Revision wegen Unterbleibens des letzten Wortes: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 154/89
- Datum
- 02.05.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung des letzten Wortes des Angeklagten ist eine wesentliche Förmlichkeit im Sinne von § 274 Abs. 1 StPO und kann nur durch das Sitzungsprotokoll belegt werden.
Hat das Gericht dem Angeklagten nach den Schlussvorträgen nicht das letzte Wort erteilt und ist dies nicht protokolliert, liegt ein Verfahrensfehler vor, auf dem ein Urteil beruhen kann.
Dienstliche oder mündliche Äußerungen des Vorsitzenden oder der Beisitzer ersetzen nicht die formelle, protokollierte Erteilung des letzten Wortes.
Selbst wenn sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht eingelassen hat, ist nicht ausgeschlossen, dass er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch geäußert hätte; das Unterbleiben des letzten Wortes kann daher nicht ohne Weiteres als unschädlich angesehen werden.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hannover, 27. Oktober 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
1. den Werbetechniker Dirk ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1957 in ███, zur Zeit in Haft,
2. den Rohrschweißer Wolfgang ███, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1959 in ███, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 2. Mai 1989 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Schwurgerichts in Hannover vom 27. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision dieses Beschwerdeführers zu entscheiden hat.
2. Die Revision des Angeklagten Dirk wird als unbegründet verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 25. April 1989 ist berücksichtigt.
Gründe
Die Revision des Angeklagten █████ hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2, 3 StPO Erfolg.
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat das Schwurgericht nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger dem Angeklagten nicht das letzte Wort erteilt. Auf die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und der Beisitzer kommt es nicht an, weil die Erteilung des letzten Wortes ein Verfahrensvorgang ist, der als wesentliche Förmlichkeit nach § 274 Abs. 1 StPO nur durch das Protokoll bewiesen werden kann (vgl. BGHSt 22, 278, 280).
Auf diesem damit erwiesenen Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Der Angeklagte hat sich zwar in der Hauptverhandlung nicht eingelassen, es ist aber nicht auszuschließen, daß er sich nach Erteilung des letzten Wortes noch geäußert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 16. Juli 1986 – 2 StR 281/86 und Beschl. v. 2. Dezember 1988 – 4 StR 543/88).
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fuhrmann | Niepel |