Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen fehlerhafter Annahme fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 154/69
Datum
05.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls und gefährlicher Körperverletzung sowie Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH hob weite Teile des Schuldspruchs und die Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück; die weitergehende Revision wurde verworfen. Entscheidungsgründe betreffen fehlende Feststellungen zu § 243 Abs.1 Nr.7 StGB, die unteilbare Annahme einer fortgesetzten Handlung und die Nichtberücksichtigung verjährter Vorstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO entfällt, wenn die persönliche Schutzbeziehung (z.B. Verlobung) bereits beendet ist und damit die Voraussetzungen fehlen.

2

Das Gericht ist nicht verpflichtet, von Amts wegen Krankenunterlagen beizuziehen oder einen Alkoholsachverständigen zu hören, sofern keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen; Alkoholisierung schließt die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Diebstahl und gefährliche Körperverletzung nicht automatisch aus.

3

Zur Anwendung des § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB ist erforderlich, dass der Täter besondere Vorkehrungen gegen seine Entdeckung getroffen hat; bloßes Eindringen in bewohnte Gebäude zur Nachtzeit genügt nicht.

4

Die Annahme einer fortgesetzten Handlung führt zur Unteilbarkeit des Schuldspruchs über mehrere Einzelfälle; ist die Annahme fehlerhaft, ist die Verurteilung insoweit insgesamt aufzuheben.

5

Bei der Heranziehung früherer Verurteilungen zur Begründung einer Neigung zur Gewalttätigkeit (§ 20a StGB) dürfen verjährte oder wegen Fristablaufs gemäß § 20a Abs. 3 StGB nicht mehr zu berücksichtigende Entscheidungen nicht verwertet werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht Hildesheim, 5. Dezember 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard H ██ aus HO, geboren am ███████ 1930 in ██████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls und gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Herrmann als █████████████ ████████, Bundesanwalt Dr. ██ als █████████ der ███████████████████, Rechtsanwältin aus ██████████ als ██████████████, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 5. Dezember 1968 im Schuldspruch wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls und in allen Strafaussprüchen einschließlich der Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den – insoweit – getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache an eine große Strafkammer des Landgerichts in Hannover zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht, vor dem der Angeklagte u. a. wegen versuchten Mordes stand, verurteilt ihn als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls und gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und ordnet die Sicherungsverwahrung an.

I.

Die Verfahrensrügen der Revision sind unbegründet.

1. Es bestand kein Anlass, der Zeugin ██ ███ ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO ████████████ zuzubilligen. Sie hatte schon bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 19. Oktober 1967 erklärt, sie sehe ihr Verlöbnis mit dem Angeklagten als beendet an.

2. Es brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen, durch den ärztlichen Sachverständigen die Krankenblätter aus ██ ████████████ beizuziehen und einen „Alkoholsachverständigen“ zu hören. Es kommt nicht darauf an, ob der Angeklagte wegen Alkoholeinflusses „zumindest erhebliche“ Fahruntüchtigkeit gehabt hätte. Er konnte dann sehr wohl noch für Diebstahl und gefährliche Körperverletzung strafrechtlich verantwortlich sein.

II.

Das Urteil muss jedoch auf die allgemeine Sachrüge zum größten Teil aufgehoben werden.

1. Das Schwurgericht wendet in den Fällen Nr. II 2, 3 und 4 den § 243 Abs. 1 Nr. 7 StGB an und sagt zur Begründung nur, der Angeklagte sei „in bewohnte Gebäude eingedrungen, und zwar zur Nachtzeit, nämlich gegen Mitternacht und kurz nach Mitternacht“. Das reicht nicht aus. Es hätte festgestellt werden müssen, dass der Angeklagte besondere Vorkehrungen gegen seine Entdeckung getroffen habe (BGHSt 9, 253, 255; 20, 235, 236).

2. Obwohl dieser Fehler nicht die Fälle Nr. II 1 und 5 berührt, muss die Verurteilung wegen schweren Rückfalldiebstahls im vollen Umfange aufgehoben werden, weil das Schwurgericht eine fortgesetzte Handlung angenommen hat und dieser Schuldspruch nicht teilbar ist.

3. Das Schwurgericht stützt auch die Strafe wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 20a Abs. 1 StGB. Als frühere Verurteilung, die für eine Neigung des Angeklagten zur Gewalttätigkeit „symptomatisch“ ist (BGHSt 21, 263), kommt aber nur seine Bestrafung vom 30. Mai 1958 wegen Gefangenenmeuterei in Betracht, und sie ist wegen Fristablaufs nicht mehr zu berücksichtigen (§ 20a Abs. 3 Satz 1, 3 StGB). Die Strafkammer nimmt nicht etwa einen ganz allgemein gearteten Hang zu Verbrechen an, was auch nur unter besonderen Voraussetzungen möglich wäre (BGHSt 16, 296). Der Strafausspruch wegen gefährlicher Körperverletzung muss daher ebenfalls aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Bundesanwalts.

Wenn das Urteil vom 23. August 1968 (UA S. 9) inzwischen rechtskräftig geworden ist, wird mit der Strafe von einem Jahr Zuchthaus wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Rückfalldiebstahls in der neuen Verhandlung eine Gesamtstrafe nach § 79 StGB zu bilden sein.

Schmitt,Siemer,Dr. Börker
Sarstedt,Herrmann,