Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Untreue und Unterschlagung eines Schecks

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 154/65
Datum
11.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom BGH in der Revision gegen die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung nicht entlastet. Er hatte einen Scheck, den er als Bevollmächtigter entgegengenommen hatte, für eigene Zwecke verwendet und den Berechtigten wochenlang über den Eingang im Unklaren gelassen. Das Gericht wertet die Aneignung als Untreue/Unterschlagung und sah einen Vermögensschaden bereits in der vorläufigen Unverfügbarkeit der Mittel.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme eines Schecks in der Eigenschaft als Bevollmächtigter begründet Eigentum des Vertretenen am Scheck; die Aneignung des Schecks durch den Bevollmächtigten kann Unterschlagung darstellen.

2

Die Verwendung von anvertrauten Mitteln für eigene Zwecke durch den Bevollmächtigten erfüllt den Tatbestand der Untreue, insbesondere wenn der Zugang verschwiegen und nur teilweise ausgezahlt wird.

3

Die Anwendung der Regelung über geringfügige Diebstähle (§ 248a StGB) kommt nicht in Betracht, wenn die Tat in der Aneignung eines werthaltigen Schecks besteht und zugleich Untreueelemente vorliegen; maßgeblich ist nicht der tatsächlich verbrauchte Betrag.

4

Ein Vermögensschaden durch Treubruch kann bereits darin liegen, dass der Berechtigte über Wochen über den Eingang des ihm zustehenden Geldes nicht verfügen kann; damit ist die zeitweilige Unverfügbarkeit als Schaden zu werten.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 14. Januar 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Rechtsanwalt Dr. Detlev ███ ████ aus ████████, dort geboren ███ 1902, wegen Untreue u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Mai 1965, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als █████████ ███ Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ███████ aus ██ als ████████████,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14. Januar 1965 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Von Rechts wegen.

Die gegen die Verurteilung wegen Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung erhobene Sachrüge dringt nicht durch.

Die Firma █████████████ hatte dem Angeklagten den Barscheck über 1000 DM „als Abfindung für Herrn Herbert ██████ gem. Ihrem Schreiben vom 17. Februar 1964“ übersandt. In diesem Schreiben vom 17. Februar 1964 hatte der Angeklagte die Firma █████████████ gebeten, den Betrag von 1000 DM an seinen Mandanten ████████ unmittelbar zu senden. Daraus ergibt sich, dass die █████ ██ dem Angeklagten den Scheck in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter des Oberinspektors ██████ übersandt hat.

Indem der Angeklagte ihn in dieser Eigenschaft annahm, machte er ██████ zum Eigentümer des Schecks. Wenn der Angeklagte, wie auf Seite 18 UA festgestellt, den Scheck mit der Absicht einlöste, das Geld sich auszahlen zu lassen und es teilweise für sich zu verbrauchen, und zwar, wie der Zusammenhang des Urteils ergibt, über den ihm zustehenden Gebührenanspruch hinaus, so lag schon darin eine Untreue in Tateinheit mit Unterschlagung. Diese Untreue hat der Angeklagte dadurch fortgesetzt, dass er ██████████ wochenlang über den Eingang des Schecks im Unklaren ließ und ihm erst drei Wochen nach dessen Eingang einen Teil des Geldes auszahlte, wobei er wesentlich mehr zurückbehielt, als seiner Gebührenforderung entsprach.

Schon deshalb, weil der Angeklagte sich den Scheck als solchen zugeeignet hat, der einen Wert von 1000 DM hatte, und weil schon hierin nicht nur eine Unterschlagung, sondern auch eine Untreue liegt, scheidet die unmittelbare bzw. mittelbare Anwendung des § 248a StGB für beide Tatbestände aus, ohne dass es darauf ankommt, wie viel von dem auf den Scheck erhaltenen Geld der Angeklagte anschließend tatsächlich für sich verbraucht hat.

Dass ████████ durch die Treubruchshandlung des Angeklagten geschädigt worden ist, legt das Urteil einwandfrei dar. Sein Schaden liegt schon darin, dass er wochenlang über das ihm zustehende Geld nicht verfügen konnte, dessen Eingang ihm unbekannt war.

Die Angriffe gegen die Strafzumessung sind offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtKoffkaSiemer
SarstedtSchmitt