BGH: Einziehung eines Tatfahrzeugs nur bei Feststellung der Tatbenutzung (in dubio pro reo)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 154/52
- Datum
- 25.09.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahrensverstoß ist im Revisionsverfahren nicht zu vermuten, sondern muss vom Revisionsführer substantiiert dargelegt und bewiesen werden.
Feststellungen zu früheren Angaben eines Mitangeklagten dürfen auf dessen Einlassungen in der Hauptverhandlung gestützt werden; der zulässige Vorhalt einer polizeilichen Niederschrift ersetzt nicht die Pflicht zur eigenständigen Beweiswürdigung.
Kann das Tatgericht nicht feststellen, ob ein bestimmter Gegenstand als Tatmittel verwendet wurde, ist im Zweifel zugunsten des Angeklagten von dem für ihn günstigeren Sachverhalt auszugehen.
Die Einziehung eines Gegenstands setzt Feststellungen voraus, die seine konkrete Tatverwendung oder sonstige Einziehungsvoraussetzungen tragen; fehlende Feststellungen können nicht durch den Vorwurf „bloßer Prozessbehauptungen“ des Angeklagten ersetzt werden.
Für Mittäterschaft ist nicht erforderlich, dass jeder Beteiligte eigenhändige Wegnahmehandlungen vornimmt; eine arbeitsteilige, tatfördernde Mitwirkung kann genügen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 25. September 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. ███ 2. ██████ 3. ███ 4. ██████████ 5. ██
wegen schweren Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten MC wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. September 1951, soweit es den diesem Angeklagten gehörigen Opel-Blitz-Lastkraftwagen für eingezogen erklärt, nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten MC wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision des Angeklagten MC, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revisionen der Angeklagten ██████, KL und Sc werden auf deren Kosten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten ███ K__, ███ und ███ wegen fortgesetzten schweren Diebstahls (§ 243 Ziff. 4 StGB) in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in gewinnsüchtiger Absicht (§ 133 Abs. 2 StGB), den Angeklagten ██████████ wegen fortgesetzten Diebstahls (§ 242 StGB) in Tateinheit mit Verwahrungsbruch in gewinnsüchtiger Absicht (§ 133 Abs. 2 StGB) verurteilt, und zwar ███ zu einem Jahr sechs Monaten, die übrigen Angeklagten zu je einem Jahr und drei Monaten Gefängnis. Auf diese Strafen ist den Angeklagten die erlittene Untersuchungshaft angerechnet worden. Ferner hat das Landgericht einen Opel-Blitz-Lastkraftwagen des Angeklagten MC für eingezogen erklärt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten.
I.
Die Revision des Angeklagten ███ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1. Zu Unrecht vermisst die Revision in dem angefochtenen Urteil Ausführungen darüber, warum dieser Angeklagte als überführt angesehen worden ist, seine Straftaten auch noch nach der Währungsreform fortgesetzt zu haben. Die Strafkammer sagt ausdrücklich, dass sie diese Feststellungen auf das Geständnis des früheren Mitangeklagten █████████ gründet. Der Angabe weiterer Einzelheiten bedurfte es nicht. Der gerügte Verstoß gegen § 267 StPO liegt also nicht vor.
2. Auf die allgemeine Sachrüge ist die Verurteilung dieses Angeklagten nachgeprüft worden. Rechtsfehler haben sich dabei nicht ergeben.
Die Strafkammer hat zwar nicht festzustellen vermocht, dass ██ bei dem Erbrechen der Pakete oder bei den sonstigen Wegnahmehandlungen zugegen gewesen wäre. Das Urteil führt jedoch aus, es sei diesem Angeklagten bekannt gewesen, dass die Sachen, die er von dem Angeklagten ███ bekam, aus geplünderten Paketen stammten. ███████ ████ dadurch, dass er trotz seines Wissens um die fortlaufenden Diebstähle diese nicht meldete, bei dem Tun der übrigen Angeklagten psychisch mitgewirkt. Er habe deren Taten auch als eigene gewollt. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch.
Auch die Strafzumessung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen.
II.
Die Revision des Angeklagten MC rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist in der Hauptsache unbegründet.
1. Zu Unrecht beanstandet die Revision, das angefochtene Urteil verwerte die polizeiliche Vernehmung des Mitangeklagten ██████ in unzulässiger Weise. Allerdings geht aus dem Urteil hervor, dass ███ vor der Polizei erklärt hat, er habe dem Angeklagten ██ jeweils vor Beginn der Fahrten gesagt, um was es sich handelte, während ██ in der Hauptverhandlung die Einlassung ██████ bestritt und behauptet hat, dieser habe stets „ahnungslos“ im Führerhaus seines Lastkraftwagens gesessen und sei jeweils erst später vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Es wäre freilich ein Verfahrensverstoß, wenn die Strafkammer ihre Feststellungen über die Angaben, die ███ vor der Polizei gemacht hat, auf das polizeiliche Protokoll gestützt hätte. Verfahrensverstöße werden aber nicht vermutet; sie müssen bewiesen werden. Daran fehlt es hier. Denn die Feststellungen darüber, was ███ früher gesagt hat, können sehr wohl auf den Erklärungen beruhen, die er in der Hauptverhandlung abgegeben hat. Er kann – etwa auf Vorhalt der polizeilichen Niederschrift, der immer zulässig ist – eingeräumt haben, dass er vor der Polizei diese Angaben gemacht hat. Auch wenn er in der Hauptverhandlung davon abgerückt ist, stand es der Strafkammer frei, Feststellungen auf das zu gründen, was er nach seiner eigenen Angabe früher gesagt hatte.
2. Die Ausführungen der Revision zur Begründung der Sachrüge kämpfen nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer an und sind deshalb unbeachtlich.
3. Auf Rechtsirrtum beruht nur die Einziehung des Lastkraftwagens.
Im Ermittlungsverfahren war zunächst ein „Mercedes“-Wagen beschlagnahmt worden. Dann hatte der Verteidiger in einem Schriftsatz vorgetragen, das Diebesgut sei 1947 nicht mit dem „Mercedes“, sondern mit einem „Opel-Blitz“ befördert worden. Daraufhin wurde der „Mercedes“ freigegeben und der „Opel-Blitz“ beschlagnahmt. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte eine Bescheinigung dafür beigebracht, dass er einen Opel-Blitz erst 1948 erworben habe. Der Verteidiger hat erklärt, in dem erwähnten Schriftsatz habe er sich geirrt.
Das Urteil führt dazu aus, es stehe fest, dass ██ zahlreiche Sachen mit „einem“ LKW abgefahren habe. Wann dies im einzelnen in den Jahren 1947, 1948 und 1949 geschehen sei, habe sich nicht genau feststellen lassen; die Angeklagten wüssten es wahrscheinlich selbst nicht mehr. Es sei „daher noch nichts damit dargetan“, dass MC den Opel-Blitz erst 1948 gekauft habe. Nach den früheren Angaben des Verteidigers, die doch nur der Angeklagte veranlasst haben könne, sei dieser „gehalten“, das Fahrzeug zu bezeichnen, mit dem die Fahrten ausgeführt worden seien. Das habe er nicht getan. Er könne es auch nicht, weil „das neuerliche Vorbringen eine bloße Prozeßbehauptung“ sei. Wenn der Verteidiger sich wirklich geirrt hätte, so würde der Angeklagte nicht bis zur Hauptverhandlung gewartet haben, um den Sachverhalt richtigzustellen.
Diese Ausführungen verletzen den Satz, dass im Zweifel zugunsten des Angeklagten (in dubio pro reo) entschieden werden muss. Der Angeklagte ist nicht gehalten, irgendwelche Angaben zu machen. Wenn sich nicht feststellen lässt, wann die betreffenden Fahrten gemacht worden sind, dann muss derjenige Sachverhalt zugrunde gelegt werden, der für den Angeklagten am günstigsten ist. Wenn, wie die Strafkammer wörtlich sagt, „nichts damit dargetan“ ist, dass MC den Opel erst 1948 gekauft hat, so ist insoweit nichts gegen ihn dargetan. Gewiss steht es dem Tatrichter zu, aus dem Schweigen des Angeklagten oder aus seiner sonstigen Einlassung bestimmte tatsächliche Schlüsse zu ziehen. Gerade das hat aber die Strafkammer hier nicht getan. Es fehlt an einer Feststellung, ob mit dem Wagen, den das Urteil für eingezogen erklärt, Diebesgut befördert worden ist. Eine solche Feststellung könnte allenfalls darauf gegründet, kann aber nicht dadurch ersetzt werden, dass der Angeklagte nach Ansicht der Strafkammer „bloße Prozeßbehauptungen“ aufgestellt, d. h. wissentlich die Unwahrheit gesagt hat.
III.
Die Revision des ███████████ ██ rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie ist unbegründet.
1. Die Revision bemängelt als einen Verfahrensverstoß, dass das Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, „nicht mit Gründen versehen sei“.
a) Diese Rüge ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, offenbar unbegründet. Das Urteil stellt die Rolle, die ██ bei den gemeinsam ausgeführten Diebstählen gespielt hat, völlig ausreichend dar.
b) Richtig ist, dass das Urteil keine begründeten Ausführungen zur Strafzumessung für ██ enthält. Die Strafkammer bemerkt aber hinsichtlich aller Angeklagten, dass sie nicht aus eigentlicher Not gehandelt hätten, weil ein großer Teil der gestohlenen Sachen lange Zeit nach den Taten unbenutzt bei ihnen vorgefunden worden sei, dass sie sich auch eines groben Vertrauensbruchs schuldig gemacht hätten, dass ihnen aber wegen ihrer bisherigen Unbestraftheit mildernde Umstände zugebilligt worden seien. All das gilt sich zweifellos auch auf den Angeklagten ██ beziehen. Das Urteil lässt also nicht etwa die Strafzumessungsgründe für ██ völlig vermissen. Nur das wäre aber ein Verfahrensverstoß im Sinne des § 338 Ziff. 7 in Verbindung mit § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO.
2. Die Frage kann daher nur noch sein, ob die Gründe des Urteils ausreichen, um die Strafzumessung zu tragen. Das ist nach Lage des Falles zu bejahen.
Die Revision meint, es handle sich hier gerade um einen der Fälle, für die das Straffreiheitsgesetz geschaffen worden sei. Die hier abgeurteilten Taten hätten ihren Ursprung in der allgemeinen Not und dem Sitten- und Rechtsverfall.
„Gerade die kleinen Eisenbahndiebstähle an Beförderungsgütern“ seien aus dieser Notlage entstanden.
Diese Ausführungen treffen auf den vorliegenden Fall und besonders auf den Angeklagten █████ nicht zu. █████ hat von der Diebesbeute u. a. fünf Flaschen Likör, 30 Kisten Zigarren, 200 weitere Zigarren und eine größere Menge von Textilwaren erhalten, die im Wesentlichen jetzt noch bei ihm vorgefunden wurden. Von „kleinen“ Eisenbahndiebstählen aus Not kann hier nicht die Rede sein. Es kann nicht ernstlich bezweifelt werden, dass die Strafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Ermessens hält. Eingehenderer Strafzumessungsgründe, wie sie in anderen Fällen oft erforderlich sind, bedurfte es deshalb gerade hier nicht.
IV.
Die Revision des Angeklagten ██, die einen Verfahrensverstoß in der Unvollständigkeit der Strafzumessungserwägungen erblickt und im Übrigen Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, ist ebenfalls unbegründet.
1. Zum Schuldspruch vermisst die Revision Feststellungen dartiber, dass jeder der Verurteilten insbesondere ██ an Wegnahmehandlungen teilgenommen hatte. Soweit ganze Pakete zu ██ geschafft worden seien, fehle es an einem „Ablösen von Verwahrungsmitteln“. Soweit Sendungen aufgerissen worden seien, stelle das Urteil nicht fest, wer sie aufgerissen habe.
Diese Beanstandungen greifen nicht durch. Es ist zur Verurteilung von Mittätern nicht erforderlich, dass jeder von ihnen Ausführungshandlungen begangen, beim Diebstahl also Sachen weggenommen hat. █████████ war der Führer einer der Arbeitskolonnen, die nach den Urteilsfeststellungen als solche die Diebstähle begangen haben. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zweifelsfrei zu entnehmen, dass die Taten ohne planmäßige Arbeitsteilung und vor allem ohne tätige Mitwirkung ██s gar nicht hätten begangen werden können. Der Feststellung, welche Rolle dabei jedem einzelnen der Mittäter zugefallen ist, bedarf es nicht, zumal die gemeinsamen Diebstähle sich über die Zeit von drei Jahren erstreckt haben.
Der Erschwerungsgrund des § 243 Ziff. 4 StGB lag auch vor, soweit die Pakete unbeschädigt in den Arbeitsraum des Angeklagten ██ geschafft und erst dort von den Angeklagten geöffnet wurden. Denn „dieser Arbeitsraum lag innerhalb des Bahnhofsgeländes. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es nicht darauf ankommt, ob die Erlangung des Gewahrsams der Ablösung der Verwahrungsmittel nachfolgt oder vorangeht, sondern nur darauf, dass innerhalb des Bahnhofs der Gewahrsam gebrochen und das Verwahrungsmittel abgelöst wird“ (3 StR 4159/51 vom 6. März 1952).
2. Zum Strafausspruch erblickt die Revision einen Verfahrensverstoß darin, dass die Strafzumessungserwägungen unvollständig seien. Diese Rüge ist unbegründet. Vollständigkeit der Strafzumessungsgründe ist nicht erforderlich, im Allgemeinen auch gar nicht möglich, da der Tatrichter schlechthin alle Umstände des Falles bei der Strafzumessung berücksichtigen kann. Was die Revision hierzu ausführt, ist zu einem Teil den Urteilsgründen entnommen. Insoweit muss angenommen werden, dass die Strafkammer das, was sie selbst festgestellt hat, wenn auch nicht gerade im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, beim Strafmaß berücksichtigt hat. Im Übrigen enthalten die Ausführungen der Revision neue Tatsachen, begeben sich also auf ein Gebiet, das dem Revisionsgericht verschlossen ist.
Die Revision irrt, wenn sie meint, ein Beförderungsdiebstahl und gewinnsüchtiger Gewahrsamsbruch enthielten stets einen Vertrauensbruch, dürften also nicht strafschärfend berücksichtigt werden. Vielmehr können solche Taten auch von Außenstehenden begangen werden, die nicht bei der Bahn beschäftigt sind.
Schließlich weist die Revision auf die Annahme der Strafkammer hin, dass die Angeklagten offensichtlich bestrebt gewesen seien, ihre Taten nicht in vollem Umfange bekannt werden zu lassen. Hierbei handele es sich um einen bloßen Verdacht, der nicht strafschärfend hätte berücksichtigt werden dürfen.
Das ist in zweifacher Hinsicht unrichtig.
Erstens handelt es sich nicht um einen „bloßen Verdacht“. Die Strafkammer hat, wie sie ausdrücklich feststellt, die Verurteilung auf diejenigen Einzeltaten gegründet, aus denen die Beute jetzt noch, also nach Jahren, bei den Angeklagten vorgefunden worden ist. Damit kann aber nicht gemeint sein, dass nur diese Taten feststellbar seien. Vielmehr versteht es sich von selbst, dass die Angeklagten die Beute aus einem Teil der Einzeltaten vorbraucht haben. Das kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe unbedenklich als Feststellung entnommen werden.
Zweitens ist aber auch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer diesen Umstand als strafschärfend behandelt hätte. Ein Rechtsfehler wäre das indessen nicht.
V.
Die Revision des Angeklagten ███████████ rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts, ohne nähere Ausführungen zu machen. Sie ist offensichtlich unbegründet.
| Dr. Neumann | Dr. Waschow | Schmidt | |||
| Sarstedt | Dr. Koffka |