Revision gegen Unterbringungsanordnung nach §63 StGB verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 154/81
- Datum
- 02.06.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass wegen einer geistigen Krankheit oder schweren seelischen Abartigkeit die Schuldfähigkeit aufgehoben oder erheblich vermindert ist und zugleich eine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit besteht.
Zur Erfüllung des Erheblichkeitskriteriums bei Eigentumsdelikten reicht das Vorliegen von Taten mittleren Schweregrades aus.
Für die Beurteilung der Gefährlichkeit können konkrete Umstände wie das wiederholte Mitführen gefährlicher Gegenstände, frühere gewalttätige Handlungen und begründete Drohungen gegen Personen herangezogen werden.
Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich auf Rechtsfehler; tatsächliche Feststellungen des Tatgerichts sind nur bei willkürlicher oder rechtsfehlerhafter Beurteilung zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Dezember 1980
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in dem Sicherungsverfahren gegen den Maurer Hans-Dieter ███████████ aus Bec, geboren am ██████ 1951 in ███, zur Zeit einstweilig untergebracht, gesetzlicher Vertreter: Bezirksamt █████████████ █████, wegen Unterbringung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juni 1981, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████ als Verteidiger, Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 1980 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des dreier Diebstähle und eines Betruges überführten Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine allgemein Verletzung sachlichen Rechts rügende Revision hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsgründen leidet der Beschuldigte an Schizophrenie mit Wahnvorstellungen. Wegen seiner Krankheit ist er für die verfahrensauslösenden Taten, von denen jedenfalls der Diebstahl von 1.400 DM und zwei ausgefüllten Euro-Schecks aus einem abgestellten Kraftwagen von Gewicht ist, strafrechtlich nicht verantwortlich. Diese Feststellungen lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Auch die Ausführungen zur Gefährlichkeit des Beschuldigten sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die von ihm erwarteten weiteren Diebstähle würden im Bereich der mittleren Eigentumskriminalität liegen und damit die von § 63 StGB geforderte Erheblichkeit erreichen. Erst recht gilt das für die Befürchtung, der Beschuldigte könne gegen andere Menschen in gefährlicher Weise tödlich werden. Ersichtlich wird sie von der Strafkammer daraus hergeleitet, dass der Beschuldigte, der beim letzten Einbruch einen Hammer bei sich trug und in den Monaten vor seiner einstweiligen Unterbringung sehr häufig ein scharfes Küchenmesser mit sich geführt hat, schon wiederholt gegen Personen und Sachen gewalttätig geworden ist und bestimmte Personen mit der Begehung von Verbrechen bedroht hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Herrmann | Schuster | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |