Aufhebung wegen unzureichender Beweiswürdigung verdeckten Polizeiinformanten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 152/83
- Datum
- 02.08.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vom Hörensagen stammende Angaben eines verdeckten Gewährsmanns können als Beweismittel herangezogen werden, bedürfen jedoch einer besonders sorgfältigen und kritischen Beweiswürdigung durch das Tatgericht.
Wenn die Exekutive die Identität und ladungsfähige Anschrift eines Informanten zurückhält, muss das Tatgericht in der Urteilsgr ündung darlegen, aus welchen Gründen es die Zuverlässigkeit der von dem Gewährsmann übermittelten Angaben für gegeben hält.
Eine indirekte Befragung eines nicht erschienenen Vertrauensmanns (z. B. durch Weitergabe von Fragen über einen Polizeizeugen) ist nur dann verwertbar, wenn das Gericht die Umstände der Befragung und die Gründe für ihre Verwertung in der Überzeugungsbildung nachvollziehbar darlegt.
Unterbleiben die gebotenen Darlegungen zur Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit gehörter H örensagenangaben, führt dieser Sachmangel zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz, wenn dadurch die Sachaufklärung wesentlich beeinträchtigt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. Mai 1982
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ███ 1. Ingrid geborene ██████ aus ████, dort geboren am ██████ 1945, 2. Bahram Mohammadi Ghazi aus ████, geboren am █████ in ████ (Iran), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. August 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten █████ und ██████ wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu je zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und die „sichergestellten Betäubungsmittel“ eingezogen. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen und sachlichen Rechts; die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde Erfolg.
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten mehrfach Heroin in kleineren Mengen an die Zeugen ████████ und █████ ██ sowie 6,28 Gramm Heroin an die Zeugin ██████ und einen Vertrauensmann der Polizei verkauft, der ihnen unter dem Namen „Jonny“ bekannt geworden ist. Das Rauschgiftdezernat der ██████ Polizei hatte diesen Vertrauensmann beauftragt, Kontakt zu den Angeklagten herzustellen, weil ihm bekannt geworden war, dass beide Heroingeschäfte durchführten und eine nach § 100a Nr. 4 StPO angeordnete Telefonüberwachung diesen Verdacht erhärtet hatte. „Jonny“ traf sich zunächst allein mit beiden Angeklagten in ████, wobei sich der Angeklagte ██████ ohne zu zögern bereit erklärte, Heroin an „Jonny“ zu verkaufen (UA S. 11). Bei den weiteren Verhandlungen mit den Angeklagten, bei denen diese das Heroin verkauften und sich bereit erklärten, Heroin in einer Größenordnung von einem bis zwei Kilogramm gegen eine Vermittlungsgebühr zu besorgen, wurde „Jonny“ von der Zeugin █████ begleitet, einer Polizeibeamtin, die sich als Prostituierte ausgab. Da die Verhandlungen über die weiteren Heroinlieferungen letztlich ohne Ergebnis blieben, wurden die Angeklagten drei Tage später verhaftet (UA S. 12).
Die Angeklagten behaupten, Heroin nur in kleineren Mengen für den Eigenbedarf des Angeklagten ██████ erworben zu haben, der sich das Heroinrauchen habe abgewöhnen wollen. Das Heroin hätten sie nur deshalb an „Jonny“ und die Zeugin █████ verkauft und sich auf die Gespräche über den weiteren Verkauf von Heroin eingelassen, weil „Jonny“ sie „während eines längeren Zeitraumes gedrängt“ (UA S. 22), „sie wochenlang genervt habe“ (UA S. 24), für ihn Heroin zu besorgen. Diese Einlassung widerlegt das Landgericht u. a. mit den über den Zeugen █████ eingeführten Aussagen des „Jonny“ (UA S. 26). Das Landgericht konnte „Jonny“ nicht als Zeugen hören, weil der Senat der Freien und Hansestadt ███████ eine Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Zeugen nach § 96 StPO verweigert und nur einer kommissarischen Vernehmung unter bestimmten Auflagen zugestimmt hatte, mit denen die Angeklagten nicht einverstanden waren. Das Landgericht hat daraufhin eine „indirekte Befragung“ des „Jonny“ durchgeführt, indem es den Kriminalbeamten ██████ als Zeugen vernahm und ihm Gelegenheit gab, telefonisch Antworten des „Jonny“ auf Fragen des Gerichts einzuholen und hierüber in der Hauptverhandlung auszusagen.
Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch ein Zeuge vom Hörensagen als Beweismittel herangezogen werden kann. In diesem Fall ist der Tatrichter jedoch gehalten, den Beweiswert dieses weniger sachnahen Beweismittels bei seiner Überzeugungsbildung besonders sorgfältig und vorsichtig zu prüfen und zu würdigen. Das gilt vor allem dann, wenn ein Gewährsmann der Polizei nur deshalb nicht als Zeuge gehört werden kann, weil die oberste Dienstbehörde sich weigert, seinen Namen und seine Anschrift preiszugeben. In einem solchen Fall darf der Tatrichter bei seiner Beweiswürdigung nicht übersehen, dass es die Exekutive ist, die eine erschöpfende Sachaufklärung verhindert und es den Verfahrensbeteiligten unmöglich macht, die persönliche Glaubwürdigkeit des im Dunkeln bleibenden Gewährsmanns zu überprüfen (BGHSt 17, 382, 386; BGH NStZ 1982, 433 = b. Holtz MDR 1982, 974). Dass das Landgericht sich dieser besonderen Anforderungen an die Würdigung des Beweiswertes der von dem Zeugen ██████ wiedergegebenen Antworten des Vertrauensmannes „Jonny“ bewusst war, geht aus den Gründen des angefochtenen Urteils nicht hervor. Das Landgericht hat die Feststellungen über die Verhandlungen, die „Jonny“ in ████████████████ mit den Angeklagten geführt hat, nur auf die Bekundungen gestützt, die der Zeuge ██████ über die indirekte Befragung des Vertrauensmannes wiedergegeben hat.
Das Landgericht sagt nichts darüber, ob die Angaben dieser Person zuverlässig waren oder aus welchen Gründen es „Jonny“ sonst für glaubwürdig hält.
Dieser Sachmangel führt zur Aufhebung des Urteils, ohne dass es auf das übrige Revisionsvorbringen ankommt.
Der Generalbundesanwalt hat wegen einer Verfahrensrüge ebenfalls Aufhebung des angefochtenen Urteils beantragt.
| Herrmann | Fleischmann | Horstkotte | |||
| Schuster | Fuhrmann |