Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzulässiger Ablehnung eines Beweisantrags; Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 149/56
Datum
05.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt die Verurteilung wegen Meineids auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Anlass war die rügende Revision gegen die Ablehnung eines Beweisantrags zur Vernehmung eines Berufsgenossenschaftsbeamten. Der Senat stellt klar, dass ein Beweisantrag auch ohne Namensnennung zulässig ist, wenn hinreichende Identifizierungsangaben vorliegen, und rügt, dass das Gericht nicht die konkret behaupteten Tatsachen, sondern nur teilweise andere Tatsachen als wahr unterstellt hat. Er weist zudem auf die zivilrechtlichen Voraussetzungen einer Geschäftsübertragung (§§ 929, 930 BGB) hin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag verliert nicht schon dadurch seine Eigenschaft als Beweisantrag, dass der Antragsteller Name oder Aufenthaltsort des Zeugen nicht angeben kann; ausreichend sind Tatsachenangaben, die eine Identifizierung des Zeugen ermöglichen.

2

Das Gericht darf einen Beweisantrag nur ablehnen, wenn es die in dem Antrag ausdrücklich aufgestellten Tatsachen als wahr unterstellt; eine Ablehnung ist rechtsfehlerhaft, wenn das Gericht andere oder nur teilweise behauptete Tatsachen für wahr annimmt und den Antrag damit nicht erschöpfend prüft.

3

Für die Zuordnung eines Geschäftsvermögens sind die bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse maßgeblich; Eintragungen oder Umschreibungen bei Behörden (z. B. Berufsgenossenschaft) sind hierfür nicht entscheidend.

4

Zur wirksamen Übertragung eines Gewerbebetriebs sind grundsätzlich Einigung und Übergabe der Einrichtungs‑ und Betriebsgegenstände erforderlich; fehlen die Übergabe, sind die Alternativen nach §§ 929 Satz 2, 930 BGB zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 10. Januar 1956

Rubrum

5 StR 149/56

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bäckermeister Wilhelm ██ ███ aus █████, geboren am ████ ██ 1909 in ██████, Kreis ███████, wegen Meineides

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat ██████████████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 10. Januar 1956 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu acht Monaten Gefängnis verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden. Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung hat sie abgelehnt.

Gegen das Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

Sie hat Erfolg.

I.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte im Offenbarungseidsverfahren im Vermögensverzeichnis bewusst nicht angeführt, dass er zur Zeit der Eidesleistung Inhaber eines Cafés war, und der Wahrheit zuwider beschworen, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

II.

Die Verfahrensrüge dringt durch.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung „für den Fall, dass das Gericht zu einer Verurteilung kommen sollte“, den Antrag gestellt, „den Außenbeamten der Berufsgenossenschaft, der im Juli (?) 1954 im Betrieb ████████████████████ als Zeugen für die Behauptung des Angeklagten zu vernehmen, dass die Eheleute ████████ darüber einig seien, dass die Frau ██ ██ das Café auf ihre Rechnung führe, und dass sie beantragten, das Geschäft auch bei der Berufsgenossenschaft umzuschreiben, und dass der Zeuge sich darüber Notizen machte“.

Diesen Beweisantrag hat die Strafkammer im Urteil mit der Begründung abgelehnt, es handele sich um einen Beweisermittlungsantrag, außerdem habe sie die aufgestellte Behauptung als wahr unterstellt.

In dieser Ablehnung sieht die Revision mit Recht einen Verfahrensverstoß.

1.) Es ist nicht richtig, dass es sich bei dem gestellten Antrag nur um einen Beweisermittlungsantrag gehandelt hätte. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat, fehlt einem Antrag nicht schon deshalb die Eigenschaft als Beweisantrag, weil der Antragsteller zur Angabe des Namens oder Aufenthalts des Zeugen nicht in der Lage ist. Vielmehr liegt auch in diesem Fall ein Beweisantrag vor, wenn der Antragsteller Tatsachen vorbringt, die zur Ermittlung des Namens und Aufenthalts dienen können (vgl. RG LZ 1919, 909; JW 1932, 418; 2725; BGH 5 StR 362/55 vom 11. Oktober 1955).

Diesem Erfordernis ist hier genügt. Der Verteidiger hat in dem Hilfsantrag angegeben, dass es sich um einen Außenbeamten der Berufsgenossenschaft handele, der etwa im Juli 1954 in dem Betrieb ███ ███ erschienen sei. Diese Bezeichnung ist so genau, dass durch eine Anfrage bei der Berufsgenossenschaft ermittelt werden konnte, um welchen Beamten es sich handelte.

2.) Sieht man in dem Antrag einen Beweisantrag, so durfte er zwar abgelehnt werden, wenn das Gericht die in dem Beweisantrag behaupteten Tatsachen als wahr unterstellte. Wie die Urteilsgründe ergeben, hat die Strafkammer aber nicht die in dem Beweisantrag aufgestellte, sondern eine andere Behauptung als wahr unterstellt, nämlich nur die, der Angeklagte habe dem Beamten erklärt, seine Frau betreibe seit Mai 1954 das Geschäft auf eigene Rechnung, nicht die weitergehende, der Angeklagte habe sich mit seiner Frau über den Geschäftsübergang geeinigt. Damit war der Beweisantrag nicht erschöpft.

Für die Frage, ob das Café zum Vermögen des Angeklagten gehörte, kommt es, wie die Revision mit Recht ausführt, nur auf die bürgerlich-rechtlichen Verhältnisse, nicht aber darauf an, ob die Umschreibung bei der Berufsgenossenschaft erfolgt oder die Konzession auf die Ehefrau des Angeklagten übertragen war. Zur Übertragung des Cafés war die Einigung zwischen den Eheleuten und die Übergabe der Einrichtungs- und Betriebsgegenstände erforderlich. Kommt die Strafkammer zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte und seine Ehefrau sich im Mai 1954 ernstlich (nicht etwa nur zum Schein) darüber einig waren, das Café gehöre fortan der Ehefrau und werde allein auf ihre Rechnung geführt, so wird sie weiter zu prüfen haben, ob auch eine Übergabe der Einrichtungsgegenstände und Waren, möglicherweise nach § 930 BGB, erfolgt ist, oder ob die Voraussetzungen des § 929 Satz 2 BGB vorlagen. Fehlt es an der Übergabe, so kommt es darauf an, ob der Angeklagte angenommen hat, schon die bloße Einigung mit seiner Ehefrau genüge zur wirksamen Geschäftsübertragung.

III.

Da das Urteil aus diesem Grunde aufgehoben werden muss, bedarf es keines weiteren Eingehens auf die übrigen Rügen.

Die Verteidigung wird Gelegenheit haben, das tatsächliche Vorbringen der Revisionsbegründung, soweit es zur Grundlage einer Aufklärungsrüge gemacht ist, in der neuen Verhandlung vorzutragen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaBorker

Zitiert von (1)