Revision verworfen: Verurteilung wegen räuberischer Erpressung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 151/74
- Datum
- 29.11.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kurzschlusshandlung liegt nicht vor, wenn die tatsächlichen Umstände auf eine kalt berechnete und bis ins Detail geplante Tat hindeuten.
Vorbereitende Maßnahmen (z. B. Anmietung eines Fahrzeugs, Auskundschaften des Tatorts, Verkleidung, Manipulation von Kennzeichen) sind Ausfluss der Tatplanung und können die Annahme von Vorsatz stützen.
Falsche Angaben des Täters über den Verbleib der Beute dürfen als strafschärfender Umstand verwertet werden, wenn das Gericht von deren Unwahrheit überzeugt ist und dadurch die Wiederherstellung verhindert wurde.
Die Berücksichtigung eines schuldhaften Verhaltens bei der Strafzumessung stellt keine unzulässige Doppelverwertung im Sinne des § 13 Abs. 3 StGB dar, sofern dieses Verhalten einen eigenständigen strafschärfenden Gehalt aufweist.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 29. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Kaufmann Hans-Peter ██ aus BO, geboren am [1949] in NC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen räuberischer Erpressung.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsinspektor ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 29. November 1973 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung unter Mitführen einer Waffe (§§ 253, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Was die Revision mit der Verfahrensrüge vorbringt und mit der Sachrüge gegen den Schuldspruch anführt, ist offensichtlich unbegründet.
2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine Bedenken.
a) Die Annahme des Landgerichts, dass es sich bei der vom Angeklagten begangenen Tat nicht um eine „Kurzschlusshandlung“ gehandelt habe, sondern dass dieser sein Vorgehen kalt berechnet und bis in alle Einzelheiten geplant habe (UA S. 14), wird entgegen dem Revisionsvorbringen von den Feststellungen getragen. Nach seinem Entschluss, sich durch einen Banküberfall die Mittel zur Beseitigung seiner wirtschaftlichen Notlage zu verschaffen (UA S. 4), hat der Angeklagte mit dem Anmieten eines Mietwagens, dem Auskundschaften des geeigneten Angriffsobjekts und der Tarnung seiner Person durch Aufsetzen einer dunklen Brille und Überziehen einer gelben Segeljacke sowie durch das Auswechseln des Kennzeichenschildes seines Fahrzeugs alles getan, um den von ihm geplanten Raubüberfall gut vorzubereiten. Ein solches Verhalten weist nicht auf eine Kurzschlusshandlung hin, sondern zeigt, dass die Tat kalt berechnet und bis in ihre Einzelheiten geplant war.
b) Rechtlich ist ferner nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die falschen Angaben des an sich geständigen Angeklagten über den Verbleib der Beute nach der Tat strafschärfend verwertet hat. Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten, er habe die bei dem Banküberfall erbeuteten 7.200 DM zur Zeit seiner Festnahme durch die Polizei bei sich getragen und später in der Toilette der Polizeistation hinuntergespült, für widerlegt. Es ist davon überzeugt, „dass der Angeklagte das erbeutete Geld noch heute hinter sich hat“ (UA S. 12/13). Unter diesen Umständen durfte es zuungunsten des Angeklagten verwerten, dass nicht einmal ein Teil der Beute wiederbeschafft werden konnte (UA S. 14) und ihm weiter anlasten, „dass er nicht bereit ist, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen, sondern es zu verhindern verstanden hat, dass das erbeutete Geld der rechtmäßigen Eigentümerin wieder zufließt“ (UA S. 15). Die Berücksichtigung dieses Umstandes ist keine Doppelverwertung von Merkmalen des gesetzlichen Tatbestandes (§ 13 Abs. 3 StGB), sondern ein zulässiger Strafschärfungsgrund (BGH 5 StR 112/66 vom 19. April 1966, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1966, 560).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Fleischmann | Fuhrmann | |||
| Schmidt | Schuster |