Revision teilweise erfolgreich: Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 151/92
- Datum
- 28.04.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 2 StGB ist eine umfassende Gesamtwürdigung der Tat und der Persönlichkeit des Verurteilten erforderlich; pauschale Feststellungen genügen nicht.
Zu den in die Gesamtwürdigung einzubeziehenden Umständen gehören namentlich die seit der Tat verstrichene Zeit, das Alter bzw. die Jugend des Täters und persönliche Fürsorgepflichten gegenüber Angehörigen.
Die Stabilisierung der Lebensverhältnisse des Verurteilten ist als mögliches Fürbildelement in die Beurteilung einzubeziehen und kann die Gewährung von Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen.
Ist die Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung unzureichend, begründet dies die Aufhebung dieses Teils des Urteils und führt zur Zurückverweisung zur erneuten Gesamtwürdigung.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 5. November 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 151/92 vom 28. April 1992 in der Strafsache gegen ████ Michael geboren ██████████████ in ██████ wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. April 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 5. November 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Schöffengericht – Braunschweig zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und den Strafausspruch betrifft. Indessen führt sie auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt wurde. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Die lediglich knappen Erwägungen, wonach ‚offenbar‘ besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB nicht vorlagen, begründen hier die Besorgnis, das Landgericht habe in die erforderliche Gesamtwürdigung von abgeurteilter Tat und Persönlichkeit des Verurteilten nicht sämtliche dafür maßgeblichen Umstände einbezogen (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1). Was andernorts ausdrücklich festgestellt ist, ist auch nicht ‚offenbar‘ ungeeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Das gilt für die lange Zeitdauer, die seit der Tat verstrichen ist, und die Jugend des Angeklagten; das gilt aber auch für die Besonderheiten in der Person des Angeklagten, daß er nämlich seinen schwerbehinderten Vater versorgt (UA S. 2). Insbesondere aber ist zu besorgen, daß – wie den Feststellungen zur Person (UA S. 2) entnommen werden kann – eine inzwischen eingetretene Stabilisierung der Lebensverhältnisse unberücksichtigt geblieben ist; auch das ist in die Gesamtwürdigung nach § 56 Abs. 2 StGB einzubeziehen (vgl. Dreher/Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 56 Rn. 9 m. Nachw.).“
Dem schließt sich der Senat an. Er verweist die Sache antragsgemäß an das Schöffengericht zurück (§ 354 Abs. 3 StPO).
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