Treffer
BGH Urteil

BGH verwirft Revision der Staatsanwaltschaft in Verfahren wegen Führung des Doktorgrades

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 152/72
Datum
30.05.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Celle im Verfahren wegen unberechtigter Führung des Doktorgrades ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als offensichtlich unbegründet. Das angefochtene Urteil bleibt damit bestehen. Die Kosten des Rechtsmittels und dem Angeklagten insoweit entstandene notwendige Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision der Staatsanwaltschaft ist vom Bundesgerichtshof zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Die Verwerfung der Revision führt dazu, dass die angefochtene Entscheidung in der Sache Bestand hat.

3

Bei Verwerfung der Staatsanwaltschaftsrevision sind die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Landeskasse zuzuweisen.

4

Die pauschale Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit genügt, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Begründetheit der Rüge vorgetragen werden.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle, 25. Oktober 1971

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den praktischen ███ Dr. med. Gerhard ██ geboren am █████████ in ███, wegen unberechtigter Führung des Doktorgrades u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1972, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. █ als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████████████████ ██ als ████████████, Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Landgericht Celle vom 25. Oktober 1971 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision ist offensichtlich unbegründet.

[Unterschriften]

SchmidtSchmitt
SiemerFleischmann