Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs: Fürsorgeerziehung neben Aussetzung unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 153/88
Datum
17.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt den Rechtsfolgenausspruch des Landgerichts wegen gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge auf und verweist die Sache zur Entscheidung über die Rechtsfolgen zurück. Beanstandet wurde, dass neben der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe zugleich Fürsorgeerziehung angeordnet wurde. Der BGH hält dies für unzulässig, weil die Aussetzung eine Bewährung in Freiheit voraussetzt und § 8 Abs. 2 JGG die Kopplung mit anderen Erziehungsmaßnahmen ausschließt; außerdem wird die spätere Entscheidungsbefugnis nach § 30 JGG beeinträchtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung von Fürsorgeerziehung neben der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe ist unzulässig, da sie die Voraussetzungen und Zielsetzung der Aussetzung nach § 27 JGG unterläuft.

2

Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe dient der Bewährung in Freiheit; Maßnahmen, die eine wirksame Bewährung in Freiheit verhindern, sind mit ihr nicht vereinbar.

3

§ 8 Abs. 2 JGG verbietet die Anwendung solcher Erziehungsmaßregeln neben der Verhängung der Jugendstrafe wegen derselben Tat und verhindert so die Kopplung nicht zugelassener Maßnahmen mit der Jugendstrafe.

4

Die Entscheidung nach § 27 JGG und die darauf folgende Entscheidung nach § 30 JGG sind zusammenhängend zu behandeln; der Jugendrichter muss frei darüber entscheiden können, ob nach Ablauf der Bewährungszeit eine Jugendstrafe zu verhängen oder der Schuldspruch zu tilgen ist.

5

Die Anordnung einer Fürsorgeerziehung kann einen Rechtsfehler darstellen, weil die Aufhebung dieser Maßnahme nicht in der Zuständigkeit des Jugendrichters liegt (vgl. Zuständigkeit des Vormundschaftsrichters), wodurch der Rechtsfolgenausspruch beeinflusst sein kann.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 3. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache

gegen

██ ██ aus ███████████, den Schüler Ekrem dort geboren am ███████ 1972, zur Zeit in Haft, wegen Raubes mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus ███████████, Rechtsanwalt ██████ aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 3. November 1987 im Ausspruch über die Rechtsfolgen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Aurich zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den zur Tatzeit fast 15 Jahre alten Angeklagten des gemeinschaftlichen Raubes mit Todesfolge schuldig gesprochen, die Entscheidung über die Verhängung der Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt und die Fürsorgeerziehung angordnet. Die Staatsanwaltschaft rügt mit der Revision, die sie zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel, das von dem Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Die Revision beanstandet mit Recht, dass das Landgericht neben der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe die Fürsorgeerziehung angeordnet hat. Die Anordnung dieser Erziehungsmaßregel war neben der Entscheidung nach § 27 JGG nicht zulässig. Die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe soll dem Jugendlichen die Chance geben, durch sein Verhalten in der Bewährungszeit zu zeigen, dass die bei ihm vorhandenen und festgestellten schädlichen Neigungen nicht den Umfang haben, der die Verhängung einer Jugendstrafe erfordert. Diese Chance kann der Jugendliche regelmäßig nur nutzen, wenn er sich in Freiheit bewähren kann (vgl. OLG Frankfurt NJW 1955, 603; Dallinger/Lackner, JGG 2. Aufl. § 27 Rdn. 20; Eisenberg, JGG 2. Aufl. § 8 Rdn. 10). Von diesen Gedanken geht auch das Gesetz aus. Denn es gibt dem Jugendrichter nach § 29 JGG nur die Möglichkeit, neben der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe den Jugendlichen für die Dauer der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen sowie ihm Weisungen zu geben und Auflagen zu erteilen. Diese Maßnahmen können nur sinnvoll bei einem in Freiheit befindlichen Jugendlichen angewendet werden. Eine Kopplung mit anderen Erziehungsmaßregeln und Zuchtmitteln ist nach § 8 Abs. 2 JGG ausgeschlossen. Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist diese Vorschrift nicht dahin zu verstehen, dass sie nur die gleichzeitige Verhängung von Jugendstrafe und anderen nicht ausdrücklich im Gesetz zur Verbindung zugelassenen Maßnahmen verbietet. Vielmehr will sie verhindern, dass auf einen Täter wegen derselben Tat solche nicht zugelassenen Maßnahmen neben der Verhängung einer Jugendstrafe angewendet werden (BGHSt 18, 207, 210).

Die Entscheidung nach § 27 JGG kann von der ihr folgenden Entscheidung nach § 30 JGG nicht getrennt werden. Der Jugendrichter muss bei seiner Entscheidung nach § 30 JGG die Möglichkeit haben, frei darüber zu entscheiden, ob er nach der Bewährungszeit auf eine Jugendstrafe erkennen oder den Schuldspruch tilgen will. Diese Möglichkeit wird ihm genommen, wenn mit der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gleichzeitig die Fürsorgeerziehung angeordnet wird. Denn die Anordnung dieser Erziehungsmaßregel schließt auch die nachträgliche Verhängung der Jugendstrafe nach § 8 Abs. 2 JGG aus, weil sie als freiheitsentziehende Maßnahme weiter fortbesteht.

Der nach § 30 JGG entscheidende Jugendrichter kann die Fürsorgeerziehung nicht gleichzeitig mit der Verhängung der Jugendstrafe aufheben, weil dafür nach § 12 JGG, § 75 Abs. 4 JWG allein der Vormundschaftsrichter zuständig ist.

Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. Auch die Entscheidung über die Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe kann von ihm beeinflusst sein.

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterRebitzki