissen zusammenhingen. Auch der Misserfolg im Schrotthandel kann eine unverschuldete Nachkriegsfolge gewesen sein.
Dem Senat ist aus zahlreichen Strafverfahren bekannt, dass gerade im Schrotthandel ein scharfer Wettbewerb von solchen Händlern besteht, die nicht vor Straftaten zurückschrecken. Das ist in diesem Umfange eine Nachkriegserscheinung. Wenn jemand, der bis 1953 in Deutschland immer wieder Arbeit gefunden hat, jetzt Auswanderungspläne fasst, so liegt es besonders nahe, seine Lage als eine Nachkriegsfolge zu betrachten. Schließlich ist auch der Umstand, der den unmittelbaren Anlass zu der Tat gab, eine ausgesprochene Nachkriegserscheinung: es handelte sich um militärische Bauten der Besatzungsmacht, bei denen gerade dieser Eigenart wegen eine Konjunktur plötzlich einsetzte und ebenso plötzlich wieder fortfiel. Dieser Rückschlag kam für den Angeklagten, wie ausdrücklich festgestellt, unerwartet; allem Anschein nach war er für ihn auch unvorhersehbar. Deshalb legen die bisherigen Feststellungen es nahe, dass der Angeklagte den Betrug begangen hat, weil er sich infolge von Kriegs- und Nachkriegsereignissen in einer unverschuldeten Notlage befand. Der Betrug war dazu bestimmt, ihm das Unternehmen mit wenigstens einem Lastwagen und damit den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu erhalten.
Unter Berücksichtigung dieser Hinweise wird die Strafkammer nochmals zu prüfen haben, ob auf die Tat des Angeklagten nicht doch § 3 StFG 1954 anzuwenden ist. Bejahendenfalls wäre das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Schmitt | |||
| Dr. Rotberg | Börker |