Revision gegen Verurteilung wegen Kuppelei: Teilaufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 154/57 (alts 5 StR 114/56)
- Datum
- 18.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Kuppelei setzt voraus, dass der Täter durch sein Verhalten die Unzucht fördert oder ermöglicht und dass ein zumutbares Einschreiten zur Verhinderung der Handlung möglich war.
Die Zumutbarkeit eines Einschreitens ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen; begründete Furcht vor häuslicher Gewalt kann ein Einschreiten unzumutbar machen.
Eine Verurteilung darf nicht auf bloßen Spekulationen über hypothetische Verhaltensänderungen Dritter (z. B. eine mögliche Eheschließung) beruhen; hierzu bedarf es bestimmter Feststellungen.
Ist eine Teilverurteilung rechtsfehlerhaft und nicht auszuschließen, dass dies das Gesamtstrafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 27. September 1956
Rubrum
5 StR 154/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die geschiedene Frau Lina ██████ geborene █████, geschiedene ███████ aus ███, geboren am ██████████ in ██████ (Posen), wegen schwerer Kuppelei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ██████
Tenor
I. Auf die Revision der Angeklagten Lina ████ wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27. September 1956 samt den Feststellungen aufgehoben
1.) im Schuld- und Strafausspruch, soweit die Angeklagte wegen des zweiten Falles der Kuppelei (begangen ab Herbst 1954) verurteilt ist, 2.) im übrigen in den Strafaussprüchen.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Bückeburg zurückverwiesen.
III. Im übrigen wird die Revision der Angeklagten Lina ████ verworfen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen schwerer Kuppelei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Ihre Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist nur zum Teil begründet.
I.
Die Angeklagte war seit 1952 mit dem in dieser Sache bereits rechtskräftig wegen Kuppelei verurteilten Wilhelm ██████ zweiter Ehe verheiratet. Die Ehe war von Anfang an nicht glücklich. Es kam schon bald nach der Eheschließung zu Schlägereien zwischen den Eheleuten. Aus der ersten Ehe der Angeklagten stammt ihr am 29. Juli 1933 geborener Sohn Erwin █████████, der im Haushalt der Eheleute ███ lebte und die Angeklagte wirtschaftlich unterstützte.
Erwin ███ war mit der geschiedenen Frau Huschke verlobt.
1.) Von 1953 bis Frühjahr 1954 übernachtete Frau ███ häufig in der Wohnung der Angeklagten im Zimmer des Erwin ██████████. Dabei kam es zwischen ihnen zum Geschlechtsverkehr, was der Angeklagten bekannt war. Sie unternahm keinen Versuch, dagegen einzuschreiten.
Im Frühjahr 1954 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen Frau ███ und Wilhelm ███. Daraufhin übernachtete Frau ██████ nicht mehr im Hause ████. Vielmehr besuchte von nun an Erwin ██████ seine Braut, wenn er mit ihr geschlechtlich verkehren wollte.
2.) Im Herbst 1954 verlangte die Angeklagte von Erwin ████████, er solle sich von nun an dauernd in der Wohnung der Eheleute █████ aufhalten, damit sie Schutz vor ihrem Ehemann hatte. Frau ████ gab darauf ihr Zimmer auf und zog mit ihren Sachen ebenfalls in die Wohnung der Eheleute █████, und zwar in das Zimmer des Erwin ██████. Die Angeklagte duldete dies und machte keinen Versuch, hiergegen einzuschreiten. Erwin ██████ lebte von nun an mit Frau ████ in einem eheähnlichen Verhältnis. Später, im Laufe dieses Verfahrens, hat er Frau ████ geheiratet.
II.
Die Strafkammer sieht in dem Verhalten der Angeklagten zwei Fälle der Kuppelei. Sie führt aus, der Angeklagten sei ein Einschreiten gegen das Übernachten der Frau ██ in beiden Fällen möglich und zumutbar gewesen.
Im ersten Fall sei die Zumutbarkeit nicht etwa dadurch ausgeschlossen gewesen, dass die Angeklagte hätte fürchten müssen, ihr Verhältnis zu Erwin ██, der sie wirtschaftlich unterstützte, würde getrübt werden, wenn sie gegen sein Verhalten einschreite. Das ergebe sich daraus, dass sich das Verhältnis zwischen der Angeklagten und Erwin ███████ nicht verschlechtert hatte, nachdem Frau ██ infolge ihres Zerwürfnisses mit Wilhelm ███ nicht mehr in der Wohnung ██████████ nächtigte.
Im zweiten Fall habe die Angeklagte keinen Versuch gemacht, ein Verbot auszusprechen. Ihr sei vielmehr daran gelegen gewesen, dass ihr Sohn das eheähnliche Verhältnis mit Frau ██████ fortsetzte, ohne zu einer Eheschließung zu schreiten, weil sie befürchtet habe, dass sie nach einer Eheschließung nicht mehr in gleicher umfassender Weise, wie bisher, von ihrem Sohn unterstützt werden würde.
Die Angeklagte habe sich auch nicht in einem Irrtum darüber befunden, dass ihr Tun verboten sei.
III.
1.) Soweit die Strafkammer die Angeklagte im ersten Fall wegen Kuppelei verurteilt, bestehen gegen die Verurteilung keine rechtlichen Bedenken. Die Strafkammer hat in diesem Fall auch die Zumutbarkeit eines Einschreitens der Angeklagten mit rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht.
2.) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen aber gegen die Verurteilung der Angeklagten im zweiten Fall.
Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte im Herbst 1954 Erwin ███████ deshalb aufgefordert, sich ständig nachts in ihrer Wohnung aufzuhalten, weil sie sich vor ihrem Ehemann fürchtete. Dass diese Furcht etwa völlig unbegründet gewesen wäre, stellt das Urteil nicht fest. Vielmehr wird dargelegt, dass die Angeklagte schon im Juni 1954 sich ein ärztliches Attest hat ausstellen lassen, weil ihr Ehemann sie misshandelt hatte, und dass derartige Misshandlungen öfter vorgekommen sind.
Dass Erwin ████ nur dann bereit war, sich ständig nachts in der Wohnung aufzuhalten, wenn Frau ███████ ebenfalls in die Wohnung zog oder wenigstens des Öfteren nachts dorthin kam, ergibt der Urteilszusammenhang; mindestens lässt er diese Möglichkeit offen.
Die Strafkammer führt auch nicht etwa aus, die Angeklagte hätte es verhindern können, dass Frau ███ zu ihrem Sohn zog. Sie macht vielmehr der Angeklagten offenbar daraus einen Vorwurf, dass sie nicht auf einer Eheschließung zwischen Erwin ███ und Frau ██████ bestanden und dadurch dem Zusammenwohnen der beiden den Makel der Unsittlichkeit genommen habe.
Dieser Gesichtspunkt könnte aber nur dann zu einer Verurteilung der Angeklagten führen, wenn festgestellt würde, dass Erwin ███████ und Frau ██████ bereits im Herbst 1954 geheiratet hätten, wenn die Angeklagte darauf bestanden hätte. An einer derartigen Feststellung fehlt es.
IV.
Aus diesem Grunde muss das Urteil aufgehoben werden, soweit die Angeklagte wegen Kuppelei im zweiten Fall verurteilt worden ist.
Da sich nicht ausschließen lässt, dass die Höhe der Strafe im ersten Fall durch die rechtsfehlerhafte Annahme der Kuppelei im zweiten Fall mit bedingt ist, muss der Strafausspruch auch im ersten Fall aufgehoben werden.
V.
Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.
| Sarstedt | Siemer | Börker | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |