Revision teilerfolgreich: Versagung der Bewährung wegen Begründungsmangel aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 149/90
- Datum
- 15.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Versagung der Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung bedarf einer ausdrücklichen und nachvollziehbaren Begründung; fehlt eine solche, ist die Entscheidung insoweit aufzuheben.
Fehlt die gesetzlich erforderliche Begründung für eine diskretionäre Maßnahme in der Urteilsformel, kann der Revisionssenat den Mangel nicht durch eigene Erwägungen heilen, sondern hat insoweit aufzuheben und gegebenenfalls zurückzuverweisen.
Der Bundesgerichtshof darf den Tenor eines Urteils berichtigen, soweit die getroffenen Feststellungen eine andere rechtliche Würdigung erfordern als im bisherigen Tenor wiedergegeben.
Will der Tatrichter bei der Versagung der Bewährung auf frühere Strafen abstellen, hat er festzustellen, seit wann diese früheren Urteile rechtskräftig sind.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 12. Oktober 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Friseur Lechosław ██ aus ████, geboren am █████ 1944 in ████, wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und zu 3. auf dessen Antrag am 15. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 12. Oktober 1989 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung versagt worden ist.
2. Der Tenor des genannten Urteils wird dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt ist.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Widerstandsunfähigen in Tateinheit mit (wie die Urteilsgründe ergeben: fahrlässiger) Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch sowie die Art und Höhe der verhängten Strafe richtet.
Das Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, soweit eine Aussetzung der Vollstreckung der verhängten Strafe zur Bewährung versagt worden ist. Insoweit enthält das Urteil keinerlei Begründung. Von selbst versteht sich diese Entscheidung jedenfalls nicht.
Sollte der neue Tatrichter auf die bislang gegen den Angeklagten verhängten Strafen abstellen, so wird er auch festzustellen haben, wann das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 8. November 1988 rechtskräftig geworden ist.
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