Treffer
BGH Urteil

Revision: Freispruch wegen fahrlässiger Tötung eines Kleinkindes im Garten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 150/54
Datum
18.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Ein zweijähriges Kind ertrank in einem unbedeckten Zementbottich auf dem Grundstück des Angeklagten; das Landgericht verurteilte wegen Unterlassens der Abdeckung. Der BGH hob die Verurteilung auf und sprach den Angeklagten frei. Er begründet dies mit der bestehenden Umzäunung, der erkennbaren Beschaffenheit des Bottichs, der vorherigen Belehrung des Kindes und dem Vertrauen auf die Aufsichtspflicht der Mutter. Zudem fehlte ein nachgewiesener Kausalzusammenhang zwischen dem Unterlassen spezifischer Sicherungen und dem Tod, da der Zutrittsweg unklar blieb.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Grundstücksinhabers verlangt nicht ohne Weiteres zusätzliche Schutzmaßnahmen (z. B. festen Verschluss oder Abdeckung eines kleineren Wasserbehälters), wenn das Grundstück sichtbar umzäunt ist und keine atypische Gefährdung für den Verkehrsbereich vorliegt.

2

Ein sichtbarer Maschendrahtzaun mit erkennbarer Zutrittsverbotswirkung kann als hinreichende Warnung gegenüber unbefugten Dritten die Sorgfaltspflichten des Grundstücksinhabers erfüllen.

3

Die Kenntnis früheren Zutrittsverhaltens eines Kleinkindes und Bitten Dritter begründen nur dann eine erhöhte Schutzpflicht, wenn der Grundstücksinhaber nicht berechtigt ist, auf die ordnungsgemäße Aufsicht durch die Sorgeberechtigten zu vertrauen; eine bloße Bitte schafft noch keine unmittelbare Rechtspflicht.

4

Für eine strafrechtliche Haftung wegen fahrlässiger Tötung ist ein kausaler Zusammenhang zwischen der unterlassenen Schutzmaßnahme und dem Todeserfolg erforderlich; ist der Zugang des Opfers unklar, kann die notwendige Kausalität fehlen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gärtner Jürgen ██ aus ██████, dort geboren ██████████ ████, wegen fahrlässiger Tötung,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Siemer, Schmitt, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtmann ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Januar 1954 aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Landeskasse zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte betreibt eine Gärtnerei auf einem ihm von seinem Vater überlassenen Grundstück, das unmittelbar an das väterliche Parkgelände grenzt. Die Gärtnerei ist von einem Maschendrahtzaun umgeben, in dem sich zwei Pforten befinden. Eine dieser Türen wird „von innen mit einer schräg dagegen gestellten Forke zugestützt. Die andere Pforte läßt sich mit einem Eisenhaken, der in einer Höhe von 78 cm in eine an dem Pfosten befindliche Krampe eingreift, verschließen“. Nach außen führen beide Türen in den väterlichen Park, nach innen führen von beiden Türen Wege gradlinig auf einen Zementbottich zu. Dieser ist in die Erde eingelassen, aus der er 45 cm herausragt. Zum Zwecke der Bewirtschaftung des Landes ist er mit Wasser gefüllt.

Am 18. Juli 1953 nachmittags gegen 16 Uhr ist der damals zwei Jahre alte Harald ██████ in diesen Wasserbehälter gefallen und dort ertrunken. Harald war der Sohn der Haushälterin des Vaters des Angeklagten. Er „pflegte in dem Park zu spielen, wobei er auch häufig in den Gemüsegarten gelangte, wo der Wasserbottich für ihn einen Hauptanziehungspunkt darstellte. So war er erst am Tage vor dem Unglück mit seiner Mutter an dem Bottich gewesen und hatte dort im Wasser geplanscht. Der Angeklagte war hinzugekommen, hatte den Jungen vor dem Hineinfallen gewarnt, und um dies nachdrücklicher zu machen und ihn abzuschrecken, das Kind an den Beinen hochgehoben und mit dem Kopf nach unten dicht über die Wasserfläche gehalten. Der Junge schrie zunächst, lachte dann aber bald wieder über den vermeintlichen Scherz“.

Am nächsten Tage spielte der Junge in dem benachbarten Park. Wie der Urteilszusammenhang ergibt, war er unbeaufsichtigt. Der Angeklagte war zu diesem Zeitpunkt in einem abgelegenen Gartenstück der Gärtnerei beschäftigt. „Er hatte es, wie schon häufig während des Sommers, versäumt, den Deckel auf den Bottich zu legen, obwohl seine Mitarbeiter an diesem Sonnabend-Nachmittag schon nach Hause gegangen waren und Wasserholen nicht mehr in Frage kam“.

Die Strafkammer sieht das Verschulden des Angeklagten vor allem darin, daß er den hierfür vorgesehenen Deckel nicht auf den Bottich gelegt hatte. Nach ihrer Auffassung ist es ohne Belang, daß „der Angeklagte den Zutritt Fremder zu den umfriedeten Gartengründstücken grundsätzlich nicht geduldet habe“. Sie führt weiter folgendes aus:

„Er (der Angeklagte) war aber auch noch durch die Mutter ausdrücklich darauf hingewiesen, die ihn gebeten hatte, von innen einen Riegel anzubringen, damit der Junge nicht – wie es vorgekommen – durch die Ostpforte, an den Mistbeeten vorbei, wieder in den Garten gelangen konnte, wenn er vorne zur Nordpforte hinausgewiesen worden war.

Es war schon einmal Ärger dadurch entstanden, daß der Junge die Tür eines Nachbargartens selbständig und unbefugt geöffnet hatte, so daß Schafe dort hineingelangen konnten. Dieser Vorfall war dem Angeklagten ebenfalls bekannt. Schließlich mußte er auch damit rechnen, daß die Pforte deshalb den Zutritt des Jungen nicht verhindern konnte, weil Fremde sie vielleicht öffnen und sie nicht wieder ordnungsgemäß verschließen würden.

Der Angeklagte konnte auch nicht erwarten, daß die Mutter das Kind dauernd beaufsichtigen würde. Er wußte, daß sie im Haushalt seiner Eltern zu tun hatte, und daß der Junge deshalb oft im Garten sich selbst überlassen war.“

Das Landgericht verurteilt den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten.

Die Revision des Angeklagten bekämpft dieses Urteil mit sachlich-rechtlichen Beschwerden. Das Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Annahme eines fahrlässigen Verhaltens des Beschwerdeführers durchgreifenden Bedenken begegnet.

1.) Die ihm als Grundstücksinhaber obliegenden allgemeinen Sorgfaltspflichten hat der Angeklagte nicht verletzt.

a) Durch die Umzäunung war jedem unbefugten Dritten erkennbar, daß der Zutritt zur Gärtnerei verwehrt sein sollte. Damit hatte der Angeklagte zugleich in genügender Weise vor den üblichen, beim Betreten eines unbekannten Grundstücks drohenden Gefahren gewarnt.

Besondere Gefahren barg die Gärtnerei aber nicht, so daß für den Beschwerdeführer – soweit es seinen Pflichtenkreis der Allgemeinheit gegenüber anlangt – kein Anlaß bestand, außer der Umzäunung noch Vorkehrungen zur Erschwerung des Zutritts zu treffen (wie z. B. festen Verschluß der Türen, Einstellung eines Wächters oder Anbringung von Warnschildern). Jedenfalls drohte von den vorhandenen Wasserbehältern keine untypische Gefahr; denn sie ragten erkennbar aus der Erde heraus (45 cm) und stellten auch wegen ihrer geringen Größe (1 x m) eine erhöhte Gefährdung nur für Kleinkinder dar. Mit dem befugten oder unbefugten Zutritt solcher Personen brauchte der Angeklagte aber – abgesehen zunächst von dem verunglückten Kind – nicht zu rechnen, weil er sich insoweit darauf verlassen durfte, daß aufsichtspflichtige Personen den Zutritt verhindern oder überwachen würden.

Das angefochtene Urteil geht daher fehl, wenn es eine „Rechtspflicht des Angeklagten, den Bottich mit dem dazugehörigen Deckel zuzudecken“, allein schon wegen der „allgemeinen Verkehrssicherungspflicht des Grundstücksherrn“ bejaht.

b) Eine solche Verpflichtung wird für den vorliegenden Fall auch nicht durch die Vorschrift des § 367 Nr. 12 StGB begründet. Insoweit übersieht die Strafkammer, daß wegen des erhöhten Randes des Wasserbehälters zumindest tagsüber keine Allgemeingefährdung für zutrittsberechtigte Besucher entstehen konnte (aufsichtspflichtige Personen sind hierbei – wie erwähnt – nicht zu berücksichtigen).

2.) Besondere von diesen allgemeinen Grundsätzen abweichende Sorgfaltspflichten waren nach der Sachlage auch nicht gegeben.

Diese könnten nur daraus folgen, daß der Angeklagte gewußt hatte, das Kind sei früher stets unbeaufsichtigt in den Garten und zu den Brunnen gelangt. Insoweit hat die Strafkammer aber übersehen, daß der Beschwerdeführer erst am Tage vor dem Unglück das Kind auf drastische Weise über die Gefahrenumstände belehrt hatte; diese Belehrung war in Anwesenheit der Kindesmutter, die hierdurch die Gefahrenlage auch genau kannte, erfolgt. Dann aber durfte der Angeklagte – mindestens zunächst, d. h. für die Zeit bis zum Unglück – darauf vertrauen, daß die hierzu verpflichtete Kindesmutter von jetzt ab die Aufsicht besonders sorgfältig ausüben, unter Umständen sogar dem Kind den Zutritt zum Park verwehren würde. Denn – wie dargelegt – darf sich im allgemeinen jeder Dritte zunächst darauf verlassen, daß Kleinkinder durch die hierzu berufenen Personen (die Erziehungsberechtigten oder deren Beauftragte) ständig unter Aufsicht gehalten werden und so weder Schaden nehmen noch Schaden anrichten können. Von dieser Verpflichtung sind auch Berufstätige nicht entbunden; sie müssen notfalls einen Kinderhort in Anspruch nehmen.

Dem Beschwerdeführer lag auch nicht deshalb eine besondere Verpflichtung ob, weil die Kindesmutter ihn „darum gebeten hatte“, an der Ostpforte einen festen Riegel anzubringen. Diese Bitte war von der Mutter vor der eindringlichen Verwarnung durch den Angeklagten ausgesprochen worden; von diesem Zeitpunkt ab durfte der Angeklagte aber, wie erwähnt, damit rechnen, daß die aufsichtspflichtige Mutter zumindest bis zur Anbringung des Riegels ihren gesetzlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommen würde. Hiervon abgesehen ergibt sich auch kein Anhaltspunkt dafür, daß die Nichtanbringung des Riegels für den Tod des Kindes ursächlich war. Denn das Landgericht hat nicht mehr feststellen können, auf welche Weise sich das Kind Zutritt zu der Gärtnerei verschafft hatte. Zugunsten des Angeklagten muß daher davon ausgegangen werden, daß es nicht durch die Ostpforte, sondern auf andere Weise – möglicherweise über den niedrigen Zaun – in den Garten gelangt war. Der von der Strafkammer als besonders belastend für den Angeklagten angesehene Umstand mangelnder Verriegelung entfällt somit ohnehin.

Nach alldem bieten die Urteilsfeststellungen keinen Raum für die Annahme einer Verletzung zumutbarer Sorgfaltspflichten durch den Beschwerdeführer. Da die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen erfolgte, hatte das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden und den Angeklagten freizusprechen (§ 354 StPO).

Der Oberbundesanwalt hatte Aufhebung und Zurückverweisung an eine andere Strafkammer beantragt.

SarstedtSchmidtSchmitt
Dr. KoffkaSiemer