Treffer
BGH Urteil

Urkundenbeseitigung im Amt: Notizen als Urkunden und Beiseiteschaffen durch Unterlassen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 151/52
Datum
03.07.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Angeklagter Stadtdirektor wurde wegen Beiseiteschaffens von Unterlagen zur Gemeinderatssitzung verurteilt; beide Seiten legten Revision ein. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Feststellungen zum Beiseiteschaffen widersprüchlich und zur Pflicht zur Herausgabe sowie zur Angemessenheit der Frist unzureichend sind. Geklärt wird, wann dienstliche Notizen Urkunden werden (u.a. durch Übergabe) und dass ein Beamter im Dienststrafverfahren grundsätzlich zur wahrheitsgemäßen Auskunft und Herausgabe an den zuständigen Untersuchungsführer verpflichtet ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das LG zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Dienstliche Notizen werden mangels gesetzlicher oder verbindlicher Aufbewahrungspflicht grundsätzlich erst dann zur Urkunde, wenn der Hersteller sie durch einen nach außen erkennbaren Erklärungsakt (insbesondere Übergabe) zur Kenntnisnahme und Beweisverwendung bestimmt oder sich ihrer Bestimmungsfreiheit entäußert.

2

Die bloße tatsächliche Aufbewahrung zunächst nur für den Hersteller bestimmter Notizen begründet ohne Zugänglichmachung oder sonstige erkennbare Willensäußerung keinen Erklärungscharakter und macht das Schriftstück nicht zur Urkunde.

3

Ein strafbares Beiseiteschaffen von Urkunden im Amt kann bei bestehender dienstlicher Handlungspflicht auch durch Unterlassen verwirklicht werden, wenn die Wiederherstellung ordnungsmäßiger amtlicher Verwahrung auf Verlangen eines zuständigen Amtsträgers nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt oder die Herausgabe eindeutig und endgültig verweigert wird.

4

Ein bloßes Schweigen bzw. die Erklärung, zur Frage des Besitzes oder der Vernichtung keine Auskunft geben zu wollen, trägt für sich genommen nicht die Feststellung, der Besitz der Urkunde sei abgeleugnet oder vertuscht worden; widersprüchliche Feststellungen hierzu machen das Urteil aufhebungsbedürftig.

5

Irrt der Täter bei einem unechten Unterlassungsdelikt über das Bestehen der besonderen Rechtspflicht zum Handeln, liegt ein Tatbestandsirrtum vor, der den Vorsatz ausschließt; ein Verschulden am Irrtum ist dafür unerheblich.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 5. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Stadtdirektor Hellmut ████████, geboren am ████████ 1913 in ██████████████████████████, wohnhaft in K_____ ██████████████, wegen Urkundenbeseitigung im Amt

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 5. Oktober 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht in Verden zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist als Stadtdirektor in Walsrode Hauptgemeindebeamter im Sinne der §§ 6, 34 der Deutschen Gemeindeordnung in der im britischen Kontrollgebiet geltenden Fassung (DGO). Als solcher ist er nach den Vorschriften der DGO verpflichtet, in den Sitzungen des Gemeinderats das Protokoll zu führen. Auf Grund von politischen Spannungen, die zwischen dem Angeklagten und seinen politischen Gegnern entstanden waren (die Partei des Angeklagten verfügte damals über 11 von 21 Ratssitzen, die Gegenpartei über 10), wurde in einer außerordentlichen Gemeinderatssitzung vom 22.9.1950 darüber beraten, ob gegen den Angeklagten ein Dienststrafverfahren mit dem Ziel der Dienstentlassung eingeleitet und seine sofortige Beurlaubung bis zur Entscheidung erfolgen sollte. Der Angeklagte nahm mit seiner Zustimmung an der Sitzung nicht teil. Der Antrag auf Einleitung des Dienststrafverfahrens wurde mit 10 zu 10 Stimmen bei Stimmenthaltung des Bürgermeisters Ahrens abgelehnt.

Als Protokollführer für die Sitzung waren wegen der Behinderung des Angeklagten die Stadtoberinspektoren ███ und ██████████ eingeteilt worden. Beide machten sich während der Sitzung Aufzeichnungen in einem Stenogrammblock, ██████████ in Kurzschrift, ███ in Langschrift.

Einige Tage nach der Sitzung diktierte ███ der Angestellten ████████ Grüne seine Notizen und nach seinem Gedächtnis einen Protokollentwurf ins Stenogramm, den diese mit der Schreibmaschine übertrug. Nach Abstimmung mit █████████ ließ dann ███ von der Angestellten ██ eine Reinschrift des Protokollentwurfs anfertigen und leitete ihn dem Angeklagten zu. Dieser nahm an dem vorgelegten Entwurf verschiedentlich Änderungen in Form von Zusätzen und Streichungen vor und ließ ihn dann durch die Angestellte ██ neu schreiben, die den ersten Entwurf vernichtete. ███ und ███████ erhoben gegen den Angeklagten zunächst Einwendungen gegen die von ihm vorgenommenen Änderungen, die der Angeklagte aber nicht gelten ließ. Der Entwurf wurde in der von dem Angeklagten hergestellten Form vervielfältigt, den Stadtverordneten zugeleitet und in der Stadtverordnetensitzung vom 1.11.1950 mit 11 Stimmen genehmigt, nachdem die auf der Gegenpartei des Angeklagten stehenden 10 Abgeordneten den Saal verlassen hatten.

█████████ und die █████ bewahrten die erwähnten Stenogrammblöcke in ihren Schreibtischen auf, obwohl diese nicht aufbewahrungspflichtig waren. Nachdem ein Stadtverordneter versucht hatte, die Stenogrammblöcke der drei Genannten in die Hand zu bekommen, ließ der Angeklagte sie sich von ihnen aushändigen. Anfang Dezember 1950 verlangte der Bürgermeister ██████, der inzwischen von der Partei des Angeklagten zu der Gegenpartei gewechselt war, von ██████ und ███ ihre Stenogrammblöcke heraus und begab sich, nachdem er erfahren hatte, dass sie an den Angeklagten gegeben worden waren, zu diesem, um ihn zur Herausgabe zu veranlassen. Der Angeklagte bejahte die Frage des Zeugen, dass er Änderungen an den Entwürfen ███████████ habe.

Nach den Feststellungen des Urteils hat er aber „nach der Bekundung des Zeugen ████████ auf dessen Bitte, ihm die Unterlagen herauszugeben, erklärt, er habe sie vernichtet.“

In der Sitzung vom 14.3.1951 wurde mit 11 zu 10 Stimmen beschlossen, gegen den Angeklagten ein Dienststrafverfahren zu eröffnen und ihn mit sofortiger Wirkung zu beurlauben. Auf Aufforderung des Bürgermeisters hielt sich der Angeklagte vom 16.4.1951 ab vom Dienst fern. Am 19.4.1951 wurde gegen den Angeklagten gemäß § 44 DStRO ein Untersuchungsverfahren eingeleitet, und der Amtsgerichtsrat Dr. █████ zum Untersuchungsführer bestellt. Bei einer Vernehmung vom 27.4.1951 versuchte Dr. █████ von dem Angeklagten die erwähnten Unterlagen herauszubekommen, was ihm aber nicht gelang. Drei Tage später überreichte der Angeklagte von sich aus dem Dr. █████ die Stenogrammblöcke von ███ und ██████████ sowie den von der Angestellten ███████ geschriebenen Entwurf. Gleichzeitig erklärte er, dass er den Stenogrammblock der Angestellten ██ nicht habe finden können; bei einer Hausdurchsuchung vom 29.6.1951 gab er dann auch diesen Stenogrammblock heraus.

Der Untersuchungsbericht des Dr. █████ ging dahin, dass gegen den Angeklagten mit Ausnahme des Punktes der Protokolländerung keine Schuld vorliege.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beiseiteschaffens von Urkunden im Amt an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 1 Monat zu einer Geldstrafe von 250,— DM verurteilt.

Hiergegen richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft, die Verletzung des materiellen Rechts rügen. Sie führen zur Aufhebung des Urteils.

Die Strafkammer erblickt eine Beiseiteschaffung von Urkunden in dem Verhalten des Angeklagten gegenüber Dr. █████ bei der Vernehmung vom 27.4.1951, und zwar insoweit, als er hierbei nicht die Stenogrammhefte von ███████, ███ und ██████████ herausgegeben habe. Bezüglich des Stenogrammhefts der Angestellten ██ sieht die Strafkammer als nicht widerlegt an, dass der Angeklagte geglaubt habe, er habe dieses Heft verlegt. In dem Verhalten des Angeklagten gegenüber dem Bürgermeister Anfang Dezember 1950 sieht die Strafkammer deshalb noch kein Beiseiteschaffen, weil es möglich sei, dass der Angeklagte damals noch geglaubt habe, maßgebend sei allein das genehmigte Protokoll vom 22.9.1950, und sich deshalb für befugt gehalten habe, als Stadtdirektor allein über die Unterlagen zu verfügen.

Gegen die Ausführungen des Urteils bestehen rechtliche Bedenken.

I.

Die Strafkammer ist mit Recht davon ausgegangen, dass die erwähnten Unterlagen zur Zeit der Unterredung zwischen dem Angeklagten und Dr. █████ Urkunden im Sinne des § 348 Abs. II StGB waren.

1. Urkunden i.S. dieser Vorschrift sind verkörperte Erklärungen, die vermöge ihres gedanklichen Inhalts dazu bestimmt sind, im Rechtsleben eine Tatsache zu beweisen und ihren Aussteller erkennen zu lassen (vgl. RGSt 61, 161).

Den Entwürfen von ██████████, ███ und ████ fehlte anfangs nicht nur die Beweisbestimmung, sondern auch der Erklärungscharakter. Eine Erklärung liegt in einem Schriftstück nur dann, wenn es zur Kenntnisnahme durch einen Dritten bestimmt ist. Diese Bestimmung zur Kenntnisnahme durch einen Dritten kann bei rein privat hergestellten Schriftstücken nur der Hersteller treffen. Eine Notiz, die sich ein Privatmann macht, kann nicht dadurch zur Urkunde werden, dass ein Dritter sie zum Beweis für irgendeine Tatsache bestimmt. Vielmehr ist hierzu erforderlich, dass der Hersteller selbst sich der Notizen durch Übergabe entäußert und dadurch zum Ausdruck bringt, der Inhalt der Notizen sei wahr. Für Notizen, die sich ein Beamter oder Behördenangestellter in dienstlichen Angelegenheiten macht, gilt grundsätzlich nichts anderes. Doch können derartige Notizen auch ohne einen besonderen Begebungsakt des Herstellers zu Urkunden werden, wenn durch Gesetz oder bindende amtliche Vorschrift von vornherein bestimmt ist, dass sie aufbewahrt und anderen Behördenangehörigen oder Dritten auf Verlangen zugänglich gemacht werden müssen. Denn wer Notizen anfertigt, für die eine derartige Vorschrift besteht, fertigt sie mit dem Bewusstsein an, dass sie anderen zur Verfügung stehen müssen; darin liegt der Erklärungswille. Auch derartige Notizen werden aber erst dann zu Urkunden, wenn sie als solche ihre endgültige Gestalt erlangt haben. Hätte eine Vorschrift bestanden, wonach die Notizen von ███████ und ██████████ und das diktierte Stenogramm der Angestellten ██ aufgehoben werden mussten, so hätten alle drei Schriftstücke in dem Augenblick die Urkundeneigenschaft erlangt, in dem das Stenogrammdiktat des ███ an die Angestellte ██ beendet war. Von diesem Augenblick an hätte keine Befugnis mehr für die Hersteller bestanden, an den Schriftstücken etwas zu ändern. Das Landgericht hat aber festgestellt, dass eine Dienstvorschrift zur Aufbewahrung der Schriftstücke nicht bestand. Rechtsirrig ist die Annahme der staatsanwaltschaftlichen Revision, eine solche Aufbewahrungspflicht hätte kraft Gesetzes bestanden. § 33 Abs. II DGO bezieht sich nicht auf derartige Notizen. Die Aufbewahrungspflicht stenographischer oder handschriftlicher Notizen, die der Vorbereitung amtlicher Urkunden dienen, ist so ungewöhnlich, dass die DGO es hätte besonders zum Ausdruck bringen müssen, wenn sie unter „Aufzeichnung“ im Sinne des § 33 Abs. II auch derartige Notizen verstehen wollte.

Bestand sonach zunächst keine Aufbewahrungspflicht für die Notizen, so wurden sie auch nicht dadurch zu Urkunden, dass die Hersteller sie tatsächlich aufbewahrten. Der Wille der Hersteller, aus den zunächst nur für sich selbst bestimmten Notizen für Dritte bestimmte Erklärungen zu machen, hätte vielmehr, um Notizen zu Urkunden zu machen, nach außen hin erkennbar in Erscheinung treten müssen. Das geschieht nicht durch bloße Aufbewahrung, sondern erst durch Zugänglichmachung an Dritte. Ob eine derartige Willensäußerung der Hersteller schon dadurch ersetzt werden konnte, dass die Schriftstücke nachträglich durch behördliche Anordnung zur Aufbewahrung bestimmt wurden, kann dahingestellt bleiben. Nach den Feststellungen des Urteils hat Bürgermeister ███ erstmals Anfang Dezember 1950 die drei Zeugen befragt, ob sie die Unterlagen noch im Besitz hätten. Der außer dem Angeklagten allein hierfür zuständige Bürgermeister hätte also frühestens bei dieser Unterredung die Notizen für aufbewahrungspflichtig erklären können. Zu dieser Zeit hatten aber die Zeugen die Notizen dem Angeklagten bereits übergeben.

Durch die Übergabe der Notizen an den Angeklagten sind diese zu Urkunden geworden. In dieser Übergabe lag die Erklärung der Zeugen, der Angeklagte möge die Notizen verwahren und sie den anderen Ratsmitgliedern dann zugänglich machen, wenn hierzu eine Verpflichtung bestehe oder der Angeklagte es für angemessen halte. Damit hatten sich die Hersteller selbst der Bestimmungsfreiheit darüber entäußert, was mit den Notizen geschehen solle, und sich einverstanden erklärt, dass sie als ihre Erklärungen gemacht würden. Hierin liegt ein ausreichend kundgemachter Erklärungswille.

2. Dass die Notizen nachträglich zum Beweis bestimmt worden sind, hat die Strafkammer einwandfrei festgestellt. Die umstrittene Frage, ob die Tatsache, welche die Urkunden beweisen sollten, rechtserheblich sein müsse, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Notizen waren auch zum Beweis einer rechtserheblichen Tatsache bestimmt. Darin, dass der Angeklagte, der an der Sitzung vom 22.9.1950 nicht teilgenommen hatte und dessen Person Verhandlungsgegenstand dieser Sitzung gewesen war, auf die Fassung der Niederschriften Einfluss genommen hatte, konnte jedenfalls ein Dienstvergehen gesehen werden. Die Notizen sollten aber nach der durch den Bürgermeister und andere Ratsmitglieder vorgenommenen Beweisbestimmung zum Beweis dieser Tatsache dienen.

3. Die Strafkammer hat auch rechtsirrtumsfrei dargelegt, dass die Notizen unter Heranziehung der den Nächsten Beteiligten bekannten Begleitumstände aus sich heraus ihre Aussteller erkennen ließen. Die Strafkammer stellt zwar nur ausdrücklich fest, dass die Notizen von ███ und █████████████ ohne weiteres dadurch voneinander unterschieden werden konnten, dass die einen in Langschrift, die anderen in Kurzschrift gefertigt waren. Zur Frage der Unterscheidungsmöglichkeit des Stenogramms der Angestellten ████ von dem des ██████████ enthält das Urteil keine ausdrückliche Feststellung. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe lässt sich aber die Unterscheidbarkeit auch insoweit entnehmen, weil das Stenogramm der Angestellten ██, das in Wahrheit ja ███ als Diktierenden zum Urheber hatte, sich naturgemäß von den Notizen des ██████ schon dadurch inhaltlich unterscheiden musste, dass es den endgültigen Entwurf einer Sitzungsniederschrift darstellte, während die Notizen des ████████ nur der Vorbereitung hierzu dienten.

Da das Urteil aber ohnehin aus anderen Gründen aufgehoben werden muss, wird die Strafkammer zweckmäßig in dieser Beziehung auf Grund der neuen Verhandlung klare Feststellungen zu treffen haben.

II.

Die Strafkammer hat auch ohne Rechtsirrtum festgestellt, dass die Urkunden dem Angeklagten dadurch amtlich anvertraut waren, dass die Hersteller sie ihm in seiner Eigenschaft als ihrem Dienstvorgesetzten übergeben haben.

III.

Hingegen sind die Ausführungen der Strafkammer, der Angeklagte habe die Notizen von ███ und ████████ beiseitegeschafft, nicht frei von Rechtsirrtum.

Die Strafkammer stellt hierzu tatsächlich fest:

„In der Vernehmung vom 27.4.1951 fragte der Zeuge Dr. █████ den Angeklagten, ob er bereit sei, das Stenogramm der Sitzung vom 22.9.1950 und den ursprünglichen Entwurf des Protokolls herauszugeben. Der Angeklagte erwiderte, jede Unterhaltung über Notizen, Stichworte usw. zum Protokoll vom 22.9.1950 sei für ihn nicht opportun. Die Notizen seien nicht aufbewahrungspflichtig. Da das Protokoll am 1.11.1950 rechtsverbindlich von der Ratsmehrheit genehmigt sei, verbiete ihm diese Sachlage jegliche Einmischung. Auf die erneute Frage des Zeugen Dr. █████, ob die Unterlagen über die Sitzung vom 22.9.1950 noch in seinem Besitz seien und herausgegeben werden könnten, bemerkte der Angeklagte, er habe keine Erklärung abzugeben. Er wolle weder erklären, ob er die Unterlagen vernichtet oder noch in seinem Besitz habe. Trotz eindringlichen Zuredens und trotz des ausdrücklichen Hinweises, dass er sich der Urkundenbeseitigung schuldig mache, beharrte der Angeklagte dem Zeugen Dr. █████ gegenüber auf seinem Standpunkt und gab weiterhin ausweichende Antwort.“

Bei der rechtlichen Würdigung führt dann das Urteil aus, der Angeklagte habe gegenüber Dr. █████ nicht nur den Besitz der Urkunden verheimlicht, sondern durch seine verschwommenen, ausweichenden und unklaren Antworten auf die direkte Frage des Dr. █████ und dessen ausdrückliches Herausverlangen den Besitz der Urkunden abgeleugnet und vertuscht. Damit habe er die Gebrauchsbereitschaft der Unterlagen durch seinen Willen, sie vorerst noch zu behalten, vorübergehend beeinträchtigt und erschwert.

1. Beide Revisionen weisen mit Recht darauf hin, dass diese Ausführungen in sich widersprüchlich sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen hat der Angeklagte deutlich zu erkennen gegeben, dass er über die Frage, ob er die Urkunden habe oder ob er sie vernichtet habe, keine Erklärung abgeben wolle. Hierin liegt weder ein Ableugnen noch ein Vertuschen des Besitzes der Urkunden.

2. Für die Frage, ob der Angeklagte durch sein Verhalten gegenüber Dr. █████ die Urkunden objektiv beiseitegeschafft hat, kann es von Wichtigkeit sein, ob er ihren Besitz abgeleugnet hat. Deshalb muss das Urteil schon wegen der insoweit unklaren Feststellungen aufgehoben werden. Zwar liegt in einem Leugnen keine räumliche Veränderung des Ortes der Urkunde, die das Wesen des Beiseiteschaffens ausmacht, mithin kein Beiseiteschaffen durch positives Tun. Spätestens vor dem Augenblick seiner Beurlaubung befanden sich aber die Urkunden im Hause des Angeklagten nicht mehr in seinem vorschriftsmäßigen Besitz. Er war von diesem Augenblick an auf zuständige Anordnung dienstlich verpflichtet, die vorschriftsmäßige amtliche Verwahrung durch Verbringung in die Amtsräume wiederherzustellen. Die Nichterfüllung dieser dienstlichen Verpflichtung würde zu einem strafrechtlichen Beiseiteschaffen durch Unterlassen, wenn der Angeklagte auf Verlangen eines zuständigen Beamten die Urkunden nicht binnen angemessener Frist herausgab oder eindeutig zu erkennen gab, dass er die Herausgabe endgültig ablehne.

Dr. █████ war schon deshalb zuständig, die Urkunden von dem Angeklagten herauszuverlangen, weil er mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten des Angeklagten, des Bürgermeisters ██████, handelte. Die Aufbewahrung bei Dr. █████ wäre also nunmehr die amtlich vorgeschriebene gewesen. Die Strafkammer wird daher zu prüfen haben, ob der Angeklagte die Herausgabe gegenüber Dr. █████ am 27.4.1951 eindeutig und endgültig abgelehnt hat, verneinendenfalls, ob die Herausgabe am 30.4. noch binnen angemessener Frist erfolgt ist.

Rechtsirrig ist die Auffassung des Angeklagten, er wäre zur Herausgabe der Urkunden an Dr. █████ deshalb nicht verpflichtet gewesen, weil dieser sie für ein gegen ihn schwebendes dienststrafrechtliches Untersuchungsverfahren verlangt habe. Es entspricht schon nicht zu, dass auch ein Beamter im Dienststrafverfahren ebenso wie ein Angeklagter in gewöhnlichem Strafverfahren das Recht hat, Erklärungen zu verweigern. Zur Rechtsstellung des Beamten gehört vielmehr seine besondere Verpflichtung, Fragen seines Dienstvorgesetzten und des im Dienststrafverfahren eingesetzten Untersuchungsführers jederzeit wahrheitsgemäß zu beantworten. Noch viel weniger aber gibt der Umstand, dass amtliche Urkunden für ein Dienststrafverfahren gegen einen Beamten benötigt werden, diesem das Recht, sie zurückzubehalten.

3. In subjektiver Hinsicht gilt folgendes:

a) Soweit es sich darum handelt, ob der Angeklagte gewusst hat, dass die von ihm zurückgehaltenen Notizen Urkunden waren, genügt die Feststellung, dass der Angeklagte diejenigen Momente gekannt hat, die nach dem oben Dargelegten die Notizen zu Urkunden machen. Diese Momente hat der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen gekannt. Er hat auch die Umstände gekannt, welche die beweisenden Tatsachen begründen. Wenn er geglaubt hat, die Notizen hätten vernichtet werden dürfen, so hat er sich nicht über den Begriff der Urkunde geirrt. Die Beweisbestimmung kann ebenso nachträglich wegfallen, wie sie nachträglich begründet werden kann. Deshalb liegt ein Irrtum darüber, ob ein Schriftstück eine Urkunde ist, dann vor, wenn der Irrende glaubt, die Urkunde sei zur Vernichtung bestimmt, weil sie ihre Beweisbestimmung verloren habe. Im vorliegenden Fall wusste der Angeklagte weder, dass die Notizen ihm übergeben waren, noch dass sie, obwohl normalerweise derartige Notizen nicht aufbewahrungspflichtig sind, zum Beweis für sein vorangegangenes Verhalten bestimmt worden waren. Er konnte sich hier also nicht über die Beweisbestimmung der Notizen irren, sondern nur glauben, dass sie trotz dieser Beweisbestimmung vernichtet werden durften. Ein solcher Glaube ist kein Irrtum über den Urkundenbegriff.

b) Der irrige Glaube des Angeklagten, er sei zur Herausgabe der Notizen nicht verpflichtet, wäre kein Verbots-, sondern ein Tatbestandsirrtum, würde also den Vorsatz ausschließen, auch wenn er verschuldet wäre. Denn bei den unechten Unterlassungsdelikten gehört die besondere Rechtspflicht zum Handeln zum Tatbestand und nicht zur Rechtswidrigkeit. (Vgl. Welzel: Deutsches Strafrecht 93; Gallas JZ 1952, 373.) Besteht keine Pflicht des Beamten, die Urkunde von einem bestimmungswidrigen an einen bestimmungsgemäßen Ort zu verbringen, so schafft er sie nicht rechtswidrig beiseite, sondern überhaupt nicht; glaubt er also, zur Herausgabe nicht verpflichtet zu sein, so schafft er nicht vorsätzlich beiseite. Die Strafkammer stellt nun zwar fest, der Angeklagte habe bei der Vernehmung durch Dr. █████ nicht nur die Urkundeneigenschaft der Unterlagen gekannt, sondern auch den Willen gehabt, die amtliche Aufbewahrung der Urkunden und ihre Gebrauchsbereitschaft durch Unzugänglichmachung auszuschließen. Selbst wenn man hierin die Feststellung sehen wollte, der Angeklagte habe gewusst, dass er verpflichtet sei, Dr. █████ über den Besitz der Urkunden Auskunft zu geben und sie an ihn herauszugeben, so könnte jedenfalls diese Feststellung durch die obigen Widersprüche beeinträchtigt sein, die das Landgericht zu der Annahme geführt haben, der Angeklagte habe den Besitz der Urkunden abgeleugnet und vertuscht.

Im Übrigen sprechen, wie die Verteidigung mit Recht hervorhebt, auch die Ausführungen des Urteils zur Strafzumessung gegen die Annahme, der Angeklagte sei sich im Augenblick seiner Weigerung gegenüber Dr. █████ bewusst gewesen, dass er die Urkunden herausgeben müsse. Denn das Urteil führt hierzu aus, der Angeklagte sei dem Verlangen des Dr. █████ gegenüber deshalb unzugänglich geblieben, weil er sich in sein vermeintliches Recht verrannt habe.

IV.

Die Ausführungen der staatsanwaltschaftlichen Revision, das Landgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass der Angeklagte sich bei den Verhandlungen mit ██████ möglicherweise seiner Herausgabepflicht nicht bewusst gewesen sei und dass er das Stenogrammheft der Angestellten ██ verlegt habe, richten sich gegen die tatsächlichen Feststellungen und sind daher unbeachtlich. Dass diese Feststellungen, soweit sie das Verhalten des Angeklagten gegenüber ██ und ███ betreffen, nicht auf unrichtiger Auslegung der Gemeindeordnung oder unzutreffender Abgrenzung zwischen Verbots- und Tatbestandsirrtum beruhen, ergeben die obigen Darlegungen.

Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge der Staatsanwaltschaft gebotene materielle Nachprüfung muss aber aus einem anderen Grunde zur Aufhebung des Urteils auch zu Ungunsten des Angeklagten führen.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte die Urkunden in seine Wohnung verbracht. Zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist, ergibt das Urteil nicht. Die Strafkammer wird zu prüfen haben, ob etwa in dieser Verbringung ein Beiseiteschaffen zu sehen ist. Hierfür wird es in objektiver Hinsicht darauf ankommen, ob der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, als er die Urkunden mit nach Hause nahm, nach den dienstlichen Vorschriften hierzu befugt war.

Dabei wird zu prüfen sein, ob diese Befugnis, auch wenn sie unter gewöhnlichen Umständen nicht bestanden hätte, sich bei der besonderen Sachlage aus der Gefahr ergab, dass sich Ratsmitglieder auf nicht ordnungsmäßigen Wege in den Besitz der Urkunden setzten.

Bestand objektiv eine solche Befugnis des Angeklagten nicht, glaubte er aber hieran, so hätte er nicht vorsätzlich beiseitegeschafft, ohne dass es darauf ankäme, ob ihn bei seinem Irrtum ein Verschulden trifft. Beiseiteschaffen ist Aufheben der ordnungsmäßigen amtlichen Aufbewahrung. Wer glaubt, dass sich eine Urkunde in seiner Wohnung in ordnungsmäßiger amtlicher Aufbewahrung befindet, schafft sie deshalb nicht vorsätzlich beiseite, wenn er sie in diese Wohnung verbringt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. WaschowDr. NeumannSiemer
SarstedtDr. Koffka