Revision verworfen: Zeugnisverweigerung der Ehefrau, Augenschein und Amtsauffassung genügen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 149/64
- Datum
- 26.05.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Belehrung eines Ehegatten über sein Zeugnisverweigerungsrecht ist nicht erforderlich, wenn dieser von sich aus die Aussage verweigert; eine gesetzliche Pflicht, über die möglichen Folgen einer Aussageverweigerung für den Angeklagten zu belehren, besteht nicht.
Die Aussageverweigerung eines Ehegatten begründet nicht automatisch nachteilige Schlussfolgerungen gegen den Angeklagten; der Tatrichter darf seine Überzeugung auf andere zulässige Beweismittel stützen.
Ein Verstoß gegen § 261 StPO liegt nicht vor, wenn aus der Sitzungsniederschrift hervorgeht, dass ein Augenschein in der Hauptverhandlung tatsächlich vorgenommen und protokolliert wurde.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ohne besondere Anhaltspunkte oder entsprechenden Beweisantrag sämtliche zur Prüfung geeigneten Gegenstände (z. B. alle Schuhe des Angeklagten) überprüfen zu lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 14. Januar 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Johann ███ aus ████, geboren am ██████ 1938 in ██ (Litauen), wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Prof. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter pr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 14. Januar 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen ---
1. Die Ehefrau des Angeklagten ist allerdings nicht über ihr Recht belehrt worden, das Zeugnis zu verweigern. Das ergibt die Sitzungsniederschrift. Auf diesem Verstoß kann das Urteil aber nicht beruhen, weil die Zeugin von selbst die Aussage verweigert hat. Das Verweigerungsrecht war ihr also bekannt.
Fehl geht die Meinung der Revision, die Ehefrau hätte auch über die Folgen belehrt werden müssen, die eine Aussageverweigerung für den Angeklagten haben könnte. Eine solche Belehrung sieht das Gesetz nicht vor. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass die Strafkammer aus der Aussageverweigerung Folgerungen gezogen hat, die dem Angeklagten nachteilig waren. Das Landgericht hat lediglich festgestellt, der Versuch des Beschwerdeführers, seine Unschuld zu beweisen, sei aus mehreren Gründen nicht geglückt. Auf Grund anderer Beweismittel hat der Tatrichter dann die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gewonnen.
2. Für einen Verstoß gegen § 261 StPO besteht kein Anhalt. Wie die Sitzungsniederschrift ergibt, ist der Vorhang, an dem sich eine Gardinenrolle mit Klemmen befand, in Augenschein genommen worden. Die Augenscheinseinnahme am Tatort – dort befanden sich die anderen Klemmenrollen – stellt der Beschwerdeführer aber selbst nicht in Abrede. Die Strafkammer hat also ihre Überzeugung auch insoweit auf Vorgänge gestützt, die Teil der Hauptverhandlung waren.
3. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Landgericht hätte von Amts wegen „sämtliche Schuhe des Angeklagten überprüfen lassen“ müssen. Diese Notwendigkeit brauchte sich dem Tatrichter ohne besonderen Beweisantrag nicht aufzudrängen.
4. Da auch die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt hat, war die Revision des Angeklagten entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts in vollem Umfang zu verwerfen.
| Sarstedt | Schmidt | Borker | |||
| Koffka | Siemer |