Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Einheitliche Rechtsanwendung und Anwendung des milderen Rechts

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 151/75
Datum
06.05.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten wurde nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen; der BGH nahm jedoch eine Änderung des Schuldspruchs vor. Der Tatrichter hatte Teile des zur Tatzeit und Teile des zum Urteilszeitpunkt geltenden Rechts vermischt, was unzulässig ist. Sind die Gesetzesstände gleich, ist das Tatzeitrecht anzuwenden; liegt ein milderes späteres Recht vor, ist dieses anzuwenden und der Schuldspruch entsprechend zu ändern (§ 354a StPO).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Tatrichter darf nicht verschiedene Gesetzesstände (zum Tatzeitpunkt und zum Urteilszeitpunkt) vermischen; die einschlägigen Strafvorschriften sind in ihrer Gesamtheit miteinander zu vergleichen.

2

Führt der Vergleich der Gesetzesstände zum gleichen rechtlichen Ergebnis, ist grundsätzlich das zur Tatzeit geltende Recht anzuwenden.

3

Hat eine nachträgliche Gesetzesänderung den Strafrahmen zugunsten des Angeklagten gemindert, ist das mildere Recht anzuwenden und der Schuldspruch entsprechend zu ändern (lex mitior; vgl. § 354a StPO).

4

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden, wenn keine realistische Aussicht auf eine Abänderung des Urteils besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 7. Oktober 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinrich W[C] aus H[C], dort geboren am █████████ 1935, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 6. Mai 1975 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 7. Oktober 1974 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.

Jedoch wird der Urteilsspruch dahin geändert, dass der Beschwerdeführer wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (§§ 177, 22, 176 Abs. 1, 21, 52 StGB 1975) und wegen sexueller Nötigung (§§ 178, 21 StGB 1975) verurteilt wird.

Der Tatrichter hat im Fall ██████ teils das zur Zeit der Tatbegehung und teils das zur Zeit der Aburteilung geltende Recht angewendet. Das ist nicht zulässig. Er hatte vielmehr die verschiedenen Strafgesetze in ihrer Gesamtheit miteinander vergleichen (BGHSt 24, 94, 97; BGH NJW 1965, 1723) und, weil diese hier zum gleichen Ergebnis führen, das zur Tatzeit geltende Recht anwenden müssen (BGH LM § 200 StGB Nr. 2 = JR 1953, 109).

Inzwischen ist der Strafrahmen jedoch geändert worden (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB 1975). Jetzt ist das heute geltende Recht das mildeste. Der Schuldspruch ist daher entsprechend zu ändern (§ 354a StPO). Das berührt die maßvolle Strafe aber nicht, zumal der Tatrichter in diesem Fall irrig nicht den zur Zeit der Aburteilung geltenden Strafrahmen (Obergrenze 15 Jahre), sondern einen niedrigeren Strafrahmen zugrunde gelegt hat (UA S. 13).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

FleischmannSarstedtSchuster
HerrmannFuhrmann