Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellung des Schuldumfangs bei Blutschande

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 153/71
Datum
27.04.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin wegen Blutschande ein; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Jugendschutzkammer zurück. Kernproblem war, dass der Schuldumfang nicht hinreichend festgestellt wurde, insbesondere die Mindestzahl der Teilakte einer angenommenen fortgesetzten Handlung fehlte. Eine bloße Erwähnung der „Vielzahl“ der Taten und außerhalb des Urteils vorgetragene Angaben genügen nicht zur Bestimmung des Mindestschuldumfangs.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilungen wegen fortgesetzter Handlungen ist der Schuldumfang so festzustellen, dass insbesondere die Mindestzahl der Teilakte erkennbar ist.

2

Die Angabe der Mindestzahl der Teilakte einer fortgesetzten Handlung kann nur entbehrlich sein, wenn sich der Mindestschuldumfang aus dem Urteil auch ohne zahlenmäßige Angabe eindeutig ergibt.

3

Unbestimmte Formulierungen wie die bloße Erwähnung einer ‚Vielzahl‘ von Taten ersetzen keine konkreten Feststellungen zur Zahl der Teilakte.

4

Vorbringungen der Generalbundesanwaltschaft oder des Revisionsverfahrens können fehlende tatrichterliche Feststellungen im Urteil nicht ersetzen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 25. November 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Arbeiter Karl R. aus ████, geboren am █████ in —, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Blutschande u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1971, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin ██████ aus █████ als Verteidigerin, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 25. November 1970 samt den Restentscheidungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts in Berlin zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat Erfolg. Das angefochtene Urteil muss auf die Sachrüge aus folgenden Gründen aufgehoben werden:

Mit Recht beanstandet der Rechtsmittelführer, dass der Schuldumfang nicht ausreichend festgestellt worden sei. Das Landgericht hat nicht ermitteln können, wie oft der Angeklagte unzüchtige Handlungen mit seiner Stieftochter vorgenommen hat. Auch die Mindestzahl der Teilakte der von der Jugendkammer angenommenen fortgesetzten Handlung ist nicht angegeben. Das wäre aber erforderlich gewesen, um den Schuldumfang einwandfrei festzustellen. Die Angabe der Teilakte einer fortgesetzten Handlung kann ausnahmsweise entbehrt werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Zahlenangabe entnehmen lässt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat des Näheren dargelegt, dass sich der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts in mindestens fünfzehn Fällen an seiner Stieftochter vergangen habe. Das ist aber nicht ersichtlich. Das angefochtene Urteil ergibt nämlich nicht, ob die Jugendschutzkammer von dieser Mindestzahl ausgegangen ist. Dagegen spricht, dass die Urteilsgründe gerade die „Vielzahl“ der Unzuchtsakte als strafschärfend erwähnen. Dass damit nur fünfzehn Einzelfälle in fünf Jahren gemeint sind, ergibt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht.

SchmidtSiemerFleischmann
SarstedtSchuster