Revision erfolgreich: Zurückverweisung wegen unterlassener Prüfung der Unterbringung nach §42b StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 153/64
- Datum
- 16.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Strafkammer darf von der Anordnung der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nur dann absehen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit erwarten darf, dass ein anderes schwebendes Strafverfahren zu einer Unterbringung führt.
Die Entscheidung über eine Unterbringung nach § 42b StGB setzt voraus, dass das Gericht feststellt, die öffentliche Sicherheit erfordere die Unterbringung wegen der aus dem krankhaften Zustand des Täters folgenden Gefährlichkeit.
Fehlen Feststellungen dahin, dass eine im anderen Verfahren begangene Tat symptomatisch für eine andauernde Gefährlichkeit ist, kann nicht ohne Weiteres eine sichere Erwartung einer Unterbringung angenommen werden.
Mangels genügender Feststellungen kann das Revisionsgericht nicht an die Stelle des Tatgerichts treten; die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 29. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Krankenpfleger Friedrich ███ aus ████ dort geboren ██████████ 1931, – Sachbezeichnung: HC Ju. a. – wegen gemeinschaftlichen Diebstahls u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Dr. Borker Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 29. November 1963 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt abgelehnt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist in zulässiger Weise auf die Entscheidung über die Unterbringung beschränkt. Sie hat Erfolg.
Die Strafkammer durfte die Unterbringung nicht, wie sie es getan hat, deshalb ablehnen, weil zu erwarten sei, dass der Angeklagte in einem vor einem anderen Gericht schwebenden Verfahren, in dem er sich in Untersuchungshaft befand, untergebracht werden würde.
Die Feststellungen der Strafkammer gaben keinen genügenden Anhalt für die sichere Erwartung, dass das schwebende weitere Strafverfahren zu einer Unterbringung des Angeklagten führen würde. Nur wenn die Strafkammer eine derartig sichere Erwartung hatte und haben durfte, hätte sie mit Rücksicht darauf von der Unterbringung absehen dürfen (BGHSt 15, 279, 283).
Das Urteil enthält keinerlei Feststellungen darüber, dass die in dem schwebenden weiteren Verfahren abzuurteilende Tat, die der Angeklagte nach dem Gutachten des im vorliegenden Verfahren vernommenen Sachverständigen im Zustande der Unzurechnungsfähigkeit begangen hatte, symptomatisch dafür sei, dass sein Zustand auch weitere erhebliche Rechtsverletzungen befürchten lasse.
Der Richter in dem anderen Verfahren hatte den Angeklagten auch nach der Untersuchung auf seinen Geisteszustand in Untersuchungshaft genommen, nicht seine vorläufige Unterbringung angeordnet.
Die Strafkammer hätte deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 42b StGB zur Zeit des Urteils vorlagen, das heißt, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten mit Rücksicht auf die aus seinem krankhaften Zustand sich ergebende Gefährlichkeit erfordere. Das hat die Strafkammer nicht getan.
Ihre Feststellungen ermöglichen es dem Revisionsgericht auch nicht, die Frage von sich aus zu beantworten, ganz abgesehen davon, dass der Eröffnungsbeschluss die Möglichkeit der Unterbringung nicht erwähnt und der Angeklagte auch nicht nach § 265 StPO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Schmidt | Kersting | |||
| Koffka | Borker |