Treffer
BGH Urteil

§ 53 StGB: Tätliche Abwehr gegen ehrverletzende Worte nicht erforderlich – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 1/52
Datum
14.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge unter Berufung auf § 53 StGB. Der BGH verwirft die Revision. Er hält fest, dass ehrverletzende Worte zwar einen Angriff im Sinne des § 53 begründen können, eine tätliche Abwehr jedoch nur zulässig ist, wenn sie art- und maßgerecht erforderlich ist; hier war allenfalls eine verbale Erwiderung angezeigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem ehrverletzenden Angriff durch Worte ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine tätliche Abwehr nach Art und Maß erforderlich ist.

2

Ein Angriff im Sinne des § 53 StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Angreifer stark betrunken ist; das Fehlen eines inneren Schuldvorwurfs des Angreifers steht dem Schutz der Ehre des Angegriffenen nicht entgegen.

3

Eine bloße, geringfügige Beleidigung rechtfertigt in der Regel keine tätliche Abwehr; die erforderliche Verteidigung kann sich auf eine verbale Erwiderung oder das Unterlassen der Auseinandersetzung beschränken.

4

Das vom Angeklagten begonnene Handgemenge kann kausal für einen folgenden tödlichen Unfall sein; die Verursachung des Todes ist dabei von der Frage der tatbestandsmäßigen Körperverletzung zu trennen, sodass insoweit Fahrlässigkeit in Betracht kommt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 8. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Polier Adolf Friedrich ███████████, wohnhaft in ██, geboren ███████████ 1911 in B[REDACTED] (Westfalen), wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter,

Dr. ███ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

§ 53 StGB

Bei einem ehrverletzenden Angriff durch Worte ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob eine tätliche Abwehr nach Art und Maß erforderlich ist.

Aktenzeichen 5 StR 1/52

Urteil des BGH vom 14. Februar 1952

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Berlin vom 8. Juni 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte, dem der Eröffnungsbeschluss Körperverletzung mit tödlichem Ausgang zur Last gelegt hatte, ist entsprechend der Anklage wegen fahrlässiger Tötung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einer Woche zu einer Geldstrafe von 140,– DM West und zu den Kosten des Verfahrens verurteilt worden. Die verhängte Geldstrafe wurde durch die erlittene Untersuchungshaft als getilgt angesehen.

Die von dem Angeklagten eingelegte Revision erhebt die allgemeine Sachrüge, indem sie sich auf Verletzung der Vorschrift des § 53 StGB stützt. Dem Rechtsmittel war der Erfolg zu versagen.

I.

Rechtlich bedenkenfrei hat das Schwurgericht angenommen, dass das Verhalten des Angeklagten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Tode des R. stehe. Die Ursachenreihe wurde zwar nicht durch die zugefügten Körperverletzungen selbst, sondern durch das vom Angeklagten begonnene Handgemenge ausgelöst, in dessen Verlauf der betrunkene R. ohne besondere Einwirkung zu Fall kam. Die Frage der Verursachung ist hier zu trennen von der festgestellten strafbaren Körperverletzung, wie daraus erhellt, dass auch eine nur scherzhaft, mithin ohne einen nebenhergehenden strafbaren Tatbestand, begonnene Rauferei bei der starken Trunkenheit des R. den gleichen Geschehensablauf hätte zur Folge haben können, nämlich, dass R. über ein Hindernis fiel und sich hierbei tödlich verletzte.

II.

Im Ergebnis zutreffend hat das Schwurgericht auch die Anwendbarkeit des § 53 StGB abgelehnt.

1.) Zwar ist dem angefochtenen Urteil nicht beizupflichten, insoweit es einen Angriff des R. auf den Angeklagten verneint. Hier liegt eine offenbare Vermischung der Tatbestandsmerkmale „Angriff“ und „erforderliche Verteidigung“ durch den Tatrichter vor,

wenn den Worten, „es sei die Schuld des Angeklagten, wenn er überhaupt in Kriegsgefangenschaft geraten sei; er hätte nicht nach Russland gehen sollen“, R. seine Verachtung gegenüber dem Angeklagten unter dem Vorwurf schuldhafter Kriegsbeteiligung zum Ausdruck brachte,

wobei sich der ehrkränkende Charakter dieser Bemerkung insbesondere auch aus dem Zusammenhang mit den vorausgegangenen Vorfällen ergab.

Diese Beleidigung mag wegen des hohen Trunkenheitsgrades des R. nicht schuldhaft gewesen sein – insoweit fehlt es an ausreichenden Feststellungen des Schwurgerichts –, jedoch bleibt dies belanglos, weil auch bei fehlendem inneren Tatbestand die Ehre des Angeklagten schutzwürdig erscheint, mithin ein Angriff durch R. im Sinne des § 53 StGB gegeben war.

2.) Unzulässig, d. h. durch § 53 StGB nicht mehr gedeckt, war aber die Art der Reaktion des Angeklagten.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte er den Zustand des R., dessen nachlassende Erkenntnisfähigkeit wahrgenommen und musste daher, zumal bei der Geringfügigkeit des Angriffs – die Bemerkung des R. entsprechend gering werten. Die nach Art und Maß „erforderliche Verteidigung“ konnte unter diesen Umständen nicht in einer tätlichen Abwehr, wie sie entgegen der Auffassung der Revision durch das Schwurgericht zweifelsfrei festgestellt wird, bestehen, sondern hatte sich allenfalls auf eine Erwiderung mit Worten zu beschränken, sodass dem Angeklagten für die von ihm begonnene Rauferei ein Rechtfertigungsgrund nicht zur Seite steht. Die Frage der Zumutbarkeit eines „Ausweichens“ in das Lokal mag, mangels ausreichender tatsächlicher Feststellung in Bezug auf die etwaige Preisgabe der Interessen des Angeklagten, dahingestellt bleiben.

III.

Den zutreffenden Ausführungen des Schwurgerichts über den inneren Tatbestand des § 222 StGB ist nichts hinzuzuzufügen. Sonstige Rechtsfehler, durch die der Angeklagte beschwert wäre, sind nicht zu erkennen. Die Revision war daher zu verwerfen.

SchwG BerlinSarstedtDr. Koffka
Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt

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