Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung für Nebenkläger im Revisionsverfahren abgelehnt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 151/87
- Datum
- 11.08.1987
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe für eine Rechtsmittelinstanz ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag erst nach Beendigung der betreffenden Rechtsmittelinstanz gestellt wird.
Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Revisionsverfahren ist die Zuständigkeit dem Bundesgerichtshof zugewiesen; ein erstinstanzliches Gericht kann insoweit nicht entscheiden.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen Nebenkläger in der Revisionsinstanz setzt voraus, dass die Beiordnung zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich ist; fehlt diese Erforderlichkeit, kann die Beiordnung versagt werden.
Die Rechtsprechung schließt eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht aus formalen Zuständigkeitsmängeln der Vorinstanz allein dann nicht, wenn der zuständige Revisionsgericht die Entscheidung zur Ablehnung treffen kann.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██████ Johannes aus █████ geboren am ████ 1950 wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. August 1987
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerinnen Tamara █ und Joya-Michaela, ihnen für das ██████████████████ █████████████████ zu ██████████ und einen Rechtsanwalt zur unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 9. April 1987 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Antrag der Nebenklägerinnen auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist erst am 3. August 1987 bei dem Bundesgerichtshof eingegangen.
Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts ist aber kein Raum, wenn sie erst nach Beendigung der Rechtsmittelinstanz beantragt werden (BGHR-StPO § 397 Abs. 1 Prozesskostenhilfe 1 mit weiteren Nachweisen).
Daran ändert auch nichts, dass die Nebenklägerinnen ihren Antrag schon am 18. März 1987 dem Landgericht Hamburg übermittelt hatten. Dieses Gericht war nicht zuständig, über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Revisionsinstanz zu entscheiden. Hierzu war sowohl nach dem bis zum 31. März 1987 geltenden als auch nach neuem Recht (§ 379a Abs. 2 StPO in der Fassung des Opferschutzgesetzes vom 18. Dezember 1986) der Bundesgerichtshof berufen.
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts hätte übrigens auch bei rechtzeitiger Antragstellung keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil der Senat in derartigen Fällen die Beiordnung eines Rechtsanwalts für den Nebenkläger nicht für erforderlich hält.
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