Revision wegen fahrlässiger Körperverletzung: Rückverweisung wegen unbeachteten Mitverschuldens
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 149/54
- Datum
- 18.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Übergabe einer geladenen Schusswaffe an eine stark angetrunkene Person und das unbeaufsichtigte Belassen der Waffe schaffen einen vorhersehbaren Gefahrenumstand, der Fahrlässigkeit begründet, wenn dadurch eine Verletzung verursacht wird.
Mitverschulden des Verletzten ist bei Fahrlässigkeitsdelikten für die Strafzumessung von besonderer Bedeutung und kann strafmildernd berücksichtigt werden.
Der Tatrichter muss erkennen lassen, dass er sich mit einem erheblichen Mitverschulden des Verletzten auseinandergesetzt hat; unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor.
Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das unterlassene Eingehen auf strafmildernde Tatsachen den Strafausspruch beeinflusst hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht Celle, 5. Januar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Gastwirt und Kaufmann Heing ████ aus X ████████, geboren am ██████ ██ in ███, Sachbezeichnung: Sch[REDACTED] u. a. – wegen fahrlässiger Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtmann █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten H[REDACTED] wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht in Celle vom 5. Januar 1954 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Beschwerdeführers verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ███████ ist Gastwirt. Eines seiner beiden Gastzimmer kann als Schießstand für die Abhaltung von Preisschießen eingerichtet werden. Am 5. September 1953 wurde in dem Schützenzimmer geschossen. Im Laufe der Nacht kam der frühere Mitangeklagte █████ hinzu, der bereits stark angetrunken war. Er beteiligte sich alsbald an dem Ausschießen von „Runden“. Gegen zwei Uhr nachts saß er wiederum am Abschusstisch, als die Scheibe von der gegenüberliegenden Wand herunterfiel. Der Angeklagte, der das Schießen beaufsichtigte, gab das bereits geladene Gewehr mit der Mündung zur Decke dem ██████ und begab sich selbst in den Innenraum des Schießstandes, um die Scheibe wieder zu befestigen. Er bemerkte dabei nicht, dass die Zeugin ███ ihm folgte. Sch[REDACTED] rief dieser Zeugin zu, „ob er sie mal in das Hinterteil schießen solle“. Die Zeugin antwortete: „Das traue er sich ja doch nicht“, oder in ähnlichem Sinne. Sch[REDACTED] legte an, zielte und schoss. Die Kugel traf die Zeugin oberhalb der rechten Gesäßhälfte, drang dort ein, verletzte den Darm an insgesamt 12 Stellen und blieb schließlich im rechten Eierstock stecken. Die Zeugin leidet heute noch unter Schmerzen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten Heisecke wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich eine Revision mit sachlichrechtlichen Beanstandungen.
I. In der Schuldfrage greift das Rechtsmittel nicht durch.
1.) Unzutreffend ist die ohne nähere Begründung von der Revision vorgetragene Behauptung, die Feststellungen des Urteils seien widersprüchlich.
2.) Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keine Bedenken gegen den Schuldspruch.
Mit Recht hat die Strafkammer eine Fahrlässigkeit des Angeklagten darin gesehen, dass er dem bereits stark angetrunkenen █████ ███ das geladene Gewehr übergab und ihn ohne Aufsicht im Besitz der Waffe ließ. Damit schuf er einen – auch in Bezug auf den Vorsatz des Sch[REDACTED] – vorhersehbaren (sogar naheliegenden) Gefahrenumstand, der für den Eintritt des schadenstiftenden Ereignisses ursächlich war (vgl. u. a. RGSt 64, 370 ff.).
II. Der Strafausspruch hingegen konnte keinen Bestand haben.
Der Angeklagte hatte sich u. a. damit verteidigt, er habe die verletzte Zeugin wiederholt vor dem Betreten des Schießstandes gewarnt. Diese Einlassung sieht das Landgericht als unwiderlegt an. Hieraus ergibt sich als festgestellt, dass die Zeugin ██████ ein mitwirkendes Verschulden an der ihr zugefügten Verletzung trifft.
a) Mit der Frage einer etwaigen Strafmilderung unter diesem Gesichtspunkt setzt sich das angefochtene Urteil nicht auseinander. Die Ausführungen des Landgerichts ergeben vielmehr, dass der in Rede stehende Strafmilderungsgrund wahrscheinlich übersehen worden ist. Dafür spricht insbesondere folgender Teil der Urteilsgründe:
„Strafmildernd berücksichtigt die Kammer, dass er in der Hauptverhandlung offensichtlich Reue gezeigt hat. Auch ist er unbestraft. … Die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten ███ ist der einzige Umstand, der zu seinen Gunsten spricht.“
b) Zwar ist der Tatrichter nicht verpflichtet, jedes Mitverschulden strafmildernd zu berücksichtigen. Er kann ohne Rechtsirrtum die Auffassung vertreten, dass es im Einzelfall für die Strafzumessung nicht ins Gewicht falle.
Das Urteil muss jedoch erkennen lassen, dass der Tatrichter sich mit dieser Frage auseinandergesetzt hat, und warum das Mitverschulden nach seiner Auffassung im gegebenen Fall keine Rolle spielt. Übersieht er diesen Gesichtspunkt völlig, so leidet das Urteil – soweit es die Straffrage angeht – an einem sachlichrechtlichen Mangel. Denn es lässt sich nicht verkennen, dass das Mitverschulden bei Fahrlässigkeitstaten der Natur der Sache nach eine Sonderstellung gegenüber allgemeinen Strafzumessungstatsachen einnimmt. Es ist aufs Engste mit dem Schuldvorwurf selbst verknüpft und bestimmt regelmäßig auch das Maß der Schuld, sofern dieses Mitverschulden nicht nur gering und unwesentlich ist (vgl. zu alledem BGHSt 3, 218 [Leitsatz 20]).
c) Da die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Strafausspruch ohne den erörterten Rechtsmangel anders ausgefallen wäre, war das angefochtene Urteil (samt den Feststellungen) insoweit aufzuheben.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |