Freispruch in Körperverletzung; Verurteilung wegen § 330a StGB bei permanentem Rausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 151/67
- Datum
- 30.05.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer vorsätzlich einen Zustand der Zurechnungsunfähigkeit herbeiführt, obwohl er damit rechnet oder in Kauf nimmt, in diesem Zustand Straftaten zu begehen, ist für diese Taten verantwortlich (actio libera in causa).
§ 330a StGB setzt nicht voraus, dass der durch Rausch bewirkte Ausschluss der Zurechnungsfähigkeit die einzige Ursache ist; es genügt, dass der Rausch neben anderen nicht von außen kommenden Ursachen mitwirkt.
Eine 'fortgesetzte Straftat' im Rechtssinne verlangt, dass der Täter bei jedem Teilakt den gesamten äußeren und inneren Deliktstatbestand verwirklicht; die wiederholte Einnahme von Rauschmitteln zur Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines dauerhaften Rauschzustands kann als eine sich über längere Zeit erstreckende Einzeltat zu qualifizieren sein.
Wird der objektive Tatbestand einer gesondert angeklagten Tat nicht nachgewiesen, ist der Angeklagte in diesem Anklagepunkt freizusprechen; eine mögliche Einordnung als Teil einer anderen Tat ändert am Freispruch nichts.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 24. November 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den prakt. Arzt Dr. med. Dr. phil. Heinz █ aus █████████, geboren am ███ ████ 1920 in █████ (Pommern), wegen fortgesetzter Rauschtat
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ██████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
I.
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aurich vom 24. November 1966 wird der Urteilsspruch wie folgt ergänzt und neu gefasst:
1. Der Angeklagte wird im Falle Hertha ██████, in dem ihm Körperverletzung zur Last gelegt wird, freigesprochen.
2. Der Angeklagte wird wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 330a StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
3. Die Vollstreckung der Strafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Gründe
II.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
III.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen fallen der Landeskasse zur Last, soweit der Angeklagte freigesprochen wird. Im Übrigen trägt der Angeklagte die Kosten.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Vergehens gegen § 330a StGB verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1. Die Revision rügt, § 261 StPO sei verletzt, weil die Strafkammer ihre Überzeugung nicht aus dem gesamten Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft habe. Sie meint, das ergebe sich daraus, dass der Sachverständige Dr. Spiegelberg in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer laut Sitzungsniederschrift u. a. erklärt habe, die Handlungsfähigkeit des Angeklagten sei zur Tatzeit vermindert gewesen, das Urteil jedoch eine solche Erklärung des Sachverständigen überhaupt nicht erwähnte.
Die Rüge ist schon deshalb unbegründet, weil das Revisionsgericht nicht zu prüfen hat, ob das, was das Urteil über den Inhalt eines in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens mitteilt, mit dem übereinstimmt, was in der Sitzungsniederschrift hierüber vermerkt ist (vgl. BGH NJW 1966, 63).
2. Die gegen die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Vergehens gegen § 330a StGB gerichtete Sachrüge ist im Wesentlichen gleichfalls unbegründet.
Die Revision meint, die Anwendung des § 330a StGB sei rechtsfehlerhaft, weil der Angeklagte zur Tatzeit nicht nur zurechnungs-, sondern handlungsunfähig gewesen sei. Der Einwand geht fehl. Die Feststellungen ergeben keinen Anhalt dafür, dass der Angeklagte zur Tatzeit handlungsunfähig war.
Die insoweit erhobene allgemeine Sachrüge braucht nur in folgenden Punkten erörtert zu werden:
Die Feststellungen ergeben, dass der Angeklagte sich ab Januar 1963 in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden permanenten Rausch befand, den er Tag für Tag durch Einnahme von Betäubungsmitteln neu belebte und aufrechterhielt. Er war hiernach zu der Zeit, in der er in Rausch die auf UA S. 6–8 und 15 unten/16 festgestellten etwa 114 Verstöße gegen das Opiumgesetz beging, schon beim Genuss der berauschenden Mittel zurechnungsunfähig. Dies kann indessen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen.
Es ist anerkannten Rechts, dass der Täter, der im Zustande der Zurechnungsunfähigkeit eine Straftat begeht, für diese trotzdem verantwortlich ist, wenn er selbst diesen Zustand herbeigeführt hat, obwohl er wusste oder zum mindesten damit rechnete oder in Kauf nahm, dass er in jenem Zustand die Straftat, um die es sich handelt, begehen würde (sogen. actio libera in causa).
So war es hier. Der Angeklagte war nach den Feststellungen bereits in den Monaten nach seiner Entlassung aus der Nervenklinik der Universität Hamburg am 3. Dezember 1961 erneut betäubungsmittelsüchtig geworden und hatte bis zum 31. Dezember 1962, also zu einer Zeit, als er nach den Feststellungen noch nicht zurechnungsunfähig war, bewusst und gewollt Rauschgifte zu sich genommen, obwohl er wusste, dass sich seine Sucht stets steigern und schließlich eine andauernde Zurechnungsunfähigkeit herbeiführen würde, und obwohl er damit rechnete und in Kauf nahm, dass er dann Tag für Tag durch Einnahme von Betäubungsmitteln seinen Rauschzustand neu beleben und seine Zurechnungsunfähigkeit aufrechterhalten würde.
Diese Feststellungen enthalten zwar zugleich die weitere Feststellung, dass der Angeklagte vor dem 1. Januar 1963 auch schon damit rechnete und in Kauf nahm, dass er später in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand gegen das Opiumgesetz verstoßen werde. Dass die Strafkammer ihn nicht nach dem oben dargelegten Rechtsgrundsatz (actio libera in causa) wegen vorsätzlichen Vergehens gegen das Opiumgesetz, sondern wegen vorsätzlichen Vergehens gegen § 330a StGB bestraft hat, beschwert den Angeklagten aber nicht.
Die Anwendung des § 330a StGB wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Strafkammer als eine der Ursachen für die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten einen teilweise durch eine schwere ███████ bedingten permanenten pathologischen Zustand feststellt, der eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bewirkte. § 330a StGB setzt nicht voraus, dass der Rausch, in den der Täter sich durch den Genuss von Rauschmitteln versetzt, die einzige Ursache für den Ausschluss seiner Zurechnungsfähigkeit ist. Es genügt, dass er eine Ursache neben anderen mitwirkenden Ursachen ist, die nicht von außen kommen (vgl. BGHSt 4, 73, 75/76). So war es hier. Das Urteil sagt nicht nur, dass die Einnahme der Betäubungsmittel die auslösende Ursache feststellt, dass der Angeklagte in der Zeit vom 1. Januar 1963 bis zum 7. August 1963 täglich erhebliche Mengen, oft bis zu 10 Ampullen, Betäubungsmittel zu sich nahm. Der Zusammenhang des Urteils ergibt außerdem als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte hierdurch Tag für Tag seinen Rauschzustand neu belebte und seine Zurechnungsunfähigkeit aufrechterhielt. Gerade hierauf zielte der Vorsatz des Angeklagten ab, den das Urteil auf UA 58/15 feststellt. Die weiteren im Urteil mitgeteilten Ursachen kamen nicht von außen, lagen vielmehr in Eigenschaften des Angeklagten.
Das vorsätzliche Vergehen gegen § 330a StGB war allerdings entgegen der Auffassung der Strafkammer keine fortgesetzte Straftat im Rechtssinne, die voraussetzt, dass der Täter bei jedem Teilakt den gesamten äußeren und inneren Deliktstatbestand verwirklicht, sondern eine sich über lange Zeit erstreckende Einzeltat, bei welcher der Angeklagte durch den wiederholten Genuss von berauschenden Mitteln vor dem 1. Januar 1963 bewirkte, dass er sich ab 1. Januar 1963 in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden permanenten Rausch befand. Dass er in diesem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden permanenten Rausch Tag für Tag Betäubungsmittel zu sich nahm, durch die er den Rausch neu belebte und seine Zurechnungsunfähigkeit aufrechterhielt sowie in etwa 114 Fällen gegen das Opiumgesetz verstieß, machte das Vergehen gegen § 330a StGB nicht zu einer fortgesetzten Straftat im Rechtssinne.
Auch dies kann indessen der Revision nicht zum Erfolge verhelfen. Der Senat hält es bei dem festgestellten Sachverhalt für ausgeschlossen, dass die Strafkammer eine geringere Strafe verhängt hätte, wenn sie das Vergehen gegen § 330a StGB als Einzeltat beurteilt hätte.
3. Rechtsirrig ist dagegen die Auffassung der Strafkammer, dass es im Falle der Körperverletzung keines Freispruchs bedürfe. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten insoweit eine selbständige Straftat zur Last. Die Strafkammer hat dem Angeklagten schon den objektiven Tatbestand der Körperverletzung nicht nachweisen können. In einem solchen Falle hat der Angeklagte ein berechtigtes Interesse daran, dass er von dem Vorwurf, den Anklage und Eröffnungsbeschluss ihm gemacht haben, freigesprochen wird. Darauf, ob die Tat, wenn die Strafkammer den objektiven Tatbestand der Körperverletzung festgestellt hätte, entgegen der Auffassung der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses keine selbständige Straftat, sondern Teil des Vergehens gegen § 330a StGB gewesen wäre, kommt es in diesem Zusammenhange nicht an (vgl. RGSt 50, 351; BGH NJW 1952, 432).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Kersting | |||
| Koffka | Schmitt |