Revision verworfen – Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§20a StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 149/55
- Datum
- 17.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung einer vor der Polizei gemachten Zeugenaussage ist unzulässig, wenn der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht; jede Verlesung oder sonstige Verwertung ist hierbei grundsätzlich ausgeschlossen.
Erweist sich, dass ein Vorhalt einer polizeilichen Niederschrift den Angeklagten in seiner Einlassung nicht beeinflusst hat und die Niederschrift nicht für die Beweiswürdigung herangezogen worden ist, ist ein etwaiger Verstoß gegen § 252 StPO für das Urteil unbeachtlich.
Die Anwendung des § 20a StGB zur Feststellung des gefährlichen Gewohnheitsverbrechertums ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Täter bislang nicht zu Zuchthaus verurteilt worden ist.
Bei der Prüfung der Rückfallvoraussetzungen können auch frühere Jugendstrafen in die Beurteilung einbezogen werden; die Rückfallfeststellung bedarf hinreichender tatsächlicher Feststellungen.
Ein bloßes Leugnen der Tat rechtfertigt nicht per se eine Strafverschärfung; dagegen können Hartnäckigkeit, Frechheit und Einsichtslosigkeit des Täters die Gefährlichkeit und damit höhere Strafzumessung rechtfertigen; die Anrechnung von Untersuchungshaft kann insoweit eingeschränkt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 9. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den zur Zeit erwerbslosen kaufmännischen Angestellten ███ aus ████, Leo, dort geboren ███████████ 1927, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██████ gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 9. Oktober 1954 wird verworfen.
Jedoch wird diesem Angeklagten die nach dem 9. Oktober 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██████████ ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision bekämpft dieses Urteil vergeblich mit verfahrensrechtlichen und mit sachlich-rechtlichen Beanstandungen.
I. Verfahrensbeschwerde:
Während der Vernehmung zur Sache durch den Tatrichter ist dem Angeklagten die frühere polizeiliche Aussage seiner Verlobten vorgehalten worden. Als die Verlobte danach durch die Strafkammer vernommen werden sollte, verweigerte sie ihre Aussage.
Die Revision beanstandet, dass das Verfahren des Landgerichts mit § 252 StPO nicht zu vereinen ist. Die Rüge führt nicht zum Erfolg.
§ 252 StPO verbietet es dem Gericht, die vor der Polizei gemachte Aussage eines Zeugen festzustellen und zu verwerten, der sich in der Hauptverhandlung seines Zeugnisverweigerungsrechtes bedient. Dieses Verbot erstreckt sich auf jede Verlesung und jede Verwertung; die frühere Aussage darf überhaupt nicht herangezogen werden (vgl. u. a. BGHSt 2, 99 und 110; 5 StR 409/54 vom 21. September 1954).
Ob es aber auch unzulässig ist, dem Angeklagten bei seiner Vernehmung zur Sache den Inhalt einer solchen polizeilichen Niederschrift vorzuhalten und das Ergebnis des Vorhalts zu verwerten, kann dahinstehen.
Denn jedenfalls ist es im vorliegenden Fall ausgeschlossen, dass die angefochtene Entscheidung auf einem etwaigen Rechtsverstoß dieser Art beruhen konnte. Der Angeklagte ist nämlich trotz des Aussagevorhalts bei seiner Einlassung geblieben und hat bestritten, die ihm vorgeworfenen Taten begangen zu haben (UA S. 17). Sein Verhalten ist mithin durch den Vorhalt nicht beeinflusst worden. In anderer Weise als durch Vorhalt gegenüber dem Angeklagten ist aber die Niederschrift über die Aussage der Verlobten nicht verwertet worden. Dies ergibt sich deutlich aus der in den Urteilsgründen enthaltenen Aufzählung aller für die Beweiswürdigung maßgebenden Umstände, sowie aus der namentlichen Angabe der Zeugen; hierbei wird die Verlobte nicht erwähnt. Vielmehr wird anschließend ausdrücklich hervorgehoben, sie habe von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht (UA S. 15).
Der Verfahrensangriff greift daher nicht durch.
II. Sachbeschwerde
1.) Die Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist frei von Rechtsirrtum.
Die Auffassung der Revision, ein bislang noch nicht mit Zuchthaus bestrafter Täter könne nicht nach § 20a StGB bestraft werden, findet im Gesetz keine Stütze. Auch – entgegen der nicht näher begründeten Meinung – sind ausreichende Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 20a StGB getroffen worden. Insbesondere liegen die formellen Voraussetzungen (§ 20a Abs. 1 StGB) vor.
2.) Die Behauptung der Revision, Jugendgefängnisstrafen dürften bei der Beurteilung der Rückfallvoraussetzungen nicht mit herangezogen werden, ist unrichtig.
Im Übrigen übersieht der Beschwerdeführer, dass die Rückfallvoraussetzungen auch ohne die Jugendgefängnisstrafen vorliegen würden.
3.) Die Strafkammer hat dem Angeklagten nur die rechtskräftig abgeurteilten Taten – nicht etwa darüber hinaus auch nicht erwiesene Tatvorwürfe – zur Last gelegt (vgl. UA S. 5/6 mit UA S. 23).
4.) Zutreffend ist die Auffassung der Revision, ein bloßes Leugnen dürfe nicht schlechthin als straferschwerend gewürdigt werden. Das hat die Strafkammer auch nicht getan. Sie hat vielmehr aus der Tatsache, dass der Angeklagte „bei der letzten Hauptverhandlung keine Reue über seine Taten“ zeigte und frech, hartnäckig und uneinsichtig war (UA S. 24), geschlossen, mit bestimmter Wahrscheinlichkeit werde er auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen. Diese Beweisführung ist ohne Rechtsmangel.
Ohne Rechtsirrtum ist auch die Versagung der vollen Anrechnung der Untersuchungshaft, weil diese Maßnahme nicht schlechthin mit dem Leugnen, sondern vor allem mit der Hartnäckigkeit und der Frechheit des Angeklagten begründet wird.
5.) Durch den Umstand, dass die Strafkammer für den Besitz des Diebeswerkzeuges nur eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis verhängt hat, obwohl bei Anwendung des § 20a StGB mindestens auf ein Jahr Zuchthaus hätte erkannt werden müssen, ist der Angeklagte nicht beschwert.
Da auch sonst keine den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ersichtlich waren, musste seine Revision in vollem Umfang verworfen werden.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Dr. Koffka | Borker | |||
| Sarstedt | Siemer |