Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Totschlags verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 153/78
- Datum
- 19.09.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Blutalkoholkonzentration von rund 3 ‰ begründet nicht automatisch Schuldunfähigkeit; Schuldunfähigkeit kann erst im Zusammenwirken mit einer affektiven Erregung gegeben sein.
Die actio libera in causa, auch in fahrlässiger Form, findet keine Anwendung, wenn die im Rausch begangene Tat in ihrer Bestimmtheit fehlt.
Für die Anwendung des § 330a StGB muss der Schuldvorwurf die Voraussehbarkeit des Hinzutretens eines affektiven Erregungszustands umfassen; fehlt diese Voraussehbarkeit, ist § 330a nicht anwendbar.
Eine Revision ist unzulässig, soweit sie eine eigene tatsächliche Würdigung an die Stelle der des Tatrichters setzen will.
Tätliche Handlungen, die vom Tatrichter als zulässige Abwehr unmittelbar bevorstehender schwerer Beleidigungen gewertet werden, sind als solche rechtlich zu akzeptieren, sofern die Tatsachenfeststellungen dies stützen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Göttingen, 9. März 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Gürtler Ulrich St██ aus ███, geboren am ███ 1943 in ███, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. September 1978, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ ████████ als Verteidiger, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts in Göttingen vom 9. März 1977 wird verworfen.
Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Landeskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Zu Recht weist der Generalbundesanwalt zu den Einzelangriffen der Staatsanwaltschaft u. a. auf folgendes hin:
1. Die Annahme des Landgerichts, die Blutalkoholkonzentration von 3,1 ‰ habe für sich allein noch keine Schuldunfähigkeit bewirkt, diese sei erst im Zusammenwirken mit der affektiven Erregung eingetreten, lässt sich aus Rechtsgründen nicht beanstanden (vgl. BGH in NJW 1969, 1581). Dafür, dass das Landgericht mit dem Sachverständigen gesicherte medizinische Erfahrungssätze verletzt habe, bietet sich ebensowenig Anhalt wie dafür, dass es etwa dessen Gutachten ohne eigene Würdigung lediglich übernommen habe.
2. Der Ausschluss einer auch nur fahrlässigen actio libera in causa wird schon von den Erwägungen zur mangelnden Bestimmtheit der im Rausch schließlich begangenen Tat getragen (BGHSt 21, 381).
3. Die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es hier die Anwendbarkeit des § 330a StGB verneint, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung (BGH in NJW 1967, 298; BGHSt 26, 363 mit weiteren Nachweisen). Danach muss sich der Schuldvorwurf auch auf das mögliche Hinzutreten des affektiven Erregungszustandes erstrecken. Diese Voraussehbarkeit hat das Landgericht ohne Rechtsverstoß verneint, und zwar auch unter Berücksichtigung der wörtlichen Auseinandersetzung unter den Beteiligten etwa drei bis vier Stunden vor der Tat (UA S. 23).
Soweit dem allem die Revision ihre eigene tatsächliche Würdigung entgegensetzt, ist sie nicht zulässig.
4. Der Generalbundesanwalt meint, der Angeklagte habe bereits zu einem tätlichen Angriff angesetzt, als er dem späteren Opfer mit den Worten „Du Schwein“ an die Brust fasste. Die Urteilsfeststellungen ließen offen, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt bereits schuldunfähig gewesen sei. Letzteres mag zutreffen.
Die Urteilsgründe ergeben jedoch insgesamt zweifelsfrei, dass der Tatrichter in dem Griff eine zulässige Abwehr weiterer, unmittelbar bevorstehender und schwerer Beleidigungen gesehen hat. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
| Herrmann | Schuster | Horstkotte | |||
| Fleischmann | Fuhrmann |