Treffer
BGH Beschluss

Verlesung richterlicher Vernehmung nicht protokolliert – Urteil aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 151/91
Datum
02.07.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision, das Landgericht habe seine Verurteilung unter anderem auf die richterliche Vernehmung eines Zeugen gestützt, deren Niederschrift angeblich verlesen worden sei. Die Sitzungsniederschrift dokumentiert jedoch nur die Anordnung der Verlesung, nicht deren Ausführung; daher gilt die Verlesung als nicht erfolgt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer richterlichen Niederschrift in der Hauptverhandlung ist eine wesentliche Förmlichkeit; schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Verlesung, gilt diese als nicht erfolgt.

2

Teilt die Sitzungsniederschrift lediglich die Anordnung der Verlesung mit, ohne deren Ausführung zu dokumentieren, ist für das Revisionsverfahren bewiesen, dass die Verlesung nicht stattgefunden hat (§ 274 StPO).

3

Die formelle Beweiskraft des Protokolls bleibt nur dann unberührt, wenn offensichtliche Widersprüche oder Lücken vorliegen, aus denen auf eine andere Einführung des Inhalts geschlossen werden kann.

4

Ein Verstoß gegen die Vorschriften über Verlesung und Protokollierung (vgl. §§ 249, 261 StPO) rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, 28. Juni 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Kaufmann Joachim ███ geboren am ██████ 1936 in ███ wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 2. Juli 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 28. Juni 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen, wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betruges in fünf Fällen, wegen versuchten Betruges, wegen Unterschlagung und wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens eines Versicherungsgeschäfts zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der Senat lässt offen, ob die Rüge, der Vorsitzende habe dadurch gegen § 142 Abs. 1 Satz 3 StPO verstoßen, dass er Rechtsanwalt ████ nicht zum Verteidiger des Angeklagten bestellte, begründet wäre, da eine andere Verfahrensrüge durchgreift.

Die Revision beanstandet zu Recht einen Verstoß gegen §§ 249, 261 StPO. Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten in den Fällen 2, 4, 5 und 8 der Urteilsgründe unmittelbar, teilweise auf die Angaben des Zeugen ██ ██████ bei seiner richterlichen Vernehmung in Holland (vgl. UA S. 60, 71, 75, 83), von der es an einer Stelle im Urteil heißt, sie sei in der Hauptverhandlung verlesen worden (UA S. 58).

Eine solche Verlesung ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht erfolgt. Diese teilt mit den Worten „Die Aussage des Mitbeschuldigten soll gemäß § 251 Abs. 1 verlesen werden, weil der Aufenthalt des Mitbeschuldigten nicht ermittelt werden konnte.“ lediglich die Anordnung der Verlesung mit, nicht aber, dass der Beschluss auch ausgeführt wurde. Damit ist für das Revisionsverfahren (vgl. BGHSt 36, 354, 358) bewiesen, dass die Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen nicht verlesen wurde (§ 274 StPO).

Die Verlesung einer Urkunde in der Hauptverhandlung ist eine wesentliche Förmlichkeit. Schweigt das Hauptverhandlungsprotokoll über die Verlesung, gilt diese als nicht erfolgt.

Die Gründe, die die formelle Beweiskraft des Protokolls entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Das Protokoll weist insbesondere keine offensichtlichen Widersprüche oder Lücken auf (vgl. BGHSt 36, 354, 358). Es enthält an keiner Stelle – auch nur mittelbar – einen Hinweis darauf, dass eine Verlesung erfolgt wäre.

Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann auch den protokollierten Beweisanträgen der Verteidigung (vgl. Bd. VII Bl. 233, 234; 235, 236; 245, 246 der Akten) dies nicht entnommen werden. Diese Anträge enthalten Tatsachenbehauptungen über die Rolle des Zeugen █████. Sie nehmen auf den Inhalt der Niederschrift über die richterliche Vernehmung des Zeugen nicht Bezug.

Damit ist der von der Revision geltend gemachte Rechtsfehler bewiesen. Dass der Inhalt der richterlichen Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen auf andere Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil insgesamt auf dem Rechtsfehler beruht. Das Landgericht stützt seine Überzeugung zwar nur in den Fällen 2, 4, 5 und 8 der Urteilsgründe auf die Aussage des Zeugen. Dass diese sich aber auch auf die Beweiswürdigung in den übrigen Fällen ausgewirkt haben kann, ist nicht auszuschließen.

LaufhütteHarmsHager
RebitzkiSchäfer