Revision: Aufhebung von Gesamtstrafe und Sicherungsverwahrung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 153/98
- Datum
- 20.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB ist das für die Bemessung maßgebliche Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zugrunde zu legen; die Summe der Einzelstrafen darf nicht allein leitend sein.
Eine ungewöhnliche Divergenz zwischen Einsatzstrafe und gebildeter Gesamtstrafe gibt Anlass zu der Besorgnis, dass das Gericht sich zu stark von der reinen Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen.
Bei Serienstraftaten ist neben der grundsätzlich zu Lasten des Täters gehenden kriminellen Erscheinungsform auch zu prüfen, ob die wiederholte Begehung gleichartiger Taten Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle ist.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt eine tragfähige Gefährlichkeitsprognose (z. B. einen Hang zu erheblichen Straftaten) und eine hinreichende Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach § 62 StGB voraus; ist die zu dieser Maßregel führende Gesamtwürdigung fehlerhaft, kann auch die Sicherungsverwahrung mitaufgehoben werden.
Vorinstanzen
Landgericht Chemnitz, 24. September 1997
Rubrum
--
Bundesgerichtshof Beschluss vom 20. April 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 1998
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. September 1997 nach § 349 Abs. 4 StPO a) im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben, b) im Ausspruch über die Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in sieben Fällen und wegen Untreue in drei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
In einem Zeitraum von fünf Monaten schloss der vielfach einschlägig vorbestrafte, mittellose Angeklagte in betrügerischer Absicht mehrere Verträge ab: Einen Kaufvertrag über einen PKW BMW (Endschaden 22.700 DM), vier Darlehensgewährungen von Bekannten (über Beträge von 3.000 DM, 6.000 DM, 2.200 DM und 300 DM), einen Wohnungsmietvertrag (Schaden rund 1.800 DM) und einen Hotelmietvertrag (Schaden rund 1.000 DM). Außerdem missbrauchte er die EC-Karte einer Bekannten (Schaden rund 2.200 DM). Insgesamt entstand ein Endschaden von rund 39.000 DM. Für die betrügerische Erlangung des PKW hat das Landgericht die Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt, für die Übrigen Fälle hat es auf Freiheitsstrafen zwischen drei und 13 Monaten erkannt. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen einer Vorverurteilung (ein Jahr, drei mal acht Monate und sechs Monate) hat das Landgericht die Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und drei Monaten gebildet.
Bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung führt das Landgericht aus, die Gesamtwürdigung habe ergeben, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne eines „eingeschliffenen Verhaltensmusters“ habe, Betrugshandlungen zu begehen. Da mit einer Änderung dieses Verhaltensmusters nicht zu rechnen sei, stehe zu erwarten, dass er erneut erhebliche Straftaten (Betrugshandlungen) begehen werde; deshalb sei er für die Allgemeinheit gefährlich.
1. Die Bemessung der Einzelstrafen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; jedoch hält die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Sie wird dem für die Bemessung der Gesamtstrafe in erster Linie maßgeblichen Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts (vgl. BGHSt 24, 268, 269/270; BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 3) nicht gerecht. Die ungewöhnliche Divergenz von Einsatzstrafe und Gesamtstrafe (vgl. BGH wistra 1997, 228; BGH, Beschl. vom 3. September 1996 – 4 StR 304/96 –) lässt besorgen, dass sich das Landgericht in zu starkem Maße von der Summe der Einzelstrafen hat leiten lassen (vgl. BGH wistra 1997, 227). Dadurch könnte es sich bei der für die Gesamtstrafenbildung vorzunehmenden zusammenfassenden Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten den Blick dafür verstellt haben, dass ungeachtet der grundsätzlich zu Lasten des Täters zu berücksichtigenden besonderen kriminellen Erscheinungsform des Serientäters (BGHSt 24, 268, 270) die wiederholte Verwirklichung gleichartiger Taten auch Ausdruck einer von Tat zu Tat geringer werdenden Hemmschwelle sein kann (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 2, 8). Da die Gesamtstrafe wegen eines Wertungsfehlers aufgehoben wurde, bleiben – auch im Blick auf die aufrechterhaltenen Einzelstrafaussprüche – die Feststellungen aufrechterhalten. An ergänzenden nicht widersprüchlichen Feststellungen wäre der neue Tatrichter nicht gehindert.
2. Die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe zieht hier die Aufhebung der bedenklichen Anordnung der Sicherungsverwahrung mit den zugehörigen Feststellungen nach sich, zumal das Landgericht die Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) nur unzureichend geprüft hat, die bei Straftaten der mittleren Kriminalität (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGHR StGB § 63 Gefahrlichkeit 9), wie sie hier vorliegen, eingehender Erörterung bedarf. Wegen des von § 66 StGB geforderten Hanges zu erheblichen Straftaten und zur Begründung der Gefahrlichkeitsprognose verweist der Senat auf BGHR StGB § 66 Abs. 1 Erheblichkeit 1 bis 3 und BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 4.
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