Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen Verjährung politischer Denunziation; Gesamtstrafe zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 153/58
Datum
30.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen politischer Denunziation, Verschleppung und versuchten Freiheitsentzugs verurteilt. Der BGH hebt die Verurteilung wegen politischer Denunziation auf, weil die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 67 Abs. 2 StGB vor der ersten richterlichen Maßnahme abgelaufen war. Die Gesamtstrafe wird aufgehoben und zur Neubildung an das Landgericht zurückverwiesen; sonstige Verurteilungen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Straftaten mit einer Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäß § 67 Abs. 2 StGB ist die Strafverfolgung insoweit ausgeschlossen, wenn die erste richterliche Handlung nach Ablauf dieser Frist erfolgt; die betreffende Verurteilung ist aufzuheben und das Verfahren in diesem Punkt einzustellen.

2

Das Unterlassen einer Warnung des späteren Opfers ist kein Tatbestandsmerkmal der Verschleppung, kann aber als Beweisanzeichen dafür gewertet werden, dass der Täter die rechtsstaatswidrige Verfolgung in seinen Willen aufgenommen hat.

3

Handlungen, die so eng mit der Tatausführung verbunden sind — etwa verdeckte Bereitschaft am Tatort, das Tragen eines Schlagrings und einsatzbereite Begleitkräfte — übersteigen bloße Vorbereitung und begründen einen strafbaren Versuch, wenn nur noch ein unmittelbarer Vollendungsschritt fehlte.

4

Wird eine Einzelverurteilung im Revisionsverfahren aufgehoben, ist die Gesamtstrafe neu zu bilden; das Revisionsgericht kann die Sache zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 5. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schuhmacher Edwin G. ███ aus █████ bei ███, geboren ████████████ 1927 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verschleppung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. November 1957 aufgehoben, soweit es ihn wegen politischer Denunziation verurteilt.

In diesem Punkt wird das Verfahren auf Kosten der Landeskasse eingestellt.

Ferner wird die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden hat.

Von Rechts wegen

I.

1. Der Angeklagte, ein nach West-Berlin geflohener früherer Volkspolizist, besuchte im August 1951 ein Tanzlokal im Sowjetsektor von Berlin. Dort wurde er festgenommen und zur Hauptverwaltung der Volkspolizei gebracht. Nach seinem Verhör stellte ihn der Volkspolizeirat HCD, der ihn kannte. Der Angeklagte äußerte, dass er gern unangefochten wieder nach Groß-Dölln zurückkehren möchte. K. erwiderte, er habe sich wegen seiner „Republikflucht“ schuldig gemacht und müsse mit einer Bestrafung rechnen. Wenn er sich aber durch Mitarbeit verdient mache, könne er sein Vergehen wieder gutmachen. Der Angeklagte ging darauf ein und unterschrieb auch eine Verpflichtung. Hinz erkundigte sich nach seinem Umgang in West-Berlin. Der Angeklagte erzählte, dass er mit dem früheren Kommandeur der Volkspolizei ███████ und dem früheren Volkspolizeimeister ██████████████ HCD zeigte sich über die beiden im Bilde. Der Angeklagte erzählte ihm, dass sie für einen Spionagedienst Nachrichten besorgten. Ihre Arbeit bestehe darin, mit Volkspolizisten in Verbindung zu treten, um von ihnen Angaben über ihre Einheiten zu erhalten. Er sagte ihm auch, dass er mit ███████████████ wohne. Später traf er sich mit HCD wieder und berichtete über seine Erlebnisse mit ██████████ ███████ in West-Berlin. Dabei unterrichtete er HCD, wo ███████ sich aufhielt.

In diesem Verhalten erblickt die Strafkammer ein Vergehen gegen § 1 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14. Juni 1951 (FreihSchG).

2. ██ ███████████ den Angeklagten, ███████ am 23. August 1951 zu einem Treffen mit zwei Volkspolizisten an der Sektorengrenze in der Bernauer Straße zu veranlassen. Gaf___ müsse auf diese Weise „herübergeholt“ werden, damit man mit ihm über eine Entführung █████ ██ verhandeln könne. Der Angeklagte führte diesen Auftrag weisungsgemäß aus. ██████ wurde von mehreren Volkspolizisten mit Gewalt in den Sowjetsektor gezerrt. Dort wurde er zwei Tage gefangengehalten und erst wieder entlassen, nachdem er sich (freilich nur zum Schein) verpflichtet hatte, im Dienste des „Ministeriums für Staatssicherheit“ an der Entführung ██████ mitzuwirken.

In diesem Verhalten des Angeklagten erblickt die Strafkammer ein Verbrechen gegen § 2 Abs. 1 FreihSchG in Tateinheit mit einfacher Freiheitsberaubung.

3. Auch der Angeklagte hatte seine Teilnahme an der Verschleppung ███████ zugesagt. Anfang September 1951 hatte ███ zu dieser Verschleppung einen Plan festgelegt. G. sollte ███ am Abend des 7. September 1951 unter einem Vorwand in die Linkstraße an der Sektorengrenze locken. Der Angeklagte sollte ███████ mit einem Schlagring kampfunfähig machen. Sodann sollten 23 als Arbeiter verkleidete Volkspolizisten ██████ in den Sowjetsektor bringen. █████████ erschien jedoch nicht, sondern schickte ███████ zu dem vorgesehenen Tatort und ließ ausrichten, er könne an diesem Abend nicht kommen. In der Linkstraße traf █████ den Angeklagten, der ihm erklärte, ████████ ihn angewiesen, dem ███████ zu helfen. Er trug einen Schlagring. Da H. nicht kam, wurde das Unternehmen auf den nächsten Abend verlegt. Über den ursprünglichen Plan hinaus erhielten ███████ und der Angeklagte von KD jetzt noch den Auftrag, nach geglückter Entführung mit ███████ Schlüsseln in dessen Charlottenburger Wohnung zu fahren und alle wichtigen Papiere einzupacken und mitzubringen. ███, den ███████ von Anfang an eingeweiht hatte, erschien jedoch nicht.

Hier sieht die Strafkammer in dem Verhalten des Angeklagten einen Versuch des Verbrechens nach § 2 Abs. 1 FreihSchG in Tateinheit mit versuchter schwerer Freiheitsberaubung.

4. Wegen dieser Taten hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

II.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur Erfolg, soweit der Angeklagte wegen politischer Denunziation verurteilt worden ist.

1. Die Vorgänge, in denen das Landgericht den Verstoß gegen § 1 Abs. 3 FreihSchG erblickt, haben sich vor dem 23. August 1951 zugetragen. Was dem Angeklagten hier vorgeworfen wird, ist ein Vergehen, das gemäß § 67 Abs. 2 StGB in fünf Jahren verjährt. Die erste richterliche Handlung gegen den Angeklagten war der Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. Dezember 1956. Damals war die Strafverfolgung schon verjährt. Deshalb musste das Verfahren in diesem Punkt eingestellt werden.

2. Im Falle ███████████████████ rügt die Revision zunächst, dass die Strafkammer ausführt, der Angeklagte hätte Gaf___ D. warnen müssen, als dieser sich „in den Ostsektor begab“. Zu einer solchen Warnung sei er rechtlich nicht verpflichtet gewesen. Diese Rüge geht fehl. Die Strafkammer erblickt in dem Unterlassen der Warnung nicht ein Tatbestandsmerkmal der Verschleppung, sondern nur ein Beweisanzeichen dafür, dass der Angeklagte die rechtsstaatswidrige Verfolgung in seinen Willen aufgenommen hatte.

Zu Unrecht geht die schriftliche Revisionsbegründung davon aus, dass die „Ausführungshandlungen ausnahmslos im Ostsektor“ geschehen seien. ███████████ wurde, wie das Landgericht unzweideutig feststellt, aus dem Westsektor in den Sowjetsektor gezerrt. Dass das Urteil so verstanden werden muss, hat der Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat eingeräumt.

Schließlich führt die Revision aus, es habe hier an der Gefahr politischer Verfolgung gefehlt, weil ███████ nur zu dem Zweck „herübergeholt“ werden sollte, damit man mit ihm über eine Entführung ██████ verhandeln könne. Auch dieser Angriff geht fehl. Es ist nicht einmal bei der bloßen Gefahr geblieben; vielmehr ist es zu einer wirklichen Verfolgung gekommen, der Gabriel sich schließlich nur durch eine List entziehen konnte.

3. Zum Fall H. meint die Revision, hier sei es nicht zu einem Versuch, sondern nur zu straflosen Vorbereitungshandlungen gekommen. Es handle sich um eine sogenannte Verabredungshandlung, die nur im Falle des § 49b StGB strafbar sei. Auch das geht fehl. 23 verkleidete Volkspolizisten unter Führung von ██████████ hatten sich in den Ruinen des Potsdamer Bahnhofs verteilt. Drei Fahrzeuge des SSD waren einsatzbereit aufgestellt. Der Angeklagte lag hinter einem Ziegelsteinhaufen auf der Lauer und hatte schon den Schlagring über die Hand gestreift. Hätte ██████ den ████████ begleitet, worauf die Täter ihren Plan gegründet hatten, so wäre die Vollendung nur noch das Werk eines Augenblicks gewesen. Eine solche zum Sprung ansetzende Bereitstellung hängt mit der Tatausführung so eng zusammen, dass sie für natürliche Auffassung als ihr Bestandteil erscheint.

Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in den Fällen ████████████ ██████ keinen Rechtsfehler aufgedeckt. Dass die Einzelstrafen in diesen Fällen (zwei Jahre Zuchthaus im Fall ███████, ein Jahr Zuchthaus im Fall ███████) von der Verurteilung wegen politischer Denunziation (zu drei Monaten Gefängnis) beeinflusst sein könnten, ist ausgeschlossen. Nur die Gesamtstrafe muss neu gebildet werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

SarstedtSchmidtBorker
Dr. KoffkaSiemer