Aufhebung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht: Nichtvernehmung der Geschädigten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 152/71
- Datum
- 27.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat die Pflicht, bei entscheidungserheblichen unklaren Tatsachen die erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen; hierzu kann die Vernehmung eines Zeugen gehören.
Fehlen tragfähige Feststellungen zur Zueignungsabsicht, ist eine Verurteilung wegen schweren Raubes nicht tragfähig; an ihre Stelle kann eine andere Tatqualifikation (z. B. räuberische Erpressung) treten.
Ist eine dem Angeklagten zuzurechnende entscheidungserhebliche Tatsachenbehauptung im Ermittlungsverfahren bereits von der betroffenen Person bestätigt worden, bedarf es grundsätzlich keiner gesonderten Antragstellung der Verteidigung zur Zeugenvernehmung; das Gericht hat diese Angaben in seine Beurteilung einzubeziehen.
Ein Verfahrensverstoß, der geeignet ist, die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten zu beeinflussen, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils und, soweit weitere Feststellungen erforderlich sind, die Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 9. November 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Arbeiter Johannes aus ██ (Bezirk KC), geboren ███████████████ 1936 in Klein N[REDACTED] (Pommern), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. April 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ aus █████ als ████████████, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 9. November 1970 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und die Anwendung sachlichen Rechts. Folgende Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Urteils:
Die Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht, weil die Strafkammer Frau ███████ (die Geschädigte) nicht als Zeugin darüber vernommen hat, dass der Angeklagte ihr zugesagt habe, sie könne den Personenkraftwagen am Hamburger Hauptbahnhof wieder abholen. Die Strafkammer ist bei der rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, dass der Wagen am Hamburger Hauptbahnhof abgestellt werden sollte, hat sich aber nicht zu der Behauptung des Angeklagten geäußert, er habe dies Frau ███████ auch zugesagt. Wenn Frau ███████ die Darstellung des Angeklagten bestätigt hätte, so hätte er jedenfalls nicht wegen Raubes verurteilt werden können, weil es dann möglicherweise an der Zueignungsabsicht gefehlt hätte (vgl. BGHSt 22, 45).
Im vorliegenden Fall schließen die bisherigen Feststellungen nicht aus, dass der Angeklagte der Berechtigten das Wiederauffinden des Wagens ermöglichen wollte. Er hatte Frau ███████ – falls deren Vernehmung dies ergibt – die Stelle mitgeteilt, an der er das Kraftfahrzeug, einen Mercedes 190, zurücklassen wollte. Diese Stelle war nur 35 km vom Ort der Wegnahme entfernt, eine für heutige Verhältnisse nicht erhebliche Entfernung. Das Urteil enthält auch keine Feststellungen, dass der Angeklagte den Pkw nicht abschließen wollte.
Eines Antrages der Verteidigung auf Vernehmung der Frau ███████ als Zeugin bedurfte es, wie die Revision zu Recht geltend macht, in diesem Falle nicht, weil Frau ███████ im Ermittlungsverfahren die Behauptung des Angeklagten bereits bestätigt hatte (GA S. 2).
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Verfahrensverstoß die Entscheidung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat. Falls der Angeklagte keine Zueignungsabsicht hatte, kann die Tat zwar als schwere räuberische Erpressung gewertet werden. Es ist aber der Revision zuzugeben, dass der Unrechtsgehalt einer solchen Tat in diesem Falle geringer sein kann als der eines schweren Raubes, obwohl für beide Delikte derselbe Strafrahmen vorgesehen ist. Das Objekt des Raubes wäre nämlich der Personenkraftwagen selbst, bei der räuberischen Erpressung aber nur der Besitz des Wagens.
Auf die weitere Aufklärungsrüge und die Einzelausführungen zu der Sachrüge kommt es deshalb nicht an.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Siemer | Fleischmann | |||
| Sarstedt | Schuster |