Revision: Aussetzung der Jugendstrafe nach §21 Abs.2 JGG aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 154/91
- Datum
- 30.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach der Neufassung des § 21 Abs. 2 JGG ist die Vollstreckung einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr bis zu zwei Jahren zur Bewährung auszusetzen, sofern nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Täters geboten ist.
Die Entscheidung über die Aussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG ist kein bloßes Richterermessen mehr; besondere Umstände der Tat oder Persönlichkeit stehen nicht mehr im Vordergrund der Prüfung.
Hat das Tatgericht seine Entscheidung nach dem früheren, anders gelagerten Maßstab getroffen, ist diese Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Tatgericht zurückzuverweisen.
Das Revisionsgericht ersetzt bei der Neufeststellung nicht die tatrichterliche Bewertung der Entwicklung des Täters; es hat gegebenenfalls nur die Rückverweisung zur neuen Prüfung vorzunehmen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 17. Oktober 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 154/91 in der Strafsache gegen
1. den Auszubildenden Toufik ████ aus █████, dort geboren am █████,
2. den Auszubildenden Frank B. aus C, dort geboren am 1971,
wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2. auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. April 1991 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 17. Oktober 1990 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die gegen diesen Angeklagten verhängte Jugendstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten ██████ sowie die Revision des Angeklagten A. C. werden als unbegründet verworfen. Der Angeklagte A. C. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten ███████ zu entscheiden hat.
Gründe
Während die Revision des Angeklagten ███████ und die Angriffe des Angeklagten ████████ auf den Schuldspruch und die Bemessung der Strafe unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO sind, kann die Entscheidung insoweit nicht bestehen bleiben, als die gegen den Angeklagten ███████ verhängte Jugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht nach § 21 Abs. 2 JGG zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 JGG ist durch das 1. JGGÄndG vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1853) geändert worden. Nach der Neufassung des § 21 Abs. 2 JGG muss die Vollstreckung einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nicht die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des Täters geboten ist. Abweichend vom bisherigen Recht ist die Entscheidung über die Aussetzung nach § 21 Abs. 2 JGG nicht mehr vom Ermessen des Richters abhängig; auch ist nicht mehr auf besondere Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Täters abzustellen. Die Gründe des angefochtenen Urteils (UA S. 32) ergeben, dass sich die Entscheidung des Tatrichters, die verhängte Jugendstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, u. a. an der Erwägung orientiert hat, die Taten „als solche“ wiesen „keinerlei besondere Umstände auf, die es rechtfertigen könnten, die Jugendstrafe nicht zu vollstrecken“.
Auf diesen Gesichtspunkt kommt es nach dem neuen Recht nicht an. Ob die Vollstreckung im Hinblick auf die Entwicklung des „sozial eingeordnet“ lebenden Angeklagten geboten ist, ist nunmehr vom Tatrichter zu entscheiden.
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